GÖD-Mitglieder erhalten unter Beitragswahrung und mindestens sechsmonatiger Mitgliedschaft unentgeltlichen Rechtsschutz und Rechtsauskunft in allen Angelegenheiten, die mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder der Ausübung einer gewerkschaftlichen Funktion in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Beratung in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Fragen • Beratung in Dienstrechtsverfahren • Vertretung in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verfahren • Einbringung von Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht oder den Landesverwaltungsgerichten • Einbringung von ordentlichen und außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof • Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof • Vertretung in Arbeitsgerichtsverfahren ( z.B. bei Kündigungen, Entlassungen, Einstufungen, Entgeltforderungen etc.) • Vertretung in Sozialgerichtsverfahren (z.B. Anerkennung als Arbeits- oder Dienstunfall und Gewährung von Versehrtenrenten, Gewährung von Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen, Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Bundespflegegeldgesetz) • Vertretung zur Erlangung von Schadenersatz, (z.B. Schmerzensgeld, Verdienstentgang) • Vertretung in Strafverfahren •Vertretung in Disziplinarverfahren •Vertretung in Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz •Vertretung in Ehrenbeleidigungsverfahren •Vertretung in Verfahren wegen Bildnisschutz
Rechtsschutzansuchen stellen
Den Antrag für das Rechtsschutzansuchen findet sich im Mitgliederbereich unter www.goed.at
„Wissen färbt ab“ – unter diesem Motto findet die Interpädagogica, Österreichs umfassende Bildungsfachmesse für den pädagogischen Bereich, vom 12. bis 14. Mai 2022 in der Messe Wien statt.
Rund 180 Ausstellerinnen Rund 180 Ausstellerinnen aus dem In- und Ausland präsentieren in der Halle C der Messe Wien neue Ideen, Produkte, Angebote und Konzepte aus den Bereichen Bildung, Erwachsenenbildung und Pädagogik, Lehr-, Lernmittel und Verlags-erzeugnisse, IT und digitale Medien, Ernährung, Raumkonzepte und Bewegung sowie Reisen, Natur und Kultur.
Mit dabei Die Gewerkschaft der Pflichtschullehrer*innen FSG ist auf Stand C1110 aktiv vertreten. Das Team freut sich auf Ihren Besuch
Einen Überblick über das gesamte Fachprogramm gibt es unter https://interpaedagogica.at /fachprogramm/. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gibt eine klare Besuchsempfehlung des Fachprogramms ab. Alle weiteren Informationen zur Interpädagogica, insbesondere zum Ticketverkauf zum Vorverkaufspreis erhalten Sie unter www.interpaedagogica.at/tickets.
LVG §22 (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
in der Sekundarstufe 1 (MS, Sonderschule) oder in der Polytechnischen Schule
in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache
verwendet werden (Fächervergütung C).
Die Fächervergütung gebührt für Unterricht in D, M und lebende Fremdsprache:
1. Pflichtgegenstand
2. Freigegenstand
3. gegenstandsbezogene Lernzeit (Deklarierung als solche in der Diensteinteilung)
4. Förderunterricht (auch Sprachförderunterricht)
(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde 28,70 € (Fächervergütung C, Stand 1.1.2022). Die Fächervergütung gebührt monatlich, sie ist aber nicht Bestandteil des Monatsentgelts (nicht sonderzahlungsfähig).
Einstellung/ Ruhen
keine Einstellung
bei Abwesenheit vom Dienst wegen Dienstunfalls und
bei Abwesenheit vom Dienst wegen Sonderurlaubes oder
Pflegefreistellung
Keine Kürzungstage, wie bei MDL!
Ein Ruhen der Fächervergütung ist nur dann vorgesehen, wenn die Lehrperson länger als zwei Wochen vom Dienst abwesend ist (insbesondere bei Krankheit, Kuraufenthalt) –> Änderung der Lehrfächerverteilung.
Hauptferien
Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
Änderung der Lehrfächerverteilung
Der Anspruch auf Fächervergütung endet bzw. ändert sich, wenn die Lehrfächerverteilung in einer die anspruchsbegründende Verwendung betreffenden Weise geändert wird.
Teilbeschäftigung
Eine Aliquotierung der Fächervergütung aus dem Titel Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung findet nicht statt.
Sabbatical
Während der Dienstleistungszeit eines Sabbaticals gebührt die Fächervergütung in dem Ausmaß, in dem sie gebühren würde, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre; während der Freistellung gebührt keine Fächervergütung.
Franz Bicek Zentralausschuss für APS OÖ Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS 0664/239 3546 Email:
§ 61 des Schulunterrichtsgesetzes zählt unter anderem die Pflichten der Eltern auf:
(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. … Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen …
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
§ 24 des Schulpflichtgesetzes normiert die Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und gibt die Strafbestimmungen an.
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler … zu sorgen. …
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten. …
(4) Die Nichterfüllung der … angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen.
Weitere Gesetzespassagen zur Schulordnung siehe: Schulunterrichtgesetz in den §§ 43 bis 50.
Franz Bicek Zentralausschuss für APS OÖ Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS 0664/239 3546 Email:
SchUG § 19 (3): Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes
-> mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
SchUG § 19 (3a): Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten
-> unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten
von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem
-> beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).
Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt (alternative Leistungsbeurteilung), wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden.
Ist trotz Frühwarnung im 1. Semester und aller Fördermaßnahmen eine Leistungsbeurteilung mit „Nicht genügend“ im Halbjahr getroffen worden, zählt die erfolgte Frühwarnung auch für das 2. Semester. Eine neuerliche Leistungsverschlechterung nach positiver Halbjahresbeurteilung würde hingegen eine erneute Frühwarnung erfordern.
Im Sinne der Leistungsbeurteilung für ein ganzes Schuljahr ist zu bedenken, ob eine „Früh“-Warnung erst in den letzten Schulwochen aufgrund einer negativen punktuellen Leistungsfeststellung (z.B. letzte Schularbeit) pädagogisch sinnvoll und vertretbar ist.
Förderunterricht
Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des „Frühwarnsystems“ dar.
SchUG §12 (6): Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.
Frühinformation
SchUG § 19 (4): Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten
-> unverzüglich mitzuteilen
und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des SchUG § 48* Gelegenheit zu einem
-> beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem).
Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z.B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.
*SchUG § 48: Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.
Sind unsere Schulen durch Personalmangel, Corona- und Ukrainekrise nicht schon genug belastet? Die Durchseuchung der Schulen schreitet stetig voran. Die Unterrichtsqualität ist daher immer schwieriger aufrecht zu erhalten. Vielerorts ändert sich die Diensteinteilung der Lehrkräfte täglich. Ausfälle können teilweise nicht mehr kompensiert werden. Die Belastung aufgrund der Coronasituation hat an den Schulen einen neuen Gipfelpunkt erreicht. Die Ukrainekrise wird zu einer weiteren psychischen und pädagogischen Herausforderung. Verschärft wird dies alles durch den massiven Mangel an Bewerber*innen für den Lehrberuf.
In der ORF-Pressestunde erweckte Minister Polaschek weder den Eindruck, dass er um die Belastungen und Nöte Bescheid weiß, noch dass es ihn in irgendeiner Weise kümmert. Gleichzeitig scheint das BMBWF in Unkenntnis um die tägliche Schulpraxis zu denken, Corona sei bereits Geschichte und jede Sektion des Ministeriums könne ihre Reformprojekte den Schulen ohne Rücksicht auf die gegenwärtige schwierige Situation überstülpen. Der zwischen Gewerkschaft und Minister Faßmann im Herbst vereinbarte Belastungsstopp ist bereits Makulatur.
Die ersten Verlierer der Pandemie, nämlich die Kinder und Jugendlichen, bleiben ungehört und unberücksichtigt. Bezüglich der seelischen Belastungen der Schülerinnen und Schüler scheint das Ministerium weiterhin nicht lösungsorientiert zu agieren. Der Mangel an Lehrpersonal wird immer drängender.
Wir verlangen einen sofortigen Masterplan gegen den Lehrer*innenmangel und verbindliche Ressourcenzusagen für Förderung auf mindestens drei Jahre, um der pandemiebedingten Entwicklungsschere der Kinder in den Schulen entgegenwirken zu können.
Bessere Arbeitsbedingungen für die Arbeit in den Bildungseinrichtungen- das ist eine Frage der Wertschätzung gegenüber denjenigen, die einen der wichtigsten Jobs der Republik machen. Und das Tag für Tag und voller Leidenschaft.
Franz Bicek Zentralausschuss für APS OÖ Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS 0664/239 3546 Email:
Der Vorstand der GÖD hat für das Jahr 2022 die Familienunterstützung beschlossen. Bitte senden Sie das Ansuchen mit den notwendigen Belegen während des ganzen Jahres direkt an: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst | Teinfaltstraße 7, 1010 Wien |
Quellen: Dienstrechts – Novelle 2012, § 59 LDG, § 29f VBG, § 12 LVG Die*Der Lehrer*in, der*die wegen der notwendigen Pflege eines*einer im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet eines Sonderurlaubes, Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der individuellen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung. Wird diese überschritten (dauernde MDL), so gebührt die Pflegefreistellung für jede weitere Unterrichtsstunde.
Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
Im Anschluss an den Pflegeurlaub ist eine schriftliche Erklärung per Formular abzugeben; eine ärztliche Bestätigung ist nicht vorgesehen.
Nahe Angehörige sind der*die Ehegatt*in und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, mit denen der*die Lehrer*in in Lebensgemeinschaft lebt.
Ist die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, notwendig, so besteht zusätzlich noch einmal Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
Die Pflegefreistellung gilt auch für Kinder des*der Lebenspartner*in oder eingetragenen Partnerschaft, sowie für die eigenen Kinder, auch wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.
Bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist auch für die Begleitung und Pflege in einem Krankenhaus Pflegeurlaub möglich.
Die gesetzlichen Bestimmungen der Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) gelten nicht für öffentlich Bedienstete! Wenn für Kinder von Lehrpersonen distance-learning oder Quarantäne verordnet wird, können Lehrpersonen, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, um Sonderurlaub ansuchen. Ist das Kind erkrankt, besteht Anspruch auf Pflegeurlaub.
SLÖ fordert am internationalen Tag der Bildung mehr Förderressourcen für unsere Volksschulkinder.
Das PCR-Test-Konzept für sichere Schulen funktioniert außerhalb Wiens nun eine weitere Woche nicht. Schuld sei laut Bildungsministerium der Anbieter.
„Wie die Gerichte diesbezüglich entscheiden werden, interessiert in den Schulen niemanden. Das Vertrauen in das Testregime des Ministeriums ist am Ende. Weitere Förderkontingente für die kommenden Taferlklassler sind aber bereits Thema an den Volksschulen“, stellt Thomas Bulant, Vorsitzender des SLÖ und Pflichtschullehrer fest. „Der unregelmäßige Besuch der elementarpädagogischen Einrichtungen während der Pandemie hat die Entwicklungsschere der 6-Jährigen noch weiter geöffnet. Damit unsere Volksschullehrer*innen allen Kindern gerecht werden können, müssen zumindest die Leitgegenstände Deutsch und Mathematik mit einer zweiten pädagogischen Kraft besetzt werden.“
Nach Ansicht vieler Schulleitungen habe das Ministerium im ressortfremden Corona-Management oftmalig schlecht und die Schulen überfordernd agiert. Bezüglich der Optimierung des Schulstarts an den Volksschulen könne es nun aber seine Kernkompetenz unter Beweis stellen und das „Teamteaching“ an den Volksschulen ermöglichen.
„Herr Minister Polaschek, bilden Sie mit Lehrer*innen und Eltern eine Allianz, damit das Finanzministerium die Ressourcen frei gibt! Vorrang für die Volksschulen muss unser gemeinsames Ziel sein“, appelliert Bulant am internationalen Tag der Bildung. „Kinder, die bisher eine Nebenrolle in der Pandemie-Politik gespielt haben, müssen bei ihrem Schuleintritt einen Booster durch individuelle Förderung erhalten, damit sie nicht ein Leben lang mit Bildungsrückständen zu kämpfen haben.