Mittwochsinfo Aufsicht

Aufsichtspflicht im Schulalltag

§ 51 (3) SchUG
Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung1) die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule2) sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.

1) Der zeitliche Geltungsbereich umfasst demnach:
-> die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes
-> die Zeit des Unterrichtes
-> sämtliche Pausen mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht
-> den Zeitraum während des Verlassens der Schule unmittelbar nach Unterrichtsende
-> den Zeitraum einer Schulveranstaltung/ schulbezogenen Veranstaltung
-> den Zeitraum einer Berufsbildungsorientierung
-> bei GTS: die Zeit der Tagesbetreuung
2) Wenn die SchülerInnen das Schulgebäude nach dem (den Eltern mitgeteilten) Unterrichts- bzw. Betreuungsende verlassen, endet für die LehrerInnen die Aufsichtspflicht. (Ausnahme: Integrationskinder und Fahrtendienst). Aus dem Gesetz kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Kinder so lange zu beaufsichtigen, bis sie von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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