- Die Schüler/innen haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
- Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung der Schülerin/des Schülers zulässig.
- Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
-Erkrankung der Schülerin/des Schülers, mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen,
-Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe der Schülerin/des Schülers bedürfen,
-außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin/des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen der Schülerin/des Schülers,
-Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit der Schülerin/des Schülers dadurch gefährdet ist. - Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben die/den Klassenlehrer/in (Klassenvorstand) oder die/den Schulleiter/in von jeder Verhinderung der Schülerin/des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen der Schulleiterin/des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
- Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag die/der Klassenlehrer/in (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche die Schulleiterin/der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. der Schulleiterin/des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.
- Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (siehe oben)
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen von der/vom Schulleiter/in oder Leiter/in des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.
Franz Bicek
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546
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