Schulforum (SchUG § 63a)

Ein Schulforum ist von der Schulleiterin/vom Schulleiter in den ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.

COVID-19-Schulverordnung 2021/22:
Alle Personen, ausgenommen Schüler/innen sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, haben bei Betreten des Schulgebäudes einen 3-G-Nachweis vorzulegen sowie während ihres gesamten Aufenthalts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. (§ 5 (1) C-SchVo 2021/22)

Ein Schulforum ist an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.

  • Zusammensetzung des Schulforums: Schulleiter*in, alle Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorstände, alle Klassenelternvertreter*innen
  • Vorsitz im Schulforum: Schulleiter*in
  • Ausschuss des Schulforums: Das Schulforum kann beschließen, dass zur Behandlung und Beschlussfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuss eingesetzt wird.
  • Angehörige des Ausschusses: Für jede Schulstufe je eine Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in und je eine Klassenelternvertreter*in (entsendet durch Klassenlehrer*innen / Klassenvorständ*innen bzw. durch Klassenelternvertreter*innen).
  • Ausschussvorsitz: Schulleiter*in
  • Durchführung eines Schulforums: mindestens einmal pro Jahr
  • Einberufung durch den Schulleiter*die Schulleiterin bei notwendigen Entscheidungen und Beratungen durch das Schulforum; gleichzeitig mit der Einberufung erfolgt die Übermittlung der Tagesordnung auf Verlangen von mind. einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen.
  • Beschließende Stimme: Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen und Klassenelternvertreter*innen (Mitglieder); Stimmenthaltungen und Stimmübertragungen sind unzulässig.
  • Keine beschließende Stimme: Schulleiter*in (außer derdie Schulleiter*in ist auch Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in). Erforderlich ist eine Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme. Für einen Beschluss ist eine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der*Die Schulleiter*in entscheidet bei Stimmengleichheit in Entscheidungsfällen. Bei Stimmengleichheit in Beratungsfällen gilt der Antrag als abgelehnt.
  • SCHUG §63a – Beschlüsse in Entscheidungsfällen: Für einen Beschluss in diesen Entscheidungsfällen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit beschließender Stimme erforderlich.
  • Annahme des Beschlusses: Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der*die Schulleiter*in; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

    Der*Die Schulleiter*in hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums zu sorgen; hält er*sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er*sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.

    Fehlt die Beschlussfähigkeit, hat der*die Schulleiter*in das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen (Das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest eine Klassenlehrer*in oder Klassenvorständ*in und mindestens eine Klassenelternvertreter*in anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuss).
  • Protokoll: Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
  • Verhinderungen: Für verhinderte Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen obliegt es der Schulleitung einen Lehrerin zur Vertretung zu bestellen. Bei Verhinderung des*der Schulleiter*in hat dieser eine Lehrer*in als Vertretung namhaft zu machen. Bei Verhinderung der Klassenelternvertreter*in ist dieser vom*von der Stellvertreter*in zu vertreten. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter*innen sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt derdie Klassenelternvertreter*in als verhindert.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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