Jahresbeurteilung im Schuljahr 2020/21
Positiven Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen können gemäß den im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) aufgezählten Widerspruchsrechten von den Erziehungsberechtigten nicht widersprochen werden.
Der Entscheidung der Klassenkonferenz, dass ein/e Schüler/in aufgrund des nicht positiven Jahresabschlusses in Pflichtgegenständen nicht in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen darf, können sich Erziehungsberechtigte widersetzen. Einem solchen Widerspruch folgt ein Ermittlungsverfahren in der Bildungsdirektion, in das die
Lehrer*innen der betroffenen Klassenkonferenz aufgrund der heuer später durchgeführten „Notenkonferenzen“ zu Ferienbeginn involviert werden.
Zentrale Aussage: Unabhängig, ob die Schüler*innen im Präsenz- oder ortsungebundenen Unterricht unterrichtet bzw. mit Arbeitspaketen versorgt werden, die Mitarbeit der Schüler*innen wird besonders in diesem Schuljahr die primäre Leistungsfeststellung sein, wie es auch im § 18, Absatz 1 SchUG vorgegeben ist.
D.h. Schularbeiten spielen nicht die zentrale Rolle.
Zu Schularbeiten hält die COVID-19-Schulverordnung fest:
§ 11 (2) Wenn vor dem 6. April 2021 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf … bis zum Ende des Sommersemester 2021 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden.
Dürfen heißt nicht Müssen.
Wann ist ein/e Schülerin nicht zu beurteilen?
Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund eines längeren Fernbleibens (z.B. Erkrankung) vom Unterricht keine Beurteilung durch die Lehrkraft getroffen werden kann. Es gibt dafür keinen Anwesenheitsprozentsatz im Gesetz. Ein/e Schülerin kann nämlich auch wenig, aber gezielt fehlen.
Bevor ein „Nicht beurteilt“ in das Zeugnis geschrieben werden darf, ist eine Feststellungsprüfung gemäß § 21 LBVO am Jahresende anzusetzen. Wird diese Prüfung aus gerechtfertigten Gründen versäumt, ist sie im darauffolgenden Schuljahr als Nachtragsprüfung nachzuholen.
Auf gar keinen Fall sind Schüler*innen die sich durch einen Lockdown, oder aufgrund eines Risiko-Attests oder einer Testverweigerung im ortsungebundenen Unterricht befinden, als Schüler*innen mit einem längeren Fernbleiben vom Unterricht zu klassifizieren. Wenn Schülerinnen im ortsungebundenen Unterricht die Arbeitsaufträge nicht erfüllen, also keine Leistung erbringen, führt das nicht zu einem „Nicht beurteilt“, sondern die Leistungen sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen! (Erlass des BMBWF GZ 2021-0.065.827, Punkt 4.1)
Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
Email: