Mittwochsinfo
Das Frühwarnsystem

Das Frühwarnsystem tritt dann in Kraft,
o) wenn die Leistungen der Schülerin/des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Endes des 1. oder 2. Semesters mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen wären,
o) wenn das Verhalten einer Schülerin/eines Schülers auffällig ist,
o) wenn die Schülerin ihre / der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder
o) wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert.

Dies ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin / dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin / vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch (Frühwarnsystem) zu geben.

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. Verbesserung der Verhaltenssituation zu erarbeiten und zu beraten (z.B.: Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise).

§ 19 (3b) SchUG Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben.

§ 12 Abs. 6a (Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt) ist zu beachten.
siehe: § 19 SchUG und Erlass d. LSR f. OÖ A3-121/1-2005