Sehr geehrter Herr Bundesminister Univ.-Prof. Dr. Martin Polaschek!
Sie haben bezüglich der COVID-19-Pandemie mitgeteilt:
„Um möglichst punktgenau auf die Entwicklungen und Prognosen für den Schulbeginn eingehen zu können, werden wir Ihnen am Montag, 29. August, alle Details zu den ab Schulbeginn geltenden Maßnahmen per E-Mail übermitteln.
Wir ersuchen Sie sicherzustellen, dass diese Informationen noch am selben Tag an die an Ihrer Schule tätigen Personen, sowie insbesondere an die Eltern und Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler weitergeleitet und notwendige Vorbereitungen für den Schulstart veranlasst werden.“
Zu diesem Zeitpunkt machen viele Familien unserer Schüler*innen im Rahmen schulzeitgesetzlicher Vorgaben noch Urlaub. Auch viele Lehrer*innen werden sich unter Einhaltung der dienstrechtlichen Vorschriften noch in der Erholungsphase mit ihren Familien befinden, um Energie für das darauffolgende Belastungsjahr Nummer 3 zu schöpfen. Dadurch sind digitalen Kommunikationswegen Grenzen gesetzt.
Gemäß § 29 LDG haben wir Lehrer*innen das in uns gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit durch Beachtung der Rechtsvorschriften zu erhalten. Es ist daher gesetzliche Pflicht gegen Ihr Ersuchen zu remonstrieren. Ich denke, dass Sie nicht beabsichtigt haben, die letzten Ferienwochen zu streichen, denn mit Ausnahme der Sommerschulen ist die schulpartnerschaftliche Interaktion im Ferienmodus. Ich kann nicht sicherstellen, dass die Informationen am 29. August weitergeleitet werden können. Eine solche Vorgangsweise entspricht im Wesentlichen nicht den Dienstpflichten nach § 51 SchUG, sondern bedient zum wiederholten Male eine weder abgegoltene noch wertgeschätzte Übernahme von Aufgaben aus dem Gesundheitsbereich.
Ich weise darauf hin, dass Ihre Aufforderung, Ihre Informationen zum Pandemie-Management am 29. August zu verbreiten, sowohl die Anwesenheitsregel für Schulleiter*innen (siehe § 56 Abs 3 LDG) bricht als auch die Bestimmung zum Urlaubsanspruch für Lehrer*innen (siehe § 56 Abs. 1 LDG bzw. § 12, Abs. 2 LVG) verletzt. Sofern Ihre Informationen nicht über die öffentlichen Medien und nur von den Schulen selbst verbreitet werden können und Sie diese „Postboten-Tätigkeit“ als wichtiges dienstliches Interesse während der Schulferien sehen, das den Dienstgeber berechtigt, Urlaube zu unterbrechen, muss Ihnen auch bewusst sein, dass Sie den Steuerzahler mit den unvermeidlichen Mehrausgaben der Lehrer*innen gemäß § 56 Abs. 6 LDG bzw. § 12, Abs. 5 LVG belasten.
Eventuell könnten Sie Ihr Schreiben als oberster Dienstgeber, dem seine Mitarbeiter*innen mehr als die üblichen politischen Dankesworte wert sind, adaptieren, um das von Ihnen angestrebte Ziel im Pandemie-Management zu erreichen:
„Wir ersuchen Sie sicherzustellen, dass die Schulpartner entsprechend den schulautonomen Möglichkeiten informiert und notwendige Vorbereitungen für den Schulstart erfolgen werden.“
Hochachtungsvoll
Franz Bicek

Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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