(§9 Schulpflichtgesetz, Erlass Schulbetrieb an dem 17. Mai 2021)
Die Schüler*innen haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet worden sind, haben sie regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung der Schülerin/ des Schülers zulässig. Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
- Erkrankung der Schülerin/ des Schülers,
- Erkrankungen von Hausangehörigen, die mit der Gefahr der Übertragung
verbunden sind, - Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe der
Schülerin/ des Schülers bedürfen, - außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin/ des Schülers in der
Familie oder im Hauswesen der Schülerin/ des Schülers, - Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die
Gesundheit der Schülerin/ des Schülers dadurch gefährdet ist.
Erlass Schulbetrieb ab dem 17. Mai 2021
Für jene Schülerinnen, die aus sonstigen, mit der Covid-19 Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sind, am Unterricht teilzunehmen, besteht die Möglichkeit zum Fernbleiben vom Unterricht. Da diese Schülerinnen nicht an der Testung teilnehmen, befinden sie sich im ortsungebundenen Unterricht.
Verpflichtende Covid-19 Testungen
Wenn Schülerinnen oder Erziehungsberechtigte bei Unter-14jährigen der Covid-19 Testung an der Schule nicht zustimmen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. In diesem Fall kann auch kein Betreuungsangebot in Anspruch genommen werden.
Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Ist eine Covid-19 Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren, Ist dies nicht möglich, verleibt der Schüler/ die Schülerin im ortsungebundenen Unterricht.
Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben die/ den Klassenlehrerin oder die/ den Schulleiterin von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen der Schulleiterin/ des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei über mehrere Tage dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der/ die Klassenlehrerin (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche die/ der Schulleiterin erteilen. Die Entscheidung des/ der Klassenlehrerin (Klassenvorstandes) bzw. der/ des Schulleiters*in ist durch den Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die jeweilige Schulbehörde zuständig.
Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig
- bei gerechtfertigter Verhinderung (siehe oben)
- bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen von der/ vom
Schulleiterin oder Leiterin des Betreuungsteiles zu erteilen ist und - auf Verlangen von Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt,
die Freizeiteinheiten sind.