SCHUG § 43 (1): Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des SCHOG) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.
Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis in den allgemeinbildenden Pflichtschulen zu erfolgen.
✓ nur in der 5. bis 7. Schulstufe
✓ durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes
✓ in den Beurteilungsstufen Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend
✓ unter Berücksichtigung von persönlichen Voraussetzungen, Alter und Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten des Schülers/der Schülerin.
Ausnahme 1: Der Schüler/die Schülerin verlässt zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule.Ausnahme 2: Außerordentliche Schüler/Schülerinnen erhalten nur Leistungsbeurteilungen in jenen Pflichtgegenständen, in denen mangelnde Sprachkenntnis einer Beurteilung nicht zuwiderläuft (> § 22 SchUG).
Die Verhaltensnote
✓ beurteilt das persönliche Verhalten und die Einordnung des Schülers/der Schülerin in die Klassengemeinschaft gemäß den Anforderungen der Schulordnung
✓ die zu beurteilenden Schülerpflichten gemäß > § 43 des Schulunterrichtsgesetzes
✓ und dient auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers/der Schülerin.
✓ Sehr zufriedenstellend ist die Norm, die darunterliegenden Beurteilungsstufen stellen Abweichungen dar. Unter Beachtung der LBVO § 18, Abs. 3 ist das Alter zu berücksichtigen. Je älter der Schüler/die Schülerin ist, desto eher kann man entsprechendes Verhalten erwarten.Vorgangsweise bei der Festsetzung von Verhaltensnoten
✓ Lehrer/Lehrerinnen, die einen Schüler/eine Schülerin unterrichten, bringen ihren Notenvorschlag ein; nur diese sind im Rahmen der Klassenkonferenz auch stimmberechtigt.
✓ Andere Lehrer/Lehrerinnen (Gangaufsicht, Schulveranstaltung,…) bringen ihren Vorschlag über den Klassenvorstand ein.
✓ Klassenkonferenzbeschluss: Bei Klassenkonferenzen gilt der Mehrheitsbeschluss, nachdem die Begründungen und Anträge der einzelnen Lehrer/Lehrerinnen zu Gehör gebracht wurden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenvorstand.
✓ Wenig zufriedenstellend und Nicht zufriedenstellend werden nach Diskussion zudem mit Begründung protokolliert
Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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