Aufbewahrungsfristen von Amtsschriften

Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen und Amtsschriften
(Quellen: § 77 SchUG, § 77a SchUG, Verordnung der Bundesministerin für
Bildung über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen,
Erlass ER I: 101)

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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