Pflegefreistellung


Quellen: Dienstrechts – Novelle 2012, § 59 LDG, § 29f VBG, § 12 LVG

Die*Der Lehrer*in, der*die wegen der notwendigen Pflege eines*einer
im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet eines Sonderurlaubes, Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der individuellen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung. Wird diese überschritten (dauernde MDL), so gebührt die Pflegefreistellung für jede weitere Unterrichtsstunde. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. Im Anschluss an den Pflegeurlaub ist eine schriftliche Erklärung per Formular abzugeben; eine ärztliche Bestätigung ist nicht vorgesehen.

  • Nahe Angehörige sind der*die Ehegatt*in und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, mit denen der*die Lehrer*in in Lebensgemeinschaft lebt.
  • Ist die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, notwendig, so besteht zusätzlich noch einmal Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
  • Die Pflegefreistellung gilt auch für Kinder des*der Lebenspartner*in oder eingetragenen Partnerschaft, sowie für die eigenen Kinder, auch wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.
  • Bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist auch für die Begleitung und Pflege in einem Krankenhaus Pflegeurlaub möglich.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
Email: