Das Gesetz zählt die Einsatzmöglichkeiten für diese zwei Wochenstunden auf:
A) Je eine Stunde können derzeit durch die Erledigung von nachfolgenden Aufgaben erbracht werden.
Klassenführung
Verwaltung von Lehrmittelsammlungen
Schulentwicklungsarbeit (u.a. QMS)
Fachkoordination an Musik- und Sportmittelschulen: max. 1 Koordinator*in pro Schwerpunkt
Koordination an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z2 GehG): max. 3 Koordinator*innen pro Schulstandort
B) Oder eine oder zwei Wochenstunden (d.h. 36 oder 72 Jahresstunden) sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit zu leisten. Darunter versteht der Gesetzgeber für den Pflichtschulbereich:
a) Beratung von Schüler*innen (im Sinne von Tutoring in Lern- und sozialen Fragen) oder vertiefende Beratung von Erziehungsberechtigten (§ 61(1) SchUG) im Sinne der Förderung der Schulgemeinschaft und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Diese Sprechstunde ist als Angebot den Schüler*innen und Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.
b) Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Diese Leistung ist an die Funktion Klassenvorstand (Vorsitzende*r im Klassenforum und in der Klassenkonferenz) und an Berufserfahrung gebunden.
Umsetzungstipps für die „Beratungsstunden“:
Wer bestimmt über die Anordnung? Der Dienstplan ist Aufgabe der Schulleitung gemäß § 10 SchUG. Die Beratungsstunden sind über Aushang und Elternbrief bekannt zu geben. Die Verankerung im Stundenplan verringert daher den Verwaltungsaufwand.
Sind nicht genutzte Beratungsstunden nachzubringen bzw. solche bei Absenz zu supplieren? Ein Erlass des Ministeriums verneint diese Fragen eindeutig.
Wann dürfen Schüler*innen in die Beratung gehen? Ihr Pflicht- und Förderunterricht darf durch die Beratungsstunden nicht tangiert werden. Die Aufsichtspflicht bzw. Aufsichtsberechtigung ist zu berücksichtigen. Für eine lokale Transparenz der Gesprächssituation ist zu sorgen!
Welchem Zweck darf die qualifizierte Beratertätigkeit nicht dienen? Auch wenn es für die rechtskonforme Verwendung dieser Stunden noch immer keinen Erlass für Landesvertragslehrpersonen gibt, ist jenem für die Bundeslehrer*innen richtungsweisend zu entnehmen: KEINE FORM VON UNTERRICHT, BETREUUNG ODER BEAUFSICHTIGUNG UND KEINE REIN ADMINISTRATIVEN HILFSDIENSTE!
Ein Schulforum ist von der Schulleiterin/vom Schulleiter in den ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.
COVID-19-Schulverordnung 2021/22: Alle Personen, ausgenommen Schüler/innen sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, haben bei Betreten des Schulgebäudes einen 3-G-Nachweis vorzulegen sowie während ihres gesamten Aufenthalts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. (§ 5 (1) C-SchVo 2021/22)
Ein Schulforum ist an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.
Zusammensetzung des Schulforums: Schulleiter*in, alle Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorstände, alle Klassenelternvertreter*innen
Vorsitz im Schulforum: Schulleiter*in
Ausschuss des Schulforums: Das Schulforum kann beschließen, dass zur Behandlung und Beschlussfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuss eingesetzt wird.
Angehörige des Ausschusses: Für jede Schulstufe je eine Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in und je eine Klassenelternvertreter*in (entsendet durch Klassenlehrer*innen / Klassenvorständ*innen bzw. durch Klassenelternvertreter*innen).
Ausschussvorsitz: Schulleiter*in
Durchführung eines Schulforums: mindestens einmal pro Jahr
Einberufung durch den Schulleiter*die Schulleiterin bei notwendigen Entscheidungen und Beratungen durch das Schulforum; gleichzeitig mit der Einberufung erfolgt die Übermittlung der Tagesordnung auf Verlangen von mind. einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen.
Beschließende Stimme: Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen und Klassenelternvertreter*innen (Mitglieder); Stimmenthaltungen und Stimmübertragungen sind unzulässig.
Keine beschließende Stimme: Schulleiter*in (außer derdie Schulleiter*in ist auch Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in). Erforderlich ist eine Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme. Für einen Beschluss ist eine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der*Die Schulleiter*in entscheidet bei Stimmengleichheit in Entscheidungsfällen. Bei Stimmengleichheit in Beratungsfällen gilt der Antrag als abgelehnt.
SCHUG §63a – Beschlüsse in Entscheidungsfällen: Für einen Beschluss in diesen Entscheidungsfällen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit beschließender Stimme erforderlich.
Annahme des Beschlusses: Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der*die Schulleiter*in; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.
Der*Die Schulleiter*in hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums zu sorgen; hält er*sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er*sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.
Fehlt die Beschlussfähigkeit, hat der*die Schulleiter*in das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen (Das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest eine Klassenlehrer*in oder Klassenvorständ*in und mindestens eine Klassenelternvertreter*in anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuss).
Protokoll: Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
Verhinderungen: Für verhinderte Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen obliegt es der Schulleitung einen Lehrerin zur Vertretung zu bestellen. Bei Verhinderung des*der Schulleiter*in hat dieser eine Lehrer*in als Vertretung namhaft zu machen. Bei Verhinderung der Klassenelternvertreter*in ist dieser vom*von der Stellvertreter*in zu vertreten. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter*innen sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt derdie Klassenelternvertreter*in als verhindert.
Ein Klassenforum ist für jede Klasse an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.
Zusammensetzung eines Klassenforums:
Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstand,
Erziehungsberechtigte der Schülerinnen der betreffenden Klasse
Vorsitz im Klassenforum:
Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstand (Schulleiterin kann den Vorsitz übernehmen)
Durchführung des Klassenforums:
mindestens einmal pro Schuljahr, innerhalb der 1. bis 8. Schulwoche
bei Zusammenlegung bzw. Teilung von Klassen während des Schuljahres
bei notwendigen Entscheidungen bzw. Beratungen durch das Klassenforum
auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen
Klassenelternvertreter*innen können die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen. Das Einvernehmen mit dem*der Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstand ist herzustellen. Die Übermittlung der Tagesordnung erfolgt gleichzeitig mit der Einberufung.
Wahl eines*r Klassenelternvertreter*in und Stellvertreter*in
auf jeden Fall in der Vorschulstufe und in der ersten Schulstufe jeder Schulart
Wahl: gleiche unmittelbare und persönliche Wahl, einfache Mehrheit der gültigen Stimmen
Der*Die Wahlvorsitzende ist aus den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen der betreffenden Klasse zu wählen (gleiche, unmittelbare und persönliche Wahl, einfache Mehrheit).
Der Elternverein ist berechtigt eine*n Wahlvorsitzende zu nennen und einen Wahlvorschlag zu erstellen. Der*Die Wahlvorsitzende und die Kandidat*innen dürfen nicht dieselben Personen sein.
Wahl:
Werden anlässlich der Wahl des*der Wahlvorsitzenden oder Klassenelternvertreter*in bzw. Stellvertreter*in die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidat*innen in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los.
Beschlussfähigkeit des Klassenforums
Anwesenheit:Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstand und mindestens zwei Drittel der Erziehungsberechtigten der Schüler*innen einer Klasse. Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzung gegeben:
eine halbe Stunde nach dem vorgesehenen Beginn (laut Einladung) und
bei Anwesenheit von mindestens einem Erziehungsberechtigten und
Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstand oder Schulleiter*in.
Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen entscheidet die Stimme des*der Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstandes.
Bei Stimmengleichheit bei Beratungen gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse sind mit unbedingter Mehrheit zu fassen. Bei Widerspruch von Mehrheit und Stimme des*der Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstandes ist der Beschluss auszusetzen und die Materie ans Schulforum zu überweisen.
Viele Schulleiter/innen verzweifeln ob untragbarer Zustände zum Schulbeginn.
Wien (OTS) – „Unsere engagierten Schulleitungen und Lehrer/innen sind nahe am Verzweifeln, weil sie enorm viel Arbeitszeit in ein immer wieder fehlerhaftes Testregime zu investieren haben. Die Schulen werden darüber hinaus gezwungen ausufernde Abfragen des BMBWF abzuarbeiten, während die pädagogische Arbeit brach liegt“, fasst Thomas Bulant, sozialdemokratischer Personalvertreter und Gewerkschafter, viel Kritik aus den Schulen zusammen.
„Der letzte Juni wurde für die notwendigen Herbstvorbereitungen nicht genutzt. Die Administration der Testungen ist daher jetzt umso aufwendiger. Praxisrelevante Einwände aus der Erprobungsphase waren nicht erwünscht. Eltern bedrängen unzufrieden die Schulleitungen und ihre Teams. Lehrer/innen müssen nun für jedes Vorbereitungsdefizit geradestehen. Die Schüler/innen hätten sich einen anderen Schulstart verdient.“
Die Hauptkritik gilt aber dem Umstand, dass die PCR-Testungen noch immer nicht lückenlose Gewissheit über die epidemiologische Lage an den Schulen ergeben. Gleichzeitig fordert das BMBWF von Pädagoginnen und Pädagogen eine stets gewartete Lagerstatistik.
„Wenn Schulsprecher/innen der Regierung einen verschlafenen Sommer vorhalten, kann man dem nur beipflichten, denn wie wäre es sonst möglich, dass eine Covid-Schulverordnung bereits nach einer Schulwoche Novellierungsbedarf hat“, fragt Bulant. „Die neuen Quarantäneregeln belasten nun mit dem Contact Tracing wieder die Schulen, wo nicht nur Virologen die Sitznachbar-Regel als Humbug sehen.“
Laut Meldungen aus den Schulen negiert das BMBWF die nicht gelösten Pandemiefragen und startet bereits die nächsten Projekte, die wiederum Baustellen für die Schulen befürchten lassen.
Schulen haben sich für die im November durchzuführenden nationalen Kompetenzmessungen vorzubereiten, ohne dass der Pädagogik Zeit und Mittel gegeben worden wären die Corona-bedingten Lernrückstände aufzuholen.
„Ein Regierungsprogramm wird abgearbeitet, auch wenn es dadurch für Schule und Jugend mehr Schaden als Nutzen gibt“, meint Bulant. „Die Politik muss nun endlich den Betroffenen zuhören und Belastungen einstellen, denn die Schulleitungen haben fast keine Kraft mehr, das in Ordnung zu bringen, was das Ministerium und seine nachgeordneten Dienststellen fast täglich verbocken.“
Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen und Amtsschriften (Quellen: § 77 SchUG, § 77a SchUG, Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen, Erlass ER I: 101)
Lehrer/innen fordern von Bildungsminister Faßmann und vom Parlament dementsprechende Entscheidungen.
Wien (OTS) – „Der SLÖ bedauert, dass Bildungsminister Faßmann selbst in einem Corona-Schuljahr nicht den Mut gefunden hat, die blau-türkise „Vogel friss oder stirb“- Politik der Deutschförderklassen zu überdenken“, sagt Thomas Bulant, Vorsitzender der sozialdemokratischen Lehrer/innen. „Sprachförderung, an die Bedürfnisse vor Ort angepasst, hätte eine Integrationswirkung wie ein Ethik-Unterricht für alle.
Einen Tag vor dem Unterrichtsausschuss sieht es aber danach aus, dass Faßmann auch diese Integrationschance verstreichen lassen wird und mit dem Fach Ethik nur eine schulische Ersatzleistung für vom Religionsunterricht Abgemeldete und Konfessionslose einführen möchte.“
Bulant ruft daher die Bildungssprecher/innen der Regierungs- und Oppositionsparteien dazu auf, Bildungsminister Faßmann im morgigen Unterrichtsausschuss schulautonome Möglichkeiten in beiden Fragen abzuringen.
In der Frage der Deutschförderklassenkinder müsse der Minister den Lehrer/innen ein Prognose-Recht über den standardisierten Deutschtest hinaus und eine „Leistungsbeurteilung mit Milde“ ermöglichen. Dass Schüler/innen auch im ordentlichen Status Ressourcen für ihre Sprachförderung benötigen, könnte der Minister unterstreichen, indem er solche für schulautonome Förderpläne frei gibt.
„Mit dem morgigen Unterrichtsausschuss besteht die letzte Chance, dass auch Kinder aus Deutschförderklassen eine außerordentliche Unterstützung infolge der Pandemie erhalten“, hält Bulant fest. „Und was hindert die Abgeordneten daran, den Ethikunterricht für alle als verbindliche Übung in schulautonomen Stundentafeln zu fordern? Jene Schulen, an denen im Teilen von Werten und Lebensbildern eine integrative Kraft gesehen wird, würden davon Gebrauch machen. Es liegt in der Hand der Politik, ob man die Lehrer/innen in ihrem Auftrag, die individuellen Bedürfnisse jedes Kindes zu berücksichtigen und die Integration zu fördern, mit schulautonomen Rechten unterstützt oder sie und ihre Schüler/innen weiterhin im Stich lässt.“
Lehrer*innen können mit einem Nachweis (3G-Regel), dass eine geringe epidemiologische Gefahr von ihnen ausgeht, in der Schule auf das Tragen einer FFP-2 Maske verzichten. Ein Mund-Nasen-Schutz ist laut Covid-19 Schulverordnung von ihnen weiterhin verpflichtend zu tragen. Lediglich in Volksund Sonderschulen darf er im Unterrichtsraum abgenommen werden.
GETESTET Nachweis über negatives Test Ergebnis im Sinne der Covid-19 Öffnungsverordnung:
Antigentest von einer befugten Stelle (gültig: 48 Stunden ab Abnahme)
Selbsttest, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst wird (gültig: 24 Stunden ab Abnahme)
“Gurgeltest“/ PCR Test (gültig: 72 Stunden ab Abnahme)
GENESEN Nachweis über eine überstandene Covid-19 Infektion im Sinne der Covid-19 Öffnungsverordnung:
Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 6 Monaten überstandene Infektion
Ein Nachweis oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 6 Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde.
Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 3 Monate sein darf.
GEIMPFT Nachweis über eine Impfung im Sinne der Covid-19 Öffnungsverordnung:
Zweistufige Impfungen: Die Erstimpfung wird anerkannt nach dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate. Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (somit insgesamt 9 Monate ab dem 1. Stich).
Einstufige Impfungen: Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für die Dauer von insgesamt 9 Monaten.
Genesen und geimpfte Personen: Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.
Franz Bicek Zentralausschuss für APS OÖ Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS 0664/239 3546 Email: