Kategorie: Allgemein
Die Induktionsphase ab dem Schuljahr 2022/23
Quelle: §§ 5 und 6 LVG gemäß Dienstrechtsnovelle vom 28.7.2022
Wozu?
Die IP dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt und findet am Standort statt (Die bisher verpflichtenden 24 h IP-Veranstaltungen an der PH wurden aus dem Dienstrecht gestrichen).
Wer?
Grundregel: Jeder neue Dienstantritt als Landesvertragslehrperson (kurz: LVLP) löst eine IP aus. Ausnahme: LVLP, die bereits eine IP erfolgreich absolviert haben oder ein ganzes Jahr Lehrpraxis (mit zumindest 25% einer Lehrverpflichtung) an Schule in Ö oder im EWR (inkl. Schweiz und Türkei) aufweisen können.
Wie lange?
Grundregel: ab Dienstantritt 12 Monate
Ausnahmen:
a) Bei Dienstantritt bis einem Tag nach den Herbstferien endet IP auch mit dem Schuljahr.
b) Frühestens nach 6 Monaten hat die Personalstelle die IP zu beenden, wenn die Schulleitung über den erbrachten Verwendungserfolg berichtet.
Muss die Induktionsphase auch als 23. oder 24.Stunde angerechnet werden? Ja.
Wer darf als Mentor*in eingesetzt werden?
Gemäß Reihenfolge:
- Lehrpersonen mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung und der Absolvierung des HLG „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren HLG im Umfang von mindestens 30 ECTS
- Praxisschullehrer*innen (bis 2029/30)
- Lehrpersonen mit Kompetenzen in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie Kommunikation (bis 2029/30)
Pflichten für Mentorinnen, Mentees und Schulleitung:
- Zuteilung der Mentees an Mentor*innen durch Schulleitung
- Zusammenarbeit; Hospitationen nach Bedarf und Möglichkeit
- Vernetzungs- und Beratungstreffen 3 bis 4-mal pro Semester
Wer beurteilt die Mentees mit einem Bericht an die Personalstelle?
Schulleitung berichtet 2 Monate vor Ende der IP aufgrund Nachfrage bei Mentor*innen und eigener Wahrnehmung.
Beachte: Gemäß § 3 (12) LVG müssen alle neuen LVLP (Ausnahme wie bei IP, siehe oben) aufgrund der Dienstrechtsnovelle mehrtägige Kurse an der PH belegen, damit ihr Dienstvertrag wirksam wird. Im Regelfall sind diese Kurse vor dem Dienstantritt zu absolvieren.
Sonderfall 2022/23: Kurse müssen während dieses Schuljahres besucht werden. Es ist die Aufgabe des Dienstgebers (Präsidiale + Pädagogischer Dienst) Vorgaben zu machen, wie § 3 (12) LVG im Wiener Schulsystem umgesetzt werden soll.

Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
Email:
Schulforum (SchUG § 63a)
Ein Schulforum ist von der Schulleiterin/vom Schulleiter in den ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.
Ein Schulforum ist an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.
- Zusammensetzung des Schulforums
Schulleiter*in, alle Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorstände, alle Klassenelternvertreter*innen - Vorsitz im Schulforum: Schulleiter*in
- Ausschuss des Schulforums
Das Schulforum kann beschließen, dass zur Behandlung und Beschlussfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuss eingesetzt wird.
Angehörige des Ausschusses: Für jede Schulstufe je eine Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in und je eine Klassenelternvertreter*in (entsendet durch Klassenlehrer*innen / Klassenvorständ*innen bzw. durch Klassenelternvertreter*innen).
Ausschussvorsitz: Schulleiter*in - Durchführung eines Schulforums: mindestens einmal pro Jahr
- Einberufung durch den Schulleiter/die Schulleiterin
bei notwendigen Entscheidungen und Beratungen durch das Schulforum; gleichzeitig mit der Einberufung erfolgt die Übermittlung der Tagesordnung auf Verlangen von mind. einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen. - Beschließende Stimme
Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen und Klassenelternvertreter*innen (Mitglieder); Stimmenthaltungen und Stimmübertragungen sind unzulässig. - Keine beschließende Stimme
Schulleiter*in (außer der/die Schulleiter*in ist auch Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in). Erforderlich ist eine Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme. Für einen Beschluss ist eine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der/Die Schulleiter*in entscheidet bei Stimmengleichheit in Entscheidungsfällen. Bei Stimmengleichheit in Beratungsfällen gilt der Antrag als abgelehnt. - SCHUG §63a – Beschlüsse in Entscheidungsfällen
Für einen Beschluss in diesen Entscheidungsfällen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit beschließender Stimme erforderlich. - Annahme des Beschlusses:
Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der/die Schulleiter*in; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.
Der/Die Schulleiter*in hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums zu sorgen; hält er/sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er/sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.
Fehlt die Beschlussfähigkeit, hat der/die Schulleiter*in das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen (Das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest eine Klassenlehrer*in oder Klassenvorständ*in und mindestens eine Klassenelternvertreter*in anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuss). - Protokoll
Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. - Verhinderungen
Für verhinderte Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen obliegt es der Schulleitung eine*n Lehrer*in zur Vertretung zu bestellen. Bei Verhinderung des*der Schulleiterin hat diese*r ein*e Lehrer*in als Vertretung namhaft zu machen. Bei Verhinderung der Klassenelternvertreter*in ist dieser vom*von der Stellvertreter*in zu vertreten. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter*innen sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der*die Klassenelternvertreter*in als verhindert.

Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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