Mittwochsinfo: ArbeitnehmerInnenveranlagung („Lohnsteuerausgleich“)

Die Arbeitnehmer/-innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse
gebeten. Deshalb sollten Sie sich zumindest die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer! Die ArbeitnehmerInnenveranlagung kann jede/r ArbeitnehmerIn beim Wohnsitzfinanzamt mittels Formular L1 oder über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) beantragen. Bei der Online-Abwicklung wird sofort berechnet, wie viel Geld Sie zurückerstattet bekommen. Belege und Rechnungen müssen nicht eingeschickt, sondern sieben Jahre aufbewahrt werden.

Geld retour gibt’s auch, wenn man Abschreibposten oder Absetzbeträge nutzen kann: Zum Beispiel, wenn man sich im Beruf weitergebildet hat, im Haus neue Fenster einbauen hat lassen, Kinderbetreuungskosten hat oder aufgrund einer Krankheit Diät einhalten muss. Tipps und Infos (Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen… ) erhalten Sie auf
den Seiten der Arbeiterkammer https://ooe.arbeiterkammer.at.

Für die Abwicklung haben Sie fünf Jahre Zeit. In diesem Kalenderjahr können Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung also noch bis 2014 rückwirkend durchführen. Für Alleinverdiener-Innen oder LehrerInnen, die erst im Laufe des Kalenderjahres ihren Dienst angetreten haben, lohnt sich die Mühe besonders.

Pflicht- und Antragsveranlagung
Von „Pflichtveranlagung“ spricht man, wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen müssen. Beispiel: Wenn Sie während des Jahres gleichzeitig mehrere Bezüge erhalten haben. In allen Fällen der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung spricht man von „Antragsveranlagung“.
Wichtig: Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb eines Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis des Einkommensteuerbescheides negativ sein sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt!
NEU seit 2017: antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Um den Verwaltungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung zu minimieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne von Serviceorientierung und Kundenfreundlichkeit eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Dies geschieht seit der zweiten Jahreshälfte 2017 von Amts wegen und zwar ohne Abgabe einer Steuererklärung.
Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kommen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen seit dem zweiten Halbjahr 2017 in den Genuss einer Steuererstattung – unabhängig von einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung. Betroffen sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die bis Juni 2019 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2018 gemacht
haben, obwohl sie in den Genuss einer Steuergutschrift kommen würden. Auf diese Weise wird die zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert.
Wann kann eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgen?
Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann erfolgen, wenn
-) bis Ende Juni 2019 keine Arbeitnehmerveranlagung für 2018 eingereicht wurde,
-) aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
-) die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
-) aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Wie erfahren Sie, ob Sie eine Steuergutschrift erhalten?
Die Finanzverwaltung wird in der zweiten Jahreshälfte 2019 an all jene
Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern ein Schreiben verschicken, die von diesem Service profitieren werden. In diesem Schreiben wird die Finanzverwaltung die ihr bekannten Kontodaten anführen und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ersuchen, diese zu überprüfen.

Was kann ich machen, wenn ich mit dem Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden bin?
Dann geben Sie bitte eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) elektronisch via FinanzOnline ab oder senden ein ausgefülltes Formular L1 an Ihr Finanzamt; das können Sie innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres machen, z.B. für 2018 bis Ende des Jahres 2023.
Das wird dann sinnvoll sein, wenn Sie zusätzliche Abzugsposten (zB Werbungskosten oder eine außergewöhnliche Belastung) geltend machen wollen. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung.
Download als PDF-Datei

Franz Bicek
Mitglied des ZA
Mitglied der Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
Tel.: 0664/239 3546
Email:


Mittwochsinfo
Das Frühwarnsystem

Das Frühwarnsystem tritt dann in Kraft,
o) wenn die Leistungen der Schülerin/des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Endes des 1. oder 2. Semesters mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen wären,
o) wenn das Verhalten einer Schülerin/eines Schülers auffällig ist,
o) wenn die Schülerin ihre / der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder
o) wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert.

Dies ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin / dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin / vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch (Frühwarnsystem) zu geben.

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. Verbesserung der Verhaltenssituation zu erarbeiten und zu beraten (z.B.: Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise).

§ 19 (3b) SchUG Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben.

§ 12 Abs. 6a (Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt) ist zu beachten.
siehe: § 19 SchUG und Erlass d. LSR f. OÖ A3-121/1-2005

Pflegefreistellung – Mittwochsinfo 28.2.2018

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Mitglied des ZA
Mitglied der Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
Tel.: 0664/ 239 3546
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Pflegeurlaub gibt es nicht nur für eigene Kinder, sondern auch für nahe Verwandte. Als nahe Angehörige sind Ehepartner und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt und die Kinder der/ des Lebenspartnerin/ -partners.

Dienstrechtsnovelle 2012:
auch wenn die eigenen Kinder nicht im eigenen Haushalt leben, kann man Pflegeurlaub beanspruchen; bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist nun auch für die Begleitung und Pflege in einem Krankenhaus Pflegeurlaub möglich.

Dauer der Pflegefreistellung:
– bei Kindern unter 12 Jahren das Ausmaß wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung mal 2.
– bei Kindern über 12 Jahren (und Angehörigen im eigenen Haushalt) das Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.

Reichen die vorgesehenen Tage im Schuljahr nicht aus, so besteht die Möglichkeit eines Sonderurlaubes. Die Dauer eines solchen Sonderurlaubes wird sich am Einzelfall zu orientieren haben.

§ 59 LDG § 47 VBG Dienstrechtsnovelle 2012

Download: Mi-Info_Pflegefreistellung