- Die Bundespensionskasse ist eine betriebliche Zusatzpension und stellt somit eine der drei Säulen der Pensionsvorsorge dar.
- Sie besteht seit 2009 für vertragliche und pragmatisierte KollegInnen ab dem Jahrgang 1955.
- Der Dienstgeber zahlt 0,75% des Pensionsbeitrages in die Bundespensionskasse ein – Ihr Gehalt verringert sich dadurch nicht.
- Diese Beiträge werden von der Bundespensionskasse auf dem Kapitalmarkt veranlagt.
Leistungen
• Alterspension
BeamtInnen: ab Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand Vertragsbedienstete: frühestens ab dem vollendeten 55. Lebensjahr.
•Berufsunfähigkeitspension
BeamtInnen: wenn Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit Vertragsbedienstete: wenn staatliche Berufsunfähigkeitspension
•Hinterbliebenenpension
Witwen- / Witwerpension:
beträgt 40 % der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
Waisenpension:
beträgt für Vollwaisen 20 % und für Halbwaisen 10% der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
Eigenbeiträge
• beliebiger monatlicher Eurobetrag bis zu insgesamt 1.000,- Euro jährlich
oder
• freiwillige Zuzahlung von 100%, 75%, 50% oder 25 % des laufenden
Dienstgeberbeitrages mit staatlicher Förderung
Für verschiedenste Berechnungen ihrer Zusatzpension steht Ihnen der Pensionskassenrechner zur Verfügung. Damit können Sie Ihren Pensionsantrittszeitpunkt für die Berechnung individuell wählen und Annahmen für den Veranlagungserfolg treffen sowie die diesbezüglichen Auswirkungen unterschiedlicher Annahmen sehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zu Berechnungen mit unterschiedlichen zukünftigen Eigenbeiträgen oder Dienstgeberbeiträgen und unterschiedlicher Beitragsanpassung. (Anmerkung: Dabei handelt es sich um ungefähre Wertangaben, da vereinfachte Annahmen für die Berechnung getroffen werden.)
Höhe der staatlichen Prämie für 2021: 4,25 % der Eigenbeiträge.
Die laufenden Pensionszahlungen aus den geförderten Eigenbeiträgen sind steuerfrei.
Pensionsantritt
Der Dienstgeber meldet die Auflösung von Dienstverhältnissen bzw. die Versetzungen in den Ruhestand monatlich an die Bundespensionskasse und die erforderlichen Formulare werden sodann von der Bundespensionskasse an die/den Begünstigte/n gesandt. Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente wird die Höhe des Pensionsanspruchs berechnet und mit der Zahlung der Pension begonnen.
Abfindung
Übersteigt der Wert der Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers und Eigenbeiträgen gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 12.900,– Euro, so erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Abfindung).
Beendigung des Dienstverhältnisses vor Pensionsantritt
Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistung beendet, bleiben die Ansprüche aus Dienstgeber- und Eigenbeiträgen erhalten.
„Jahresinformation“
Um die Entwicklung Ihrer Zusatzpension verfolgen zu können, erhalten Sie von der Bundespensionskasse einmal jährlich eine sogenannte Jahresinformation. Diese Jahresinformation enthält eine Aufstellung der Dienstgeber- und Eigenbeiträge, das Pensionskapital und die erworbenen und – unter gewissen Annahmen hochgerechneten – zukünftigen Pensionsansprüche. Die Jahresinformation wird Ihnen im Juni über Ihren Dienstgeber zugestellt
Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
Email: