Notfallmappe – Mittwochsinfo 07-03-2018

" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Franz Bicek

Mitglied des ZA
Mitglied der Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
Tel.: 0664/ 239 3546
Email:


Verhalten in Notsituationen Krisenmappe

An allen Schulstandorten befindet sich eine Krisenmappe. Darin finden sich detaillierte Handlungsanleitungen in Krisensituationen, wie zB.: Brandschutz, Strahlenschutz, Umgang mit Gewalt, aber auch Umgang mit erkrankten Schülerinnen und Schülern, Krankenbehandlung an SchülerInnen, Hilfestellungen der Schulpsychologie u.v.m.

Checklisten helfen bei der Vorgangweise in Akutsituationen, Notfallnummern und die Kontaktdaten des schulischen Krisenteams sind ebenso in der Notfallmappe zu finden. Weiters auch der richtige Umgang mit Medien!

Auf der Startseite der Homepage des Landesschulrates www.lsr-ooe.gv.at finden Sie die immer aktuell gehaltenen Inhalte der Mappe.

Wir empfehlen jeder Lehrerin und jedem Lehrer den regelmäßigen Blick in die Notfallmappe, um in krisenhaften Situationen sich ihrer schnell bedienen zu können.

Download: Mi-Info_Notfallmappe

Pflegefreistellung – Mittwochsinfo 28.2.2018

" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Franz Bicek

Mitglied des ZA
Mitglied der Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
Tel.: 0664/ 239 3546
Email:


Pflegeurlaub gibt es nicht nur für eigene Kinder, sondern auch für nahe Verwandte. Als nahe Angehörige sind Ehepartner und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt und die Kinder der/ des Lebenspartnerin/ -partners.

Dienstrechtsnovelle 2012:
auch wenn die eigenen Kinder nicht im eigenen Haushalt leben, kann man Pflegeurlaub beanspruchen; bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist nun auch für die Begleitung und Pflege in einem Krankenhaus Pflegeurlaub möglich.

Dauer der Pflegefreistellung:
– bei Kindern unter 12 Jahren das Ausmaß wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung mal 2.
– bei Kindern über 12 Jahren (und Angehörigen im eigenen Haushalt) das Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.

Reichen die vorgesehenen Tage im Schuljahr nicht aus, so besteht die Möglichkeit eines Sonderurlaubes. Die Dauer eines solchen Sonderurlaubes wird sich am Einzelfall zu orientieren haben.

§ 59 LDG § 47 VBG Dienstrechtsnovelle 2012

Download: Mi-Info_Pflegefreistellung