Im Nationalrat wurde mit Wirksamkeit 1.1.2021 die Dienstrechtsnovelle
2020 beschlossen. Die wichtigsten Inhalte:
Gehaltserhöhung
Mit 1. Jänner 2021 werden alle Gehälter und Zulagen um 1,45 % erhöht
(Anweisung erfolgt erstmals ab Februar; der Jänner wird nachverrechnet).
Frühkarenzurlaub
Der Frühkarenzurlaub („Papamonat“) konnte bisher nur maximal 28 Tage
in Anspruch genommen werden; dieser wird ab 1. Jänner 2021 nun auf
die Maximaldauer von 31 Tagen verlängert.
Pflegefreistellung für behinderte Kinder
Die zweite Woche Pflegefreistellung für erkrankte behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, wird ab 1. Jänner 2021 unabhängig vom Alter des Kindes zustehen.
Außerdem erfolgt eine allgemeine Klarstellung, dass eine (durchgehende)
Pflegefreistellung von zwei Wochen erforderlich und damit möglich sein
kann. An den übrigen Voraussetzungen für die Pflegefreistellung ändert
sich dadurch nichts.
Bezugskürzung bei Suspendierung
Derzeit hat jede Suspendierung – auch eine vorläufige – die Kürzung des
Monatsbezuges auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur
Folge. Nun wird eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich
bestätigten Suspendierung (rückwirkend mit der vorläufigen
Suspendierung) zulässig sein.
Bezüge von Beamtinnen während des Beschäftigungsverbots
Die bisherige Regelung berücksichtigte nicht die Nebengebühren, die eine
werdende Mutter vor Eintritt der Schwangerschaft erhalten hat. Die neue
Regelung für Beamtinnen sieht vor, dass künftig während des
Beschäftigungsverbots zumindest der Durchschnitt der letzten drei
tatsächlich gebührenden Monatsbezüge, eines allfälligen
Kinderzuschusses, einer allfälligen Vertretungsabgeltung sowie der
Nebengebühren und sonstigen Vergütungen, gebührt.
Die neuen Bestimmungen sind auf alle werdenden Mütter anzuwenden,
deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen
Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt.
Schulwesen
-In Kleinclustern (bis 200 Schüler*innen) wird die Einrichtung einer
Bereichsleitung ermöglicht.
-Lehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht, die bereits eine
Induktionsphase abgeschlossen haben, müssen bei Wechsel des
Dienstgebers und/oder der Schulart keine weitere Induktionsphase
absolvieren.
COVID-19-Risikogruppe
Aufgrund der andauernden COVID-19-Krisensituation wird die Möglichkeit
der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe
bis 31. März 2021 verlängert. Darüber hinaus kann diese Maßnahme bei
Andauern der Pandemie per Verordnung bis 30. Juni 2021 verlängert
werden.
Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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