Schulkonferenzen (Quelle: § 57 SchUG)

Lehrer*innenkonferenzen sind die Schulkonferenz (Schulleiter*in + Lehrer*innen) und die Klassenkonferenz (alle Lehrer*innen einer Klasse).

Aufgabenbereich von Lehrer*innenkonferenzen

Erfüllung der durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, Beratung gemeinsamer Fragen des Unterrichts, der Erziehung, Fortbildung u. a. m. Es sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Konferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrerinnen verlangt wird (§ 57 (1) SchUG).

Einberufung/ Anträge

Die Einberufung einer Schulkonferenz erfolgt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch die Schulleitung oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Lehrer*innen. Es ist empfehlenswert, die Konferenz mindestens eine Woche vorher einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens zwei Unterrichtstage vor der Schulkonferenz eingebracht werden. Auf Beschluss der Schulkonferenz (einfache Mehrheit) ist über einen Antrag geheim abzustimmen. Auf Wunsch können Interessenvertreter*innen von der*dem Schulleiter*in zur Schulkonferenz eingeladen werden.

Beschlussfähigkeit

o bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Lehrer*innen
o Stimmübertragung ist nicht möglich
o Stimmenthaltung ist nur im Falle der Befangenheit möglich
o Beschluss mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes

Beginn/ Dauer

Es empfiehlt sich, wenn die Dauer einer Schulkonferenz zweieinhalb Stunden nicht übersteigt bzw. wird empfohlen im Vorhinein auch das geplante Ende der Schulkonferenz festzulegen.

Protokoll

Über den Verlauf einer Konferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Das Konferenzprotokoll ist für alle Lehrer*innen zur Einsicht und zur Kenntnisnahme aufzulegen. Bei Unstimmigkeiten können Ergänzungen bzw. Richtigstellungen beigelegt werden.

Elektronische Kommunikation (§ 70a SchUG)

(1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind … beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Konferenzen und Treffen von schulpartnerschaftlichen Gremien

(Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22, Erlass des BMBWF GZ 2021-0.559.836)

o Risikostufe 1: kein oder geringes Risiko
Diese können in Präsenz und unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.

o Risikostufe 2: mittleres Risiko
Diese können in Präsenz und unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.

o Risikostufe 3: hohes oder sehr hohes Risiko
Diese können nur mittels digitaler Kommunikation stattfinden.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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