Mittwochsinfo – Schulveranstaltungen in Zeiten von Corona

Informationen zu Schulveranstaltungen, Stand 19.03.2020

Dürfen Schulveranstaltungen noch stattfinden?

BMBWF: Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes sind Schulveranstaltungen nicht mehr möglich.

Benötigt es einen gesonderten schulpartnerschaftlichen Beschluss zur Absage von Schulveranstaltungen?

BMBWF: Aufgrund der Untersagung von sämtlichen Schulveranstaltungen durch das BMBWF benötigt es keinen gesonderten zusätzlichen Beschluss im jeweiligen schulpartnerschaftlichen Gremium.

Wenn nun bei der Absage einer Schulveranstaltung Stornokosten von Veranstaltern in Rechnung gestellt werden, ist zwischen denen für die Eltern und denen für Lehrerinnen zu unterscheiden.

Wer übernimmt allfällige Stornokosten ?

BMBWF: Sofern für den Zielort der jeweiligen Veranstaltung eine Reisewarnung (*) besteht, gilt dies für zeitnahe Reisen als Grund für einen kostenlosen Rücktritt von der Reise. Liegt eine solche Reisewarnung hingegen nicht vor, richten sich die allfälligen Kosten einer Stornierung nach den der Reise zugrundeliegenden Vertragsbedingungen. Aktuelle Reisewarnung sind auf der Website des BMEIA ersichtlich.

(*) aktuell z.B. Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Niederlande, Schweiz, Spanien

Durch die Absage einer Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung entstandene Mehrkosten einer Lehrperson werden vom Dienstgeber übernommen; die Geltendmachung erfolgt mittels Dienstreiseabrechnung.

=> Lehrerinnen rechnen ihre Unkosten laut BMBWF über die Reiseabrechnung ab.

Fallen bei der Stornierung von Schulveranstaltungen in Bundesschullandheimen Stornokosten an?

Nein, aufgrund der speziellen Situation werden Schulen, die eine Stornierung einer Veranstaltung in einem Bundesschullandheim vornehmen, keine Stornokosten verrechnet.

Wie gehe ich vor, um die Schulveranstaltung abzusagen?

Nehmen Sie Kontakt mit dem Quartierbetreiber auf und erfragen Sie, ob durch eine zeitnahe Stornierung die Möglichkeit besteht, dass keine Kosten anfallen.

=> Empfehlung: Schulveranstaltungen möglichst rasch stornieren, um durch zeitnahe Stornierung mögliche Stornokosten zu vermeiden!

Stornokosten der Schülerinnen

Diese haben die Erziehungsberechtigten zu tragen. Ein dementsprechendes Schreiben der Veranstalter zu gegebenenfalls verrechneten Stornokosten erhalten die Eltern von uns Lehrer*innen in Kopie.

Wir können den Eltern den Rat geben, dass sie sich Ihren Schaden über die Amtshaftung begleichen lassen. Dazu haben die Eltern in einem Aufforderungsschreiben den erlittenen Schaden zu beschreiben, zu belegen und um Schadenersatz zu ersuchen.

Eltern verwenden den eigenen Briefkopf und setzen darunter:

Finanzprokuratur
Singerstraße 17-19
1011 Wien

Betreff: Aufforderungsschreiben gemäß AHG in Bezug auf Stornokosten wegen von BMBWF angeordneter Absage einer Schulveranstaltung an der Schule {Schuladresse}

Sehr geehrte Damen und Herren!
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Was kann ich anstelle einer abgesagten Projektwoche durchführen, sobald der Schulbetrieb wieder läuft?

Hier bieten sich anstelle der Projektwoche einzelne Projekttage (z.B. bis 16 Uhr) ohne auswärtige Nächtigung an: Wandertage, Exkursionen, Sporttage, Wientage, etc.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
Email: