Kategorie: Allgemein
ABSAGE – GENERALVERSAMMLUNG DES SLOÖ
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Leider müssen wir bezüglich der extremen Coronasituation in Oberösterreich unsere Generalversammlung des SLOÖ am 1. Dezember 2021 absagen.
Ihre Gesundheit ist uns wichtig.
Offener Brief an Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Christine Haberlander
Sehr geehrte Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin!
In Oberösterreich greift die Coronapandemie immer mehr um sich. Zum heutigen Tage, den 11. November 2021, hat das Bundesland laut COVID-19 DASHBOARD eine 7-Tagesinzidenz von 1137,8. In der Altersgruppe 5-14, also etwa jener der Pflichtschülerinnen, liegt diese sogar bei 1659! Es müsste uns allen angesichts dieser alarmierenden Zahlen oberstes Ziel sein, einer Weiterverbreitung von Covid-19 noch entschiedener entgegenzutreten. Diese Entwicklung, wie auch der in unseren Augen bedenkliche Umgang mit der Pandemie in Oberösterreich, veranlassen uns zu diesem offenen Brief!
Zur Bestürzung aller Beteiligten hören wir aus Schulen in immer mehr Bezirken Oberösterreichs, dass die Gesundheitsbehörden das Contact Tracing mehr oder minder eingestellt haben. Werden bei den Antigen- oder PCR Testungen in den Schulen infizierte Kinder gefunden, fragen die zuständigen Behörden wohl aus Überlastung nicht mehr nach K1- Personen. Es werden die Schulleitungen oftmals einzig darum gebeten, Informationsschreiben für K2 Personen an die Eltern der übrigen Kinder in der Klasse auszugeben.
Wir fordern Sie als zuständige Gesundheitslandesrätin auf, umgehend und rasch für eine Aufstockung des mit Contact Tracing befassten Personals zu sorgen, damit eine weitere Gefährdung der noch immer ungeschützten Kinder vermieden werden kann.
Weiters ist es dringend geboten, dass dem in der Hauptsache mit dem Impfstoff von Astra Zeneca geimpften Lehrpersonal umgehend eine Drittimpfung angeboten wird, da der Impfschutz ausläuft!
Wir fordern Sie zudem auf, für alle oberösterreichischen Schulklassen Luftfilter anzuschaffen. Das häufige Lüften bei immer weiter sinkenden Außentemperaturen führt zu zusätzlichen Erkältungskrankheiten und ist angesichts der rapiden Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr ausreichend.
Die Pandemiesituation scheint für die Gesundheit der Oberösterreicherinnen bereits jetzt schlimmer und gefährlicher als im vergangenen Herbst und Winter. Es müssen dringend Maßnahmen im obigen Sinne gesetzt werden!
Mit freundlichen Grüßen
Schulkonferenzen (Quelle: § 57 SchUG)
Lehrer*innenkonferenzen sind die Schulkonferenz (Schulleiter*in + Lehrer*innen) und die Klassenkonferenz (alle Lehrer*innen einer Klasse).
Aufgabenbereich von Lehrer*innenkonferenzen
Erfüllung der durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, Beratung gemeinsamer Fragen des Unterrichts, der Erziehung, Fortbildung u. a. m. Es sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Konferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrerinnen verlangt wird (§ 57 (1) SchUG).
Einberufung/ Anträge
Die Einberufung einer Schulkonferenz erfolgt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch die Schulleitung oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Lehrer*innen. Es ist empfehlenswert, die Konferenz mindestens eine Woche vorher einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens zwei Unterrichtstage vor der Schulkonferenz eingebracht werden. Auf Beschluss der Schulkonferenz (einfache Mehrheit) ist über einen Antrag geheim abzustimmen. Auf Wunsch können Interessenvertreter*innen von der*dem Schulleiter*in zur Schulkonferenz eingeladen werden.
Beschlussfähigkeit
o bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Lehrer*innen
o Stimmübertragung ist nicht möglich
o Stimmenthaltung ist nur im Falle der Befangenheit möglich
o Beschluss mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes
Beginn/ Dauer
Es empfiehlt sich, wenn die Dauer einer Schulkonferenz zweieinhalb Stunden nicht übersteigt bzw. wird empfohlen im Vorhinein auch das geplante Ende der Schulkonferenz festzulegen.
Protokoll
Über den Verlauf einer Konferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Das Konferenzprotokoll ist für alle Lehrer*innen zur Einsicht und zur Kenntnisnahme aufzulegen. Bei Unstimmigkeiten können Ergänzungen bzw. Richtigstellungen beigelegt werden.
Elektronische Kommunikation (§ 70a SchUG)
(1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind … beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
Konferenzen und Treffen von schulpartnerschaftlichen Gremien
(Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22, Erlass des BMBWF GZ 2021-0.559.836)
o Risikostufe 1: kein oder geringes Risiko
Diese können in Präsenz und unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.
o Risikostufe 2: mittleres Risiko
Diese können in Präsenz und unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.
o Risikostufe 3: hohes oder sehr hohes Risiko
Diese können nur mittels digitaler Kommunikation stattfinden.

Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
Email:
Generalversammlung des SLÖ OÖ
Pädagogische Tagung
Mittwoch, 1. Dezember 2021
8.30 bis 13.00 Uhr, Linz-Leonding, Kürnberghalle
Sozialdemokratische Antworten auf die ökonomische, soziale, ökologische und politische Krise.

Mag. Dr. Stephan Schulmeister

Wir laden alle oö. Lehrer/innen und Gäste herzlich ein!
Wie sind die 23. und 24. Stunde im neuen Dienstrecht (pd) zu verwenden?
Quellen: § 8, Abs. 3f LVG (inkl. Anlage zu § 8)
Das Gesetz zählt die Einsatzmöglichkeiten für diese zwei Wochenstunden auf:
A) Je eine Stunde können derzeit durch die Erledigung von nachfolgenden Aufgaben erbracht werden.
- Klassenführung
- Verwaltung von Lehrmittelsammlungen
- Schulentwicklungsarbeit (u.a. QMS)
- Fachkoordination an Musik- und Sportmittelschulen:
max. 1 Koordinator*in pro Schwerpunkt - Koordination an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z2 GehG):
max. 3 Koordinator*innen pro Schulstandort
B) Oder eine oder zwei Wochenstunden (d.h. 36 oder 72 Jahresstunden) sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit zu leisten. Darunter versteht der Gesetzgeber für den Pflichtschulbereich:
a) Beratung von Schüler*innen (im Sinne von Tutoring in Lern- und sozialen Fragen)
oder
vertiefende Beratung von Erziehungsberechtigten (§ 61(1) SchUG) im Sinne der Förderung der Schulgemeinschaft und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
Diese Sprechstunde ist als Angebot den Schüler*innen und Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.
b) Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Diese Leistung ist an die Funktion Klassenvorstand (Vorsitzende*r im Klassenforum und in der Klassenkonferenz) und an Berufserfahrung gebunden.
Umsetzungstipps für die „Beratungsstunden“:
- Wer bestimmt über die Anordnung?
Der Dienstplan ist Aufgabe der Schulleitung gemäß § 10 SchUG. Die Beratungsstunden sind über Aushang und Elternbrief bekannt zu geben. Die Verankerung im Stundenplan verringert daher den Verwaltungsaufwand. - Sind nicht genutzte Beratungsstunden nachzubringen bzw. solche bei Absenz zu supplieren?
Ein Erlass des Ministeriums verneint diese Fragen eindeutig. - Wann dürfen Schüler*innen in die Beratung gehen? Ihr Pflicht- und Förderunterricht darf durch die Beratungsstunden nicht tangiert werden. Die Aufsichtspflicht bzw. Aufsichtsberechtigung ist zu berücksichtigen. Für eine lokale Transparenz der Gesprächssituation ist zu sorgen!
- Welchem Zweck darf die qualifizierte Beratertätigkeit nicht dienen? Auch wenn es für die rechtskonforme Verwendung dieser Stunden noch immer keinen Erlass für Landesvertragslehrpersonen gibt, ist jenem für die Bundeslehrer*innen richtungsweisend zu entnehmen: KEINE FORM VON UNTERRICHT, BETREUUNG ODER BEAUFSICHTIGUNG UND KEINE REIN ADMINISTRATIVEN HILFSDIENSTE!

Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
Email:
Zeitkonto
Lehrer*innen haben die Möglichkeit, ihre Mehrdienstleistungen zur Gänze oder teilweise in einem Zeitkonto anzusparen, um sie später zu konsumieren.
ANSPARPHASE
Antrag für dieses Schuljahr bis 30. September – Widerruf ist nicht möglich
- Formular bei www.freielehrer.at
- Zeitguthaben ist auf dem Gehaltszettel ersichtlich
- Zeitkonto gilt für pragmatisierte Lehrer*innen und Vertragslehrer*innen
- Ein Zeitkonto ist nicht möglich für Lehrer*innen im neuen Dienstrecht (pd), II L – Lehrer*innen und kirchlich bestellte Religionslehrer*innen
- der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden
VERBRAUCHSPHASE
- Verwendung der angesparten Stunden erst nach dem 50. Lebensjahr
- Antrag ist bis zum 1. März des vorausgehenden Schuljahres zu stellen
- Verringerung der Lehrverpflichtung von 50 % bis maximal 100 %
- Frei-Jahr wie im Sabbatical möglich
- Dafür ist die Zustimmung der Behörde notwendig (Lehrerinnenmangel)
BEISPIELE DER VERWENDUNG
- Ein/e MS-Lehrerin spart jedes Jahr 3 MDL-Stunden an, in sieben Jahren ergibt das 21 Stunden. Das ist 1 Jahr Freistellung.
- Ein/e VS-Lehrer*in spart 11 Jahre je 2 MDL-Stunden an, das ergibt ebenfalls 1 Jahr Freistellung.
- Alternative: Zwei Jahre Reduzierung der Lehrverpflichtung auf 50 % – bei vollem Gehalt
NICHT VERBRAUCHTE ANSPARSTUNDEN
- Nicht durch Freistellung verbrauchte Stunden werden ausbezahlt.
- Für die Vergütung wird die Gehaltsstufe im Monat der Antragsstellung herangezogen (zB: Ansparung in Gehaltsstufe 11, Auszahlung in Gehaltsstufe 15).
- Angesparte Zeit wird auf Antrag jederzeit ausbezahlt.
FORMULAR für das Zeitkonto unter
- https://www.bildungooe.gv.at/quicklinks/formulare/allgemein -bildende-pflichtschulen/lehrerinnenund-lehrer

Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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Schulforum (SchUG § 63a)
Ein Schulforum ist von der Schulleiterin/vom Schulleiter in den ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.
COVID-19-Schulverordnung 2021/22:
Alle Personen, ausgenommen Schüler/innen sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, haben bei Betreten des Schulgebäudes einen 3-G-Nachweis vorzulegen sowie während ihres gesamten Aufenthalts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. (§ 5 (1) C-SchVo 2021/22)
Ein Schulforum ist an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.
- Zusammensetzung des Schulforums: Schulleiter*in, alle Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorstände, alle Klassenelternvertreter*innen
- Vorsitz im Schulforum: Schulleiter*in
- Ausschuss des Schulforums: Das Schulforum kann beschließen, dass zur Behandlung und Beschlussfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuss eingesetzt wird.
- Angehörige des Ausschusses: Für jede Schulstufe je eine Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in und je eine Klassenelternvertreter*in (entsendet durch Klassenlehrer*innen / Klassenvorständ*innen bzw. durch Klassenelternvertreter*innen).
- Ausschussvorsitz: Schulleiter*in
- Durchführung eines Schulforums: mindestens einmal pro Jahr
- Einberufung durch den Schulleiter*die Schulleiterin bei notwendigen Entscheidungen und Beratungen durch das Schulforum; gleichzeitig mit der Einberufung erfolgt die Übermittlung der Tagesordnung auf Verlangen von mind. einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen.
- Beschließende Stimme: Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen und Klassenelternvertreter*innen (Mitglieder); Stimmenthaltungen und Stimmübertragungen sind unzulässig.
- Keine beschließende Stimme: Schulleiter*in (außer derdie Schulleiter*in ist auch Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in). Erforderlich ist eine Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme. Für einen Beschluss ist eine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der*Die Schulleiter*in entscheidet bei Stimmengleichheit in Entscheidungsfällen. Bei Stimmengleichheit in Beratungsfällen gilt der Antrag als abgelehnt.
- SCHUG §63a – Beschlüsse in Entscheidungsfällen: Für einen Beschluss in diesen Entscheidungsfällen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit beschließender Stimme erforderlich.
- Annahme des Beschlusses: Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der*die Schulleiter*in; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.
Der*Die Schulleiter*in hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums zu sorgen; hält er*sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er*sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.
Fehlt die Beschlussfähigkeit, hat der*die Schulleiter*in das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen (Das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest eine Klassenlehrer*in oder Klassenvorständ*in und mindestens eine Klassenelternvertreter*in anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuss). - Protokoll: Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
- Verhinderungen: Für verhinderte Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen obliegt es der Schulleitung einen Lehrerin zur Vertretung zu bestellen. Bei Verhinderung des*der Schulleiter*in hat dieser eine Lehrer*in als Vertretung namhaft zu machen. Bei Verhinderung der Klassenelternvertreter*in ist dieser vom*von der Stellvertreter*in zu vertreten. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter*innen sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt derdie Klassenelternvertreter*in als verhindert.

Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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KLassenforum (SchUG § 63a)
Ein Klassenforum ist für jede Klasse an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.
Zusammensetzung eines Klassenforums:
- Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstand,
- Erziehungsberechtigte der Schülerinnen der betreffenden Klasse
Vorsitz im Klassenforum:
- Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstand (Schulleiterin kann den Vorsitz übernehmen)
Durchführung des Klassenforums:
- mindestens einmal pro Schuljahr, innerhalb der 1. bis 8. Schulwoche
- bei Zusammenlegung bzw. Teilung von Klassen während des Schuljahres
- bei notwendigen Entscheidungen bzw. Beratungen durch das Klassenforum
- auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen
- Klassenelternvertreter*innen können die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen. Das Einvernehmen mit dem*der Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstand ist herzustellen. Die Übermittlung der Tagesordnung erfolgt gleichzeitig mit der Einberufung.
Wahl eines*r Klassenelternvertreter*in und Stellvertreter*in
- auf jeden Fall in der Vorschulstufe und in der ersten Schulstufe jeder Schulart
- Wahl: gleiche unmittelbare und persönliche Wahl, einfache Mehrheit der gültigen Stimmen
- Der*Die Wahlvorsitzende ist aus den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen der betreffenden Klasse zu wählen (gleiche, unmittelbare und persönliche Wahl, einfache Mehrheit).
Der Elternverein ist berechtigt eine*n Wahlvorsitzende zu nennen und einen Wahlvorschlag zu erstellen. Der*Die Wahlvorsitzende und die Kandidat*innen dürfen nicht dieselben Personen sein.
Wahl:
Werden anlässlich der Wahl des*der Wahlvorsitzenden oder Klassenelternvertreter*in bzw. Stellvertreter*in die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidat*innen in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los.
Beschlussfähigkeit des Klassenforums
Anwesenheit: Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstand und mindestens zwei Drittel der Erziehungsberechtigten der Schüler*innen einer Klasse. Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzung gegeben:
eine halbe Stunde nach dem vorgesehenen Beginn (laut Einladung) und
bei Anwesenheit von mindestens einem Erziehungsberechtigten und
Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstand oder Schulleiter*in.
Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen entscheidet die Stimme des*der Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstandes.
Bei Stimmengleichheit bei Beratungen gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse sind mit unbedingter Mehrheit zu fassen. Bei Widerspruch von Mehrheit und Stimme des*der Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstandes ist der Beschluss auszusetzen und die Materie ans Schulforum zu überweisen.

Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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Bundesregierung lässt Schulen und Jugend im Stich
Viele Schulleiter/innen verzweifeln ob untragbarer Zustände zum Schulbeginn.
Wien (OTS) – „Unsere engagierten Schulleitungen und Lehrer/innen sind nahe am Verzweifeln, weil sie enorm viel Arbeitszeit in ein immer wieder fehlerhaftes Testregime zu investieren haben. Die Schulen werden darüber hinaus gezwungen ausufernde Abfragen des BMBWF abzuarbeiten, während die pädagogische Arbeit brach liegt“, fasst Thomas Bulant, sozialdemokratischer Personalvertreter und Gewerkschafter, viel Kritik aus den Schulen zusammen.
„Der letzte Juni wurde für die notwendigen Herbstvorbereitungen nicht genutzt. Die Administration der Testungen ist daher jetzt umso aufwendiger. Praxisrelevante Einwände aus der Erprobungsphase waren nicht erwünscht. Eltern bedrängen unzufrieden die Schulleitungen und ihre Teams. Lehrer/innen müssen nun für jedes Vorbereitungsdefizit geradestehen. Die Schüler/innen hätten sich einen anderen Schulstart verdient.“
Die Hauptkritik gilt aber dem Umstand, dass die PCR-Testungen noch immer nicht lückenlose Gewissheit über die epidemiologische Lage an den Schulen ergeben. Gleichzeitig fordert das BMBWF von Pädagoginnen und Pädagogen eine stets gewartete Lagerstatistik.
„Wenn Schulsprecher/innen der Regierung einen verschlafenen Sommer vorhalten, kann man dem nur beipflichten, denn wie wäre es sonst möglich, dass eine Covid-Schulverordnung bereits nach einer Schulwoche Novellierungsbedarf hat“, fragt Bulant. „Die neuen Quarantäneregeln belasten nun mit dem Contact Tracing wieder die Schulen, wo nicht nur Virologen die Sitznachbar-Regel als Humbug sehen.“
Laut Meldungen aus den Schulen negiert das BMBWF die nicht gelösten Pandemiefragen und startet bereits die nächsten Projekte, die wiederum Baustellen für die Schulen befürchten lassen.
Schulen haben sich für die im November durchzuführenden nationalen Kompetenzmessungen vorzubereiten, ohne dass der Pädagogik Zeit und Mittel gegeben worden wären die Corona-bedingten Lernrückstände aufzuholen.
„Ein Regierungsprogramm wird abgearbeitet, auch wenn es dadurch für Schule und Jugend mehr Schaden als Nutzen gibt“, meint Bulant. „Die Politik muss nun endlich den Betroffenen zuhören und Belastungen einstellen, denn die Schulleitungen haben fast keine Kraft mehr, das in Ordnung zu bringen, was das Ministerium und seine nachgeordneten Dienststellen fast täglich verbocken.“

Franz Bicek
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