Mittwochsinfo zur Nebenbeschäftigung

NEBENBESCHÄFTIGUNG (LDG § 40)
Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

LandeslehrerInnen dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Meldepflicht: Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen ist unverzüglich zu melden (Formular L-5d unter: https://www.lsr-ooe.gv.at/quicklinks/formulare/allgemein-bildendepflichtschulen/lehrerinnen-und-lehrer/).
Als „erwerbsmäßig“ gilt die Tätigkeit, wenn sie zu nennenswerten Einkünften führt. Als Richtwert kann ein Einkommen von 730,- gemäß §41 EStG herangezogen werden.

Nur mit Genehmigung der Dienstbehörde darf eine erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung ausgeübt werden, während
-> einer Herabsetzung der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung aus
beliebigem Anlass (§45 LDG) oder zur Betreuung eines Kindes (§46 LDG)
oder
-> einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem
Väter-Karenzgesetz oder
-> während eines Karenzurlaubes zur Pflege (§ 58c LDG).

Die Genehmigung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund, der zu einer Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung bzw. Karenzierung geführt hat, widerstreitet.

Ebenfalls gemeldet werden muss:
-> Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes und
-> der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt.
Die Erteilung von Privatunterricht für SchülerInnen der eigenen Schule ist nicht gestattet.

Die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit ist von der zuständigen Behörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.