Verhaltensnoten

SCHUG § 43 (1): Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des SCHOG) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.

Quelle: § 18 LBVO, § 21, § 43 und § 57 (4) SCHUG

Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis in den allgemeinbildenden Pflichtschulen

  • nur in der 5. bis 7. Schulstufe
  • durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes
  • in den Beurteilungsstufen: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend
  • unter Berücksichtigung von persönlichen Voraussetzungen, Alter und Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten des Schülers/der Schülerin zu erfolgen.

Ausnahme 1: Der Schüler/die Schülerin verlässt zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule.

Ausnahme 2: Außerordentliche Schüler/Schülerinnen erhalten in der Schulbesuchsbestätigung nur Leistungsbeurteilungen in einzelnen Pflichtgegenständen.

Die Verhaltensnote

  • beurteilt das persönliche Verhalten und die Einordnung des Schülers/ der Schülerin in die Klassengemeinschaft gemäß den Anforderungen der Schulordnung.
  • beurteilt die Schülerpflichten gemäß §43 des Schulunterrichtsgesetzes.
  • dient der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers/ der Schülerin.
  • hat unter Beachtung der LBVO §18, Abs. 3 das Alter zu berücksichtigen. Je älter der Schüler/ die Schülerin ist, desto eher kann man entsprechendes Verhalten erwarten.

Vorgangsweise bei der Festsetzung von Verhaltensnoten

  • Lehrer/ Lehrerinnen, die einen Schüler/ eine Schülerin zumindest 4 Wochen in dem Schuljahr unterrichtet haben, sind im Rahmen der Klassenkonferenz stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenvorstand.
  • Über den Verlauf einer Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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