Wie sind die 23. und 24. Stunde im neuen Dienstrecht (pd) zu verwenden? Quellen: § 8, Abs. 3f LVG (inkl. Anlage zu § 8). Das Gesetz zählt die Einsatzmöglichkeiten für diese zwei Wochenstunden auf:
Je eine Stunde können derzeit durch die Erledigung von nachfolgenden Aufgaben erbracht werden.
- Klassenführung
- Verwaltung von Lehrmittelsammlungen
- Schulentwicklungsarbeit (u.a. SQA)
- Fachkoordination an Musik- und Sportmittelschulen: max. 1 Koordinator*in pro Schwerpunkt
- Koordination an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z2 GehG): max. 3 Koordinatorinnen pro Schulstandort Oder eine oder zwei Wochenstunden (d.h. 36 oder 72 Jahresstunden) sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit zu leisten. Darunter versteht der Gesetzgeber für den Pflichtschulbereich: a) Beratung von Schülerinnen (im Sinne von Tutoring in Lern- und sozialen Fragen)
oder
vertiefende Beratung von Erziehungsberechtigten (§ 61(1) SchUG) im Sinne der Förderung der Schulgemeinschaft und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule. Diese Sprechstunde ist als Angebot den Schülernnen und Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. b) Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Diese Leistung ist an die Funktion Klassenvorstand (Vorsitzender im Klassenforum und in der Klassenkonferenz) und an Berufserfahrung gebunden. Umsetzungstipps für die „Beratungsstunden“:
Wer bestimmt über die Anordnung?
Der Dienstplan ist Aufgabe der Schulleitung gemäß § 10 SchUG. Die Beratungsstunden sind über Aushang und Elternbrief bekannt zu geben. Die Verankerung im Stundenplan verringert daher den Verwaltungsaufwand.
Sind nicht genutzte Beratungsstunden nachzubringen bzw. solche bei Absenz zu supplieren? Ein Erlass des Ministeriums verneint diese Fragen eindeutig.
Wann dürfen Schüler*nnen in die Beratung gehen?
Ihr Pflicht- und Förderunterricht darf durch die Beratungsstunden nicht tangiert werden. Die Aufsichtspflicht bzw. Aufsichtsberechtigung ist zu berücksichtigen. Für eine lokale Transparenz der Gesprächssituation ist zu sorgen!
Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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