Der pädagogische Alltag ist voller Herausforderungen. Mit K.E.V.I.N. bietet die rote LehrerInnenver-tretung allen PädagogInnen Österreichs Unterstützung und Information für den Schulalltag.
K.E.V.I.N. steht für Kommunikation, Engagement, Veranstaltungen, Information und News. Eine besondere Informationsleistung ist das dienst- und schulrechtliche ABC, durch das sich NutzerInnen mittels einer praktischen Suchfunktion navigieren können.
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Franz Bicek Zentralausschuss für APS OÖ Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS 0664/239 3546 Email:
Dienstverhinderung bei Schneechaos
Wenn sich Frau Holle austobt, Straßen und Schienen unter dem Schnee verschwinden und alle Pläne durch Glatteis ins Schleudern geraten, stellt sich die Frage: Schaffe ich es heute überhaupt in die Arbeit? Und falls ja, wann? Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, falls ich nicht oder zu spät komme?
So schaut’s dienstrechtlich aus Wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und Sie deshalb nicht oder nicht pünktlich Ihre Arbeit antreten können, liegt ein so genannter Dienstverhinderungsgrund vor. Das heißt, Ihr Fernbleiben oder Ihre Verspätung ist entschuldigt – allerdings nur, wenn Sie vorher alles Zumutbare unternommen haben, um es trotz Schnee und Eis (pünktlich) in die Arbeit zu schaffen. Sie müssen beispielsweise früher als sonst aufbrechen, wenn der Wetterbericht schon am Vorabend das Schneechaos vorhersagt. Oder vom Auto auf Öffis umsteigen, falls das eine gangbare Option ist.
Was ist „zumutbar“?
Was aber letztendlich zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Einem gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zuzumuten sein, wenn er eine gewisse Strecke zu Fuß marschiert, sollte auf Schiene oder Straße nichts mehr gehen.
Schulleitung sofort informieren
Melden Sie sich sofort bei der Schulleitung, sobald sich abzeichnet, dass Sie nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen können!
Kein Sonderurlaub
Wenn Sie wetterbedingt nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, müssen Sie keinen Sonderurlaubstag nehmen.
Im Nationalrat wurde am 12. Dezember 2018 die 2. Dienstrechtsnovelle 2018 beschlossen. Unter anderem ist darin eine seit langem bestehende Forderung – besonders von den Frauen in der Personalvertretung und der Gewerkschaft – erfüllt worden.
Die Korridorpension können pragmatisierte LandeslehrerInnen in Anspruch nehmen, wenn sie 62 Jahre alt sind und mindestens 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erreichen. Diese 40 ruhegenussfähigen Jahre erreichen Frauen oft nicht, weil Kindererziehungszeiten z.B. nur bei einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, aber keine Zeiten sogenannter „Anschlusskarenzurlaube“ zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen.
Mit der nun möglichen Anrechnung von höchstens sechs Monate pro Kind (sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert) wird diese Härte abgefedert. Unter Kindererziehungszeit versteht man die Zeit der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung eines Kindes, Wahlkindes, Pflegekindes im Inland bis zum 4. Geburtstag (bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Geburtstag).
Beispiel:
Kind geboren Mai 1992, 24 Monate im Beschäftigungsverbot und Karenz nach MSchG (Mai 1992 – April 1994), anschließend 12 Monate „Anschlusskarenzurlaub“ (Mai 1994 -April 1995), dann Dienstantritt. In die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wird das Höchstausmaß von 6 Monaten eingerechnet.
Das sogenannte „Pädagogikpaket“ ist in Begutachtung. Einzelne Teile, wie die Reduzierung der Alternativen Beurteilungsformen, das Recht der Erziehungsberechtigten auf ein Ziffernzeugnis, das „Sitzenbleiben“ ab der zweiten Klasse oder die Umbenennung der Neuen Mittelschule NMS auf Mittelschule MS konnten Sie bereits aus den Medien entnehmen.
Damit Sie sich selbst von den massiven Veränderungen samt der damit verbundenen Belastungen für uns Lehrer/innen ein Bild machen können, haben wir für Sie den Gesetzesentwurf in eine handliche Übersicht zusammengefasst, aus der Sie entnehmen können, welche Regelung für Ihren Schultyp kommen sollen und welche Bedenken und Forderungen wir dazu haben.
Noch ist dieser Gesetzesvorschlag in Begutachtung und noch immer kann er verändert werden.