Informationserlass des BMBWF vom 10.1.2020 zur schriftlichen Erläuterung der Ziffernnote
Gemäß § 18 Abs. 2 SchUG ist in der Volksschule und der Sonderschule der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. Schriftliche Erläuterung der Ziffernnote müssen sowohl in der Schulnachricht als auch im Jahreszeugnis erfolgen und sind als Teil der Schulnachricht bzw. des Jahreszeugnisses aufzufassen.
Für die schriftlichen Erläuterungen zur Schulnachricht sind den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen keine formalen Kriterien zu entnehmen. Es wird empfohlen, zumindest folgende Informationen anzuführen: Name der Schülerin/des Schülers, Name und Unterschrift der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers sowie das Ausstellungsdatum.
Worin bestehen die Zielsetzung und der Inhalt der schriftlichen
Erläuterung?
Die schriftliche Erläuterung hat den Erfüllungsgrad der Kompetenz-anforderungen gemäß Lehrplan in den entsprechenden Gegenständen der Schulnachricht und des Jahreszeugnisses zu dokumentieren und die Ziffernnote zu konkretisieren. Die zur Verfügung gestellten BMBWF-Kompetenzraster bieten bereits Formulierungen für die Anforderungsniveaus von Kompetenzen des Lehrplans an, die auf freiwilliger Basis von Lehrerinnen und Lehrern verwendet werden können.
Welche Unterlagen können für das Verfassen von schriftlichen Erläuterungen herangezogen werden?
Es können Dokumentationsformen verwendet werden, die an einem Schulstandort bereits verwendet werden, z.B. Lernfortschrittsdokumentationen, Lernzielkataloge oder Pensenbuch. Auch die BMBWF-Kompetenzraster bieten bereits Formulierungen für die Anforderungsniveaus von Kompetenzen des Lehrplans an, die auf freiwilliger Basis von Lehrerinnen und Lehrern verwendet werden können.
Dürfen die BMBWF-Kompetenzraster für das Verfassen von schriftlichen Erläuterungen verändert werden?
Ja – die Kompetenzbeschreibungen der BMBWF-Kompetenzraster können durch Lehrpersonen modifiziert werden; z. B. wenn die Verständlichkeit der ausgewählten Anforderungsniveaus in Bezug auf die Adressatin/den Adressaten der Erläuterung nicht bzw. nicht ausreichend gegeben ist.
Müssen schriftliche Erläuterungen auch für außerordentliche
Schülerinnen und Schüler verfasst werden?
Wenn eine Beurteilung der Leistung erfolgen kann, so hat eine schriftliche Erläuterung der Note(n) in der Schulnachricht bzw. dem Jahreszeugnis oder der Schulbesuchsbestätigung zu erfolgen.
Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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