Frühwarnung/ Frühinformation

Frühwarnung/ Frühinformation Quellen: § 19, § 12(6) und § 48 SchUG

Frühwarnung

  • SchUG § 19 (3): Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

    -> mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

  • SchUG § 19 (3a): Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten

    -> unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten

  • von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem

    -> beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt (alternative Leistungsbeurteilung), wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden.

Ist trotz Frühwarnung im 1. Semester und aller Fördermaßnahmen eine Leistungsbeurteilung mit „Nicht genügend“ im Halbjahr getroffen worden, zählt die erfolgte Frühwarnung auch für das 2. Semester. Eine neuerliche Leistungsverschlechterung nach positiver Halbjahresbeurteilung würde hingegen eine erneute Frühwarnung erfordern.

Im Sinne der Leistungsbeurteilung für ein ganzes Schuljahr ist zu bedenken, ob eine „Früh“-Warnung erst in den letzten Schulwochen aufgrund einer negativen punktuellen Leistungsfeststellung (z.B. letzte Schularbeit) pädagogisch sinnvoll und vertretbar ist.

Förderunterricht

Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des „Frühwarnsystems“ dar.

  • SchUG §12 (6): Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.

Frühinformation

SchUG § 19 (4): Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten

-> unverzüglich mitzuteilen

und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des SchUG § 48* Gelegenheit zu einem

-> beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem).

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z.B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.

*SchUG § 48: Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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