(Quellen: § 63 Gehaltsgesetz, §§ 6, 8 und 19 Landesvertragslehrpersonengesetz)
Vorbemerkung:
Lehrer/innen, die Praxisschulunterricht für Studierende erteilen, können auch zusätzlich als Mentor/in eingesetzt werden. Für Landeslehrer/innen erfolgt die Besoldung für die Praxislehrertätigkeit gemäß den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, für Landesvertragslehrpersonen nach § 19 LVG.
1) Praxisschullehrer/in als Mentor/in (§ 6, Absatz 4 LVG)
Lehrer/innen, die eine 5-jährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder
Praxisschullehrkraft aufweisen können oder einen einschlägigen Lehrgang von mindestens 30 ECTS absolviert haben, dürfen bis zum Schuljahr 2029/30 als Mentor/innen ohne zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt werden. Jahresnormlehrer/innen erhalten eine gestaffelte Besoldung für einen bis drei Mentees gemäß § 63 Gehaltsgesetz und können im Bereich 3 der Jahresnorm besonderen administrativ bedingten Zeitaufwand verbuchen. (Stand Oktober 2019: € 117,60/ € 157,50/ € 196,50)
2) Absolvent/innen des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ als Mentor/innen (§ 6, Absatz 1 LVG)
Lehrpersonen, die den oben erwähnten Hochschullehrgang im Umfang von
mindestens 60 ECTS absolviert haben, können nach einer mindestens 5-jährigen Berufserfahrung als Lehrperson ohne Einschränkung zum/r Mentor/in bestellt werden. Ihre Besoldung erfolgt nach § 19, Absatz 8 LVG für einen bis drei Mentees. (Stand Oktober 2019: € 101,30/€ 134,80/€ 168,30)
Ist der/die Mentor/in Landesvertragslehrperson (im pädagogischen Dienst), gilt die Mentorentätigkeit als 23. oder 24. Stunde der Unterrichtsverpflichtung.
3) Betreuung des Masterpraktikums
Der Studienplan für das Masterstudium, das nicht berufsbegleitend, sondern gleich im Anschluss an das Bachelor-Studium ohne Dienstantritt gestartet wird, sieht ein „Masterpraktikum“ an Schulen vor. Der Gesetzgeber hat dafür bisher weder dienst- noch besoldungsrechtliche Bestimmungen geschaffen. Eine Verpflichtung, solche Masterpraktikanten zu betreuen, besteht für Lehrer/innen nicht. Ein Weisungsrecht der Pädagogischen Hochschulen gegenüber den Pflichtschulen ist nicht gegeben. Wird diese Tätigkeit ohne besoldungsrechtliche Grundlage freiwillig übernommen, besteht keine Möglichkeit im Nachhinein Mehrdienstleistungen einzuklagen.