(Quellen: Covid-19 Schulverordnung 2020/21, Covid-19 Öffnungsverordnung)
Lehrer*innen können mit einem Nachweis (3G-Regel), dass eine geringe epidemiologische Gefahr von ihnen ausgeht, in der Schule auf das Tragen einer FFP-2 Maske verzichten. Ein Mund-Nasen-Schutz ist laut Covid-19 Schulverordnung von ihnen weiterhin verpflichtend zu tragen. Lediglich in Volksund Sonderschulen darf er im Unterrichtsraum abgenommen werden.
GETESTET
Nachweis über negatives Test Ergebnis im Sinne der Covid-19 Öffnungsverordnung:
- Antigentest von einer befugten Stelle (gültig: 48 Stunden ab Abnahme)
- Selbsttest, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst wird (gültig: 24 Stunden ab Abnahme)
- “Gurgeltest“/ PCR Test (gültig: 72 Stunden ab Abnahme)
GENESEN
Nachweis über eine überstandene Covid-19 Infektion im Sinne der Covid-19 Öffnungsverordnung:
- Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 6 Monaten überstandene Infektion
- Ein Nachweis oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 6 Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde.
- Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 3 Monate sein darf.
GEIMPFT
Nachweis über eine Impfung im Sinne der Covid-19 Öffnungsverordnung:
- Zweistufige Impfungen:
Die Erstimpfung wird anerkannt nach dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate. Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (somit insgesamt 9 Monate ab dem 1. Stich). - Einstufige Impfungen:
Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für die Dauer von insgesamt 9 Monaten.
Genesen und geimpfte Personen:
Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.
Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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