Quelle: § 71 SCHUG
- Laut § 18 (1) Schulunterrichtsgesetz ist die Lehrperson für die Leistungsbeurteilung verantwortlich.
- Ein Widerspruch der Eltern gegen Noten ist im Schulrecht nicht vorgesehen.
- Sehr wohl ist aber gegen das Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein Widerspruch durch die Eltern möglich.
- Vorgangsweise: Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter/ Die Schulleiterin hat den Widerspruch (+ Stellungnahme der betroffenen Lehrkräfte und sonstige Beweismittel) unverzüglich der Bildungsdirektion vorzulegen. Diese leitet nun das Verwaltungsverfahren ein und entscheidet mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Eltern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Was Eltern machen könnten, wenn sie der Meinung sind, eine Leistungsbeurteilung ist nicht entsprechend den Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung erfolgt:
Es kann eine Sachverhaltsdarstellung – ohne Rechtsmittel und rechtliche Durchsetzbarkeit – bei der Schulleitung eingelegt werden. Der Leiter/Die Leiterin hat nach Überprüfung der Sachlage die Möglichkeit eine Weisung zu geben, um der schulrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Verfehlung einer Lehrperson entgegenzutreten Bleibt die Schulleitung untätig, besteht für die Eltern als letzte Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleitung bei der Landesschulbehörde.
Wichtig: Der Ausgang eines solchen Verfahrens hat keine Rechtswirksamkeit auf die Leistungsbeurteilung.
Eine Lehrperson hat vergessen dem Schüler eine Frühwarnung wegen zu erwartendem „Nicht genügend“ zu geben und der Schüler muss die Klasse wiederholen:
Die Lehrperson hat jene Note zu geben, die objektiv gerechtfertigt ist, auch wenn dies ein „Nicht genügend“ ist. In einem Widerspruchsverfahren können die Eltern die nicht erfolgte Frühwarnung als Dienstpflichtverletzung der Lehrperson anführen (Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Lehrperson).
- Über den Verlauf einer Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.

Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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