Die Arbeitnehmer/-innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse
gebeten. Deshalb sollten Sie sich zumindest die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer! Die ArbeitnehmerInnenveranlagung kann jede/r ArbeitnehmerIn beim Wohnsitzfinanzamt mittels Formular L1 oder über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) beantragen. Bei der Online-Abwicklung wird sofort berechnet, wie viel Geld Sie zurückerstattet bekommen. Belege und Rechnungen müssen nicht eingeschickt, sondern sieben Jahre aufbewahrt werden.
Geld retour gibt’s auch, wenn man Abschreibposten oder Absetzbeträge nutzen kann: Zum Beispiel, wenn man sich im Beruf weitergebildet hat, im Haus neue Fenster einbauen hat lassen, Kinderbetreuungskosten hat oder aufgrund einer Krankheit Diät einhalten muss. Tipps und Infos (Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen… ) erhalten Sie auf
den Seiten der Arbeiterkammer https://ooe.arbeiterkammer.at.
Für die Abwicklung haben Sie fünf Jahre Zeit. In diesem Kalenderjahr können Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung also noch bis 2014 rückwirkend durchführen. Für Alleinverdiener-Innen oder LehrerInnen, die erst im Laufe des Kalenderjahres ihren Dienst angetreten haben, lohnt sich die Mühe besonders.
Pflicht- und Antragsveranlagung
Von „Pflichtveranlagung“ spricht man, wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen müssen. Beispiel: Wenn Sie während des Jahres gleichzeitig mehrere Bezüge erhalten haben. In allen Fällen der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung spricht man von „Antragsveranlagung“.
Wichtig: Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb eines Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis des Einkommensteuerbescheides negativ sein sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt!
NEU seit 2017: antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Um den Verwaltungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung zu minimieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne von Serviceorientierung und Kundenfreundlichkeit eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Dies geschieht seit der zweiten Jahreshälfte 2017 von Amts wegen und zwar ohne Abgabe einer Steuererklärung.
Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kommen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen seit dem zweiten Halbjahr 2017 in den Genuss einer Steuererstattung – unabhängig von einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung. Betroffen sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die bis Juni 2019 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2018 gemacht
haben, obwohl sie in den Genuss einer Steuergutschrift kommen würden. Auf diese Weise wird die zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert.
Wann kann eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgen?
Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann erfolgen, wenn
-) bis Ende Juni 2019 keine Arbeitnehmerveranlagung für 2018 eingereicht wurde,
-) aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
-) die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
-) aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Wie erfahren Sie, ob Sie eine Steuergutschrift erhalten?
Die Finanzverwaltung wird in der zweiten Jahreshälfte 2019 an all jene
Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern ein Schreiben verschicken, die von diesem Service profitieren werden. In diesem Schreiben wird die Finanzverwaltung die ihr bekannten Kontodaten anführen und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ersuchen, diese zu überprüfen.
Was kann ich machen, wenn ich mit dem Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden bin?
Dann geben Sie bitte eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) elektronisch via FinanzOnline ab oder senden ein ausgefülltes Formular L1 an Ihr Finanzamt; das können Sie innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres machen, z.B. für 2018 bis Ende des Jahres 2023.
Das wird dann sinnvoll sein, wenn Sie zusätzliche Abzugsposten (zB Werbungskosten oder eine außergewöhnliche Belastung) geltend machen wollen. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung.
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Franz Bicek
Mitglied des ZA
Mitglied der Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
Tel.: 0664/239 3546
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