Mittwochsinfo: Fernbleiben vom Unterricht

  • Die Schüler/innen haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
  • Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung der Schülerin/des Schülers zulässig.
  • Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
    -Erkrankung der Schülerin/des Schülers, mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen,
    -Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe der Schülerin/des Schülers bedürfen,
    -außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin/des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen der Schülerin/des Schülers,
    -Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit der Schülerin/des Schülers dadurch gefährdet ist.
  • Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben die/den Klassenlehrer/in (Klassenvorstand) oder die/den Schulleiter/in von jeder Verhinderung der Schülerin/des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen der Schulleiterin/des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
  • Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag die/der Klassenlehrer/in (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche die Schulleiterin/der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. der Schulleiterin/des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.
  • Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
    a) bei gerechtfertigter Verhinderung (siehe oben)
    b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen von der/vom Schulleiter/in oder Leiter/in des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
    c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Mittwochsinfo Amtshaftung

Was genau bedeutet „Amtshaftung“?
Der Bund, die Länder und die Gemeinden haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Dem Geschädigten haftet das Organ (in unserem Fall: die Lehrperson) nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

Es kann daher kein Schadenersatz von Lehrern/Lehrerinnen durch die Geschädigten (z.B. Eltern) verlangt werden.

Schadenersatzansprüche sind daher grundsätzlich abzuwehren und von den Geschädigten an die Republik Österreich zu richten.

Ein Rückersatz von der Lehrerin/vom Lehrer kann durch den Dienstgeber grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangt werden.

Die Sozialversicherung (AUVA) haftet im Rahmen der SchülerInnenunfallversicherung.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Mittwochsinfo Infektionskrankheiten

Auf der Homepage der Bildungsdirektion befinden sich hervorragende
Merk- und Informationsblätter für in der Schule auftretende
Infektionskrankheiten. Diese wenden sich, oft in mehreren Sprachen, an
Eltern, Schüler*innen und das Lehrpersonal.
Unter https://www.lsr-ooe.gv.at/gesunde-schule/quicklinks/erlaesse-und-merkblaetter/ findet man hilfreiche Informationen zu

  • Bindehautentzündung
  • Hand- Fuß- Mundkrankheit
  • Keuchhusten
  • Läusen
  • Masern
  • Salmonellen/ Campylobacter/ Hepatitis A
  • Noroviren
  • Röteln
  • Scharlach
  • Milbenerkrankungen
  • Tuberkulose
  • Windpocken

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Mittwochsinfo Papamonat

Frühkarenzurlaub für Väter unter Entfall der Bezüge

Der Vater, der mit Mutter und Kind im gleichen Haushalt lebt, kann nach der Geburt des Kindes- bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter bis zu 4 Wochen unter Entfall der Bezüge in Frühkarenz gehen. Kranken- und Pensionsversicherung bleiben aufrecht.
Ansuchen muss der Vater bis spätestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Antritt des Papamonates.
Der sogenannte Familienzeitbonus wird 28 Tage lang in der Höhe von täglich 22,60€ ausbezahlt. Ein kürzerer Zeitraum einer Freistellung als 28 Tage ist nicht möglich.
Der Papamonat kann auch von Adoptiv- oder Pflegevätern und auch gleichgeschlechtlichen Partner*innen bezogen werden!
Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Mittwochsinfo: ArbeitnehmerInnenveranlagung („Lohnsteuerausgleich“)

Die Arbeitnehmer/-innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse
gebeten. Deshalb sollten Sie sich zumindest die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer! Die ArbeitnehmerInnenveranlagung kann jede/r ArbeitnehmerIn beim Wohnsitzfinanzamt mittels Formular L1 oder über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) beantragen. Bei der Online-Abwicklung wird sofort berechnet, wie viel Geld Sie zurückerstattet bekommen. Belege und Rechnungen müssen nicht eingeschickt, sondern sieben Jahre aufbewahrt werden.

Geld retour gibt’s auch, wenn man Abschreibposten oder Absetzbeträge nutzen kann: Zum Beispiel, wenn man sich im Beruf weitergebildet hat, im Haus neue Fenster einbauen hat lassen, Kinderbetreuungskosten hat oder aufgrund einer Krankheit Diät einhalten muss. Tipps und Infos (Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen… ) erhalten Sie auf
den Seiten der Arbeiterkammer https://ooe.arbeiterkammer.at.

Für die Abwicklung haben Sie fünf Jahre Zeit. In diesem Kalenderjahr können Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung also noch bis 2014 rückwirkend durchführen. Für Alleinverdiener-Innen oder LehrerInnen, die erst im Laufe des Kalenderjahres ihren Dienst angetreten haben, lohnt sich die Mühe besonders.

Pflicht- und Antragsveranlagung
Von „Pflichtveranlagung“ spricht man, wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen müssen. Beispiel: Wenn Sie während des Jahres gleichzeitig mehrere Bezüge erhalten haben. In allen Fällen der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung spricht man von „Antragsveranlagung“.
Wichtig: Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb eines Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis des Einkommensteuerbescheides negativ sein sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt!
NEU seit 2017: antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Um den Verwaltungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung zu minimieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne von Serviceorientierung und Kundenfreundlichkeit eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Dies geschieht seit der zweiten Jahreshälfte 2017 von Amts wegen und zwar ohne Abgabe einer Steuererklärung.
Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kommen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen seit dem zweiten Halbjahr 2017 in den Genuss einer Steuererstattung – unabhängig von einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung. Betroffen sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die bis Juni 2019 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2018 gemacht
haben, obwohl sie in den Genuss einer Steuergutschrift kommen würden. Auf diese Weise wird die zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert.
Wann kann eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgen?
Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann erfolgen, wenn
-) bis Ende Juni 2019 keine Arbeitnehmerveranlagung für 2018 eingereicht wurde,
-) aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
-) die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
-) aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Wie erfahren Sie, ob Sie eine Steuergutschrift erhalten?
Die Finanzverwaltung wird in der zweiten Jahreshälfte 2019 an all jene
Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern ein Schreiben verschicken, die von diesem Service profitieren werden. In diesem Schreiben wird die Finanzverwaltung die ihr bekannten Kontodaten anführen und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ersuchen, diese zu überprüfen.

Was kann ich machen, wenn ich mit dem Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden bin?
Dann geben Sie bitte eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) elektronisch via FinanzOnline ab oder senden ein ausgefülltes Formular L1 an Ihr Finanzamt; das können Sie innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres machen, z.B. für 2018 bis Ende des Jahres 2023.
Das wird dann sinnvoll sein, wenn Sie zusätzliche Abzugsposten (zB Werbungskosten oder eine außergewöhnliche Belastung) geltend machen wollen. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung.
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Franz Bicek
Mitglied des ZA
Mitglied der Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
Tel.: 0664/239 3546
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Mittwochsinfo
Das Frühwarnsystem

Das Frühwarnsystem tritt dann in Kraft,
o) wenn die Leistungen der Schülerin/des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Endes des 1. oder 2. Semesters mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen wären,
o) wenn das Verhalten einer Schülerin/eines Schülers auffällig ist,
o) wenn die Schülerin ihre / der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder
o) wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert.

Dies ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin / dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin / vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch (Frühwarnsystem) zu geben.

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. Verbesserung der Verhaltenssituation zu erarbeiten und zu beraten (z.B.: Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise).

§ 19 (3b) SchUG Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben.

§ 12 Abs. 6a (Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt) ist zu beachten.
siehe: § 19 SchUG und Erlass d. LSR f. OÖ A3-121/1-2005

Mittwochsinfo:
K.E.V.I.N. unterstützt LehrerInnen

Der pädagogische Alltag ist voller Herausforderungen. Mit K.E.V.I.N. bietet die rote LehrerInnenver-tretung allen PädagogInnen Österreichs Unterstützung und Information für den Schulalltag.

K.E.V.I.N. steht für Kommunikation, Engagement, Veranstaltungen, Information und News. Eine besondere Informationsleistung ist das dienst- und schulrechtliche ABC, durch das sich NutzerInnen mittels einer praktischen Suchfunktion navigieren können.

K.E.V.I.N. steht gratis zum Download für Android und iOS bereit.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
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Mittwochsinfo: Bei Schneefall zu spät in die Arbeit

Dienstverhinderung bei Schneechaos
Wenn sich Frau Holle austobt, Straßen und Schienen unter dem Schnee verschwinden und alle Pläne durch Glatteis ins Schleudern geraten, stellt sich die Frage: Schaffe ich es heute überhaupt in die Arbeit? Und falls ja, wann? Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, falls ich nicht oder zu spät komme?

So schaut’s dienstrechtlich aus
Wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und Sie deshalb nicht oder nicht pünktlich Ihre Arbeit antreten können, liegt ein so genannter Dienstverhinderungsgrund vor. Das heißt, Ihr Fernbleiben oder Ihre Verspätung ist entschuldigt – allerdings nur, wenn Sie vorher alles Zumutbare unternommen haben, um es trotz Schnee und Eis (pünktlich) in die Arbeit zu schaffen. Sie müssen beispielsweise früher als sonst aufbrechen, wenn der Wetterbericht schon am Vorabend das Schneechaos vorhersagt. Oder vom Auto auf Öffis umsteigen, falls das eine gangbare Option ist.

Was ist „zumutbar“?
Was aber letztendlich zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Einem gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zuzumuten sein, wenn er eine gewisse Strecke zu Fuß marschiert, sollte auf Schiene oder Straße nichts mehr gehen.

Schulleitung sofort informieren
Melden Sie sich sofort bei der Schulleitung, sobald sich abzeichnet, dass Sie nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen können!

Kein Sonderurlaub
Wenn Sie wetterbedingt nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, müssen Sie keinen Sonderurlaubstag nehmen.

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Franz Bicek
Mitglied des ZA
Mitglied der Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS

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Mittwochsinfo: Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die „Korridorpension“

Im Nationalrat wurde am 12. Dezember 2018 die 2. Dienstrechtsnovelle 2018 beschlossen. Unter anderem ist darin eine seit langem bestehende Forderung – besonders von den Frauen in der Personalvertretung und der Gewerkschaft – erfüllt worden.

Die Korridorpension können pragmatisierte LandeslehrerInnen in Anspruch nehmen, wenn sie 62 Jahre alt sind und mindestens 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erreichen. Diese 40 ruhegenussfähigen Jahre erreichen Frauen oft nicht, weil Kindererziehungszeiten z.B. nur bei einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, aber keine Zeiten sogenannter „Anschlusskarenzurlaube“ zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen.

Mit der nun möglichen Anrechnung von höchstens sechs Monate pro Kind (sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert) wird diese Härte abgefedert. Unter Kindererziehungszeit versteht man die Zeit der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung eines Kindes, Wahlkindes, Pflegekindes im Inland bis zum 4. Geburtstag (bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Geburtstag).

Beispiel:
Kind geboren Mai 1992, 24 Monate im Beschäftigungsverbot und Karenz nach MSchG (Mai 1992 – April 1994), anschließend 12 Monate „Anschlusskarenzurlaub“ (Mai 1994 -April 1995), dann Dienstantritt. In die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wird das Höchstausmaß von 6 Monaten eingerechnet.

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Franz Bicek
Mitglied des ZA
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