Mittwochsinfo Amtshaftung

Was genau bedeutet „Amtshaftung“?
Der Bund, die Länder und die Gemeinden haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Dem Geschädigten haftet das Organ (in unserem Fall: die Lehrperson) nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

Es kann daher kein Schadenersatz von Lehrern/Lehrerinnen durch die Geschädigten (z.B. Eltern) verlangt werden.

Schadenersatzansprüche sind daher grundsätzlich abzuwehren und von den Geschädigten an die Republik Österreich zu richten.

Ein Rückersatz von der Lehrerin/vom Lehrer kann durch den Dienstgeber grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangt werden.

Die Sozialversicherung (AUVA) haftet im Rahmen der SchülerInnenunfallversicherung.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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