Wie sind die 23. und 24. Stunde im neuen Dienstrecht (pd) zu verwenden?

Quellen: § 8, Abs. 3f LVG (inkl. Anlage zu § 8)

Das Gesetz zählt die Einsatzmöglichkeiten für diese zwei Wochenstunden auf:

A) Je eine Stunde können derzeit durch die Erledigung von nachfolgenden Aufgaben erbracht werden.

  • Klassenführung
  • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen
  • Schulentwicklungsarbeit (u.a. QMS)
  • Fachkoordination an Musik- und Sportmittelschulen:
    max. 1 Koordinator*in pro Schwerpunkt
  • Koordination an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z2 GehG):
    max. 3 Koordinator*innen pro Schulstandort

B) Oder eine oder zwei Wochenstunden (d.h. 36 oder 72 Jahresstunden) sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit zu leisten. Darunter versteht der Gesetzgeber für den Pflichtschulbereich:

a) Beratung von Schüler*innen (im Sinne von Tutoring in Lern- und sozialen Fragen)
oder
vertiefende Beratung von Erziehungsberechtigten (§ 61(1) SchUG) im Sinne der Förderung der Schulgemeinschaft und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
Diese Sprechstunde ist als Angebot den Schüler*innen und Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.

b) Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Diese Leistung ist an die Funktion Klassenvorstand (Vorsitzende*r im Klassenforum und in der Klassenkonferenz) und an Berufserfahrung gebunden.

Umsetzungstipps für die „Beratungsstunden“:

  • Wer bestimmt über die Anordnung?
    Der Dienstplan ist Aufgabe der Schulleitung gemäß § 10 SchUG. Die Beratungsstunden sind über Aushang und Elternbrief bekannt zu geben. Die Verankerung im Stundenplan verringert daher den Verwaltungsaufwand.
  • Sind nicht genutzte Beratungsstunden nachzubringen bzw. solche bei Absenz zu supplieren?
    Ein Erlass des Ministeriums verneint diese Fragen eindeutig.
  • Wann dürfen Schüler*innen in die Beratung gehen? Ihr Pflicht- und Förderunterricht darf durch die Beratungsstunden nicht tangiert werden. Die Aufsichtspflicht bzw. Aufsichtsberechtigung ist zu berücksichtigen. Für eine lokale Transparenz der Gesprächssituation ist zu sorgen!
  • Welchem Zweck darf die qualifizierte Beratertätigkeit nicht dienen? Auch wenn es für die rechtskonforme Verwendung dieser Stunden noch immer keinen Erlass für Landesvertragslehrpersonen gibt, ist jenem für die Bundeslehrer*innen richtungsweisend zu entnehmen: KEINE FORM VON UNTERRICHT, BETREUUNG ODER BEAUFSICHTIGUNG UND KEINE REIN ADMINISTRATIVEN HILFSDIENSTE!

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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