Bundespensionskasse

  • Die Bundespensionskasse ist eine betriebliche Zusatzpension und stellt somit eine der drei Säulen der Pensionsvorsorge dar.
  • Sie besteht seit 2009 für vertragliche und pragmatisierte KollegInnen ab dem Jahrgang 1955.
  • Der Dienstgeber zahlt 0,75% des Pensionsbeitrages in die Bundespensionskasse ein – Ihr Gehalt verringert sich dadurch nicht.
  • Diese Beiträge werden von der Bundespensionskasse auf dem Kapitalmarkt veranlagt.

Leistungen

• Alterspension
BeamtInnen: ab Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand Vertragsbedienstete: frühestens ab dem vollendeten 55. Lebensjahr.
•Berufsunfähigkeitspension
BeamtInnen: wenn Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit Vertragsbedienstete: wenn staatliche Berufsunfähigkeitspension
•Hinterbliebenenpension
Witwen- / Witwerpension:
beträgt 40 % der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
Waisenpension:
beträgt für Vollwaisen 20 % und für Halbwaisen 10% der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
Eigenbeiträge
• beliebiger monatlicher Eurobetrag bis zu insgesamt 1.000,- Euro jährlich
oder
• freiwillige Zuzahlung von 100%, 75%, 50% oder 25 % des laufenden
Dienstgeberbeitrages mit staatlicher Förderung

Für verschiedenste Berechnungen ihrer Zusatzpension steht Ihnen der Pensionskassenrechner zur Verfügung. Damit können Sie Ihren Pensionsantrittszeitpunkt für die Berechnung individuell wählen und Annahmen für den Veranlagungserfolg treffen sowie die diesbezüglichen Auswirkungen unterschiedlicher Annahmen sehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zu Berechnungen mit unterschiedlichen zukünftigen Eigenbeiträgen oder Dienstgeberbeiträgen und unterschiedlicher Beitragsanpassung. (Anmerkung: Dabei handelt es sich um ungefähre Wertangaben, da vereinfachte Annahmen für die Berechnung getroffen werden.)

Höhe der staatlichen Prämie für 2021: 4,25 % der Eigenbeiträge.
Die laufenden Pensionszahlungen aus den geförderten Eigenbeiträgen sind steuerfrei.
Pensionsantritt
Der Dienstgeber meldet die Auflösung von Dienstverhältnissen bzw. die Versetzungen in den Ruhestand monatlich an die Bundespensionskasse und die erforderlichen Formulare werden sodann von der Bundespensionskasse an die/den Begünstigte/n gesandt. Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente wird die Höhe des Pensionsanspruchs berechnet und mit der Zahlung der Pension begonnen.

Abfindung
Übersteigt der Wert der Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers und Eigenbeiträgen gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 12.900,– Euro, so erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Abfindung).

Beendigung des Dienstverhältnisses vor Pensionsantritt
Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistung beendet, bleiben die Ansprüche aus Dienstgeber- und Eigenbeiträgen erhalten.

„Jahresinformation“
Um die Entwicklung Ihrer Zusatzpension verfolgen zu können, erhalten Sie von der Bundespensionskasse einmal jährlich eine sogenannte Jahresinformation. Diese Jahresinformation enthält eine Aufstellung der Dienstgeber- und Eigenbeiträge, das Pensionskapital und die erworbenen und – unter gewissen Annahmen hochgerechneten – zukünftigen Pensionsansprüche. Die Jahresinformation wird Ihnen im Juni über Ihren Dienstgeber zugestellt

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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„Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ in Covid-19 – Zeiten

Jahresbeurteilung im Schuljahr 2020/21

Positiven Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen können gemäß den im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) aufgezählten Widerspruchsrechten von den Erziehungsberechtigten nicht widersprochen werden.
Der Entscheidung der Klassenkonferenz, dass ein/e Schüler/in aufgrund des nicht positiven Jahresabschlusses in Pflichtgegenständen nicht in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen darf, können sich Erziehungsberechtigte widersetzen. Einem solchen Widerspruch folgt ein Ermittlungsverfahren in der Bildungsdirektion, in das die
Lehrer*innen der betroffenen Klassenkonferenz aufgrund der heuer später durchgeführten „Notenkonferenzen“ zu Ferienbeginn involviert werden.

Zentrale Aussage: Unabhängig, ob die Schüler*innen im Präsenz- oder ortsungebundenen Unterricht unterrichtet bzw. mit Arbeitspaketen versorgt werden, die Mitarbeit der Schüler*innen wird besonders in diesem Schuljahr die primäre Leistungsfeststellung sein, wie es auch im § 18, Absatz 1 SchUG vorgegeben ist.
D.h. Schularbeiten spielen nicht die zentrale Rolle.

Zu Schularbeiten hält die COVID-19-Schulverordnung fest:
§ 11 (2) Wenn vor dem 6. April 2021 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf … bis zum Ende des Sommersemester 2021 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden.
Dürfen heißt nicht Müssen.

Wann ist ein/e Schülerin nicht zu beurteilen?
Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund eines längeren Fernbleibens (z.B. Erkrankung) vom Unterricht keine Beurteilung durch die Lehrkraft getroffen werden kann. Es gibt dafür keinen Anwesenheitsprozentsatz im Gesetz. Ein/e Schülerin kann nämlich auch wenig, aber gezielt fehlen.
Bevor ein „Nicht beurteilt“ in das Zeugnis geschrieben werden darf, ist eine Feststellungsprüfung gemäß § 21 LBVO am Jahresende anzusetzen. Wird diese Prüfung aus gerechtfertigten Gründen versäumt, ist sie im darauffolgenden Schuljahr als Nachtragsprüfung nachzuholen.
Auf gar keinen Fall sind Schüler*innen die sich durch einen Lockdown, oder aufgrund eines Risiko-Attests oder einer Testverweigerung im ortsungebundenen Unterricht befinden, als Schüler*innen mit einem längeren Fernbleiben vom Unterricht zu klassifizieren. Wenn Schülerinnen im ortsungebundenen Unterricht die Arbeitsaufträge nicht erfüllen, also keine Leistung erbringen, führt das nicht zu einem „Nicht beurteilt“, sondern die Leistungen sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen! (Erlass des BMBWF GZ 2021-0.065.827, Punkt 4.1)

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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GÖD Vorteile & Ermäßigungen

Die GÖD-Mitgliedskarte ermöglicht zahlreiche Ermäßigungen bei vielen Vorteilspartnern, z.B. für Freizeit, Auto, Bauen und Wohnen, Genuss, Theater, Shopping und vieles mehr.

Im Mitgliederbereich und auf www.goedvorteil.at sind stets die neuesten Vorteile im Überblick zu finden.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
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Impfungen auch in der Sekundarstufe – RESOLUTION

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat per Erlass entschieden, die Impfungen für Über-65jährige zu priorisieren. Damit wurden die intensiven Bemühungen der Bildungsdirektion OÖ, alle Bediensteten der oö. Schulen mit Impfungen zu versorgen und damit vor den Gefahren der Covid-19 Erkrankung zu schützen konterkariert.

Dienstag früh hat es die Bildungsdirektion geschafft, dass von Elementarund Primarstufe nicht abgerufene Impftermine Sekundarstufenbediensteten angeboten werden können. Für dieses Engagement möchten wir uns an dieser Stelle bedanken!

Dennoch werden nicht genügend Impfmöglichkeiten für alle Impfwilligen bestehen.

Die Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen und der SLÖ fordern mit dieser Resolution Gesundheitsminister Anschober dringend auf, für das Personal an den Sekundarstufen schnellstmöglich Impfmöglichkeiten bereitzustellen.

Die besondere gesundheitliche Gefährdung aller in Mittelschulen, PTS, Berufsschulen und den Oberstufen darf als bekannt vorausgesetzt werden. Präventionsmaßnahmen wie Lüften im Spätwinter und FFP2 Masken reichen im 13. Monat der Pandemie nicht mehr aus. Minister Anschober muss als Mitglied der Bundesregierung die gesundheitliche Unversehrtheit aller im Schulbereich tätigen Personen Auftrag sein.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Bildungsförderungsbeitrag der GÖD


Voraussetzungen für den Bildungsförderungsbeitrag:

  • Aufrechte GÖD-Mitgliedschaft
  • Beitragswahrheit

Der Bildungsförderungsbeitrag wird gewährt für

  • Dienstprüfungen
  • Kurse und Ausbildungen (ohne Dienstauftrag) in engerem beruflichen Sinn nach Abschluss sämtlicher dazugehöriger Module.

Berechnung der Aus- bzw. Fortbildungsdauer:

  • Bei Modulen oder geblockter Form wird die Gesamtsumme der Kurstage zu Grunde gelegt.
  • Für Kurs- oder Fortbildungsabschlüsse nach der Norm des ECTS wird die Anzahl der Credits herangezogen.
  • Für Abschlüsse ohne vorgegebene Ausbildungsdauer (Computerführerschein, Studienberechtigungsprüfung) wird die jeweils durchschnittliche Ausbildungsdauer zur Berechnung herangezogen.

Wie lange muss man GÖD-Mitglied sein, um einreichen zu können?

Der Anspruch auf den Bildungsförderungsbeitrag besteht ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft und bei Erfüllung der Beitragswahrheit. Der Bildungsförderungsbeitrag wird ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft zu 50%, nach 6 Monaten zu 100% gewährt. Der Zeitpunkt des Ansuchens muss innerhalb der Mitgliedschaft liegen. Die Förderung wird nach Abschluss der Ausbildung gewährt.

Kann man auch rückwirkend einreichen?

Ja, aber nur bis zu einem Jahr nach Abschluss.

Nach Dauer bemessene Ausbildungen:

AusbildungsdauerBetrag
2 Tage bis 2 Wochen€ 45,-
Mehr als 2 Wochen bis 6 Monate€ 60,-
Mehr als 6 Monate bis 1 Jahr€ 75,-
Mehr als 1 Jahr bis 2 Jahre€ 150,-
Mehr als 2 Jahre bis 3 Jahre€ 225,-
Mehr als 3 Jahre€ 300,-

Nach ECTS bemessene Ausbildungen:

Für Ausbildungen, die nach dem Bologna-Modell in ECTS-Punkten bewertet sind, gebührt bei erfolgreichem Abschluss ein Förderbetrag von 75 € pro Regelstudienjahr (entspricht 60 ECTS).

Maximale Förderbeiträge

  • Nach Tagen bemessene Ausbildungen: maximal € 100,- pro Kalenderjahr.
  • Nach ECTS bemessene Abschlüsse: € 75,- pro Jahr in der Regelstudienzeit.
  • Lehrabschluss, Abschlüsse an Krankenpflegeschulen: € 60,- für jedes Ausbildungsjahr.
  • Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, ExternistInnenenreifeprüfung: € 180,-
  • Kurse und Fortbildungen für im Ruhestand befindliche KollegInnen: € 45,- /Jahr.

Infos und Formulare: www.goed.at

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Finanzminister Blümel
lässt die Schulkinder im Stich

Das durch Corona geschädigte Schulsystem wartet noch immer auf
die für jede Klasse zugesagten Förderressourcen

Wien (OTS) – „Keine einzige der versprochenen Extra-Förderstunden wurde bisher den Schulen in diesem Corona-Jahr zur Verfügung gestellt“, klagt Thomas Bulant, Gewerkschafter und SLÖ-Vorsitzender. „Es ist nicht das erste Mal, dass Minister Faßmann seinen Ankündigungen keine Taten folgen lässt, doch diesmal scheint der ÖVP-Finanzminister der Grund dafür zu sein.“ Die Vertretung der Lehrer*innen ist über diese Vorgangsweise deshalb so erbost, weil viele Schulteams bereits intensiv an Förder-konzepten für das Sommersemester gearbeitet haben.

Um zumindest erste Förderungen abhalten zu können, gehen mittlerweile
einige Bundesländer in Vorleistung und stellen ein begrenztes Stunden- kontingent zur Verfügung.

„Doch anstatt für Schülerinnen und Schüler aktiv werden zu können, heißt
es bitte warten. Der Finanzminister hat das Budget für die versprochenen
zwei Stunden pro Klasse und Woche noch nicht frei gegeben“, zeigt Bulant
auf. „Auch wenn Gernot Blümel derzeit sehr mit sich selbst beschäftigt ist,
sollte ihn sein Bundekanzler daran erinnern, dass er für die Bevölkerung zu
arbeiten hat – und dazu zählen auch förderbedürftige Schulkinder.“

MMag. Dr. Thomas Bulant
0699/1941 39 99

Bundesvorsitzender SLÖ

Die Beaufsichtigung der „Nasenbohrertests“ im Rahmen der Aufsichtspflicht


Im Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen, die für den sicheren Schulstart bzw. Betrieb ab 15. Februar, sorgen sollen, spielen die Antigenselbsttests eine wesentliche Rolle.
Lehrer*innen haben die Aufgabe, nach der Verteilung der Test-Kits den Ablauf zu erklären und zu beaufsichtigen. Ebenso werden die Ergebnisse der Testung festgehalten. Auf keinen Fall ist es die Aufgabe von Lehrpersonen, Testungen an Kindern der Volksund Mittelschulen sowie der PTS vorzunehmen. Die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bezieht sich nur auf einen Selbsttest durch die Schüler*innen.

Die Sinnhaftigkeit einer regelmäßigen Testung steht wohl außer Zweifel. Trotzdem tauchen bei Kolleg*innen Fragen auf, die die Haftung und Verantwortung im Falle von Verletzungen bei Kindern betreffen. Daneben auch die Frage, wie sich diese Beaufsichtigung unter unsere Pflichten als Lehrer*in subsumieren lässt.

Eine zentrale Aufgabe ist die Aufsichtspflicht. Sie ist definiert im Aufsichtserlass 2005 bzw. im § 51 Abs.3 SchUG: „… Der Lehrer hat insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.“

Im Zusammenhang mit diesem Zitat ist auch die Beaufsichtigung der Testung als Teil der Aufsichtspflicht zu definieren. Grundsätzlich sind Aufsichtspflicht und Aufsichtsrecht bei den Eltern angesiedelt. Für die Zeit des Aufenthalts in der Schule gehen beide temporär auf die Lehrer*innen über.
Aus rechtlicher Sicht bestehen also keine Bedenken, die Beaufsichtigung der Selbsttests durchzuführen. Auch die Frage, wer bei Verletzungen im Rahmen dieser Tests haftet, ist damit beantwortet: Da die Lehrerinnen auf Basis des SchUG handeln, also ein Gesetz vollziehen, greift in einem solchen Fall die Amtshaftung. Die Republik haftet für Schäden, sofern der/die Lehrerin nicht grob fahrlässig oder bösartig gehandelt hat.

Sollten im Zusammenhang mit den Selbsttestungen an Schulen Klagen von Elterninitiativen oder Rechtsanwälten einlangen, ist der Posteingang zu bestätigen und dieses Schreiben an die Schulbehörde weiterzuleiten.

Resümee: Die Beaufsichtigung und Erklärung des Ablaufes der Selbsttestungen bewegen sich im Rahmen unserer Aufsichtspflicht und sind durch die Amtshaftung gedeckt. Schülerinnen führen die Testungen im Regelfall völlig selbstständig durch.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
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Intelligente schulautonome Konzepte anstelle von tradierten Zwängen!


SLÖ fordert Kleingruppenunterricht im Schichtbetrieb. „Das Ministerium hat bis heute keine Planungsgrundlagen für den Präsenzunterricht nach den Semesterferien geliefert. Schulen, Familien und Arbeitgeber hängen daher wenige Tage vor dem Semesterende bezüglich des Schulstarts in der Luft“, kritisiert SLÖ-Bundesvorsitzender Thomas Bulant.

„Daher fordern wir für den Schichtbetrieb schulautonome Konzepte zuzulassen, die sich bereits im Frühjahr 2020 bewährt haben. In Kleingruppen konnten damals viele Kompetenzen noch erworben werden.“ Wie im letzten Sommersemester sollte laut SLÖ auch in den nächsten Monaten der Druck durch Leistungsfeststellungen dezimiert werden. Nicht punktuelle Schularbeiten, sondern das gemeinsame Lernen sollten im Mittelpunkt stehen.
Aufgrund eines Schichtbetriebes, der vorhandenen Team- und Begleitlehrerstunden sowie der versprochenen zusätzlichen zwei Stunden pro Klasse könnten Schulen kleinere Lerngruppen formen. In diesen könnte ein auf die individuellen Bedürfnisse von Schüler*innen abgestimmter Unterricht innerhalb der nächsten drei epidemiologisch schwierigen Monate ein pädagogisches Optimum und ein hohes Maß an Sicherheit erzielen.

„Setzen wir nicht auf tradierte Zwänge, sondern lassen wir schulautonome Gestaltungsräume zu“, fordert Bulant. Da der Schichtbetrieb für die Hälfte der Klasse jeweils ein Betreuungsproblem erzeugt, müsste gemäß den Vorstellungen des SLÖ die Sonderbetreuungszeit für die Eltern der 6- bis 12-Jährigen implementiert werden. „Die bisherigen Mogelpackungen der Regierung haben Schulen und Familien unter Druck gesetzt. Wer offene und sichere Schulen möchte, muss dafür auch etwas leisten und unter anderem einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit einräumen“, so Bulant

Franz Bicek 
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MMag. Dr. Thomas Bulant

Dienstrechtsnovelle 2020

Im Nationalrat wurde mit Wirksamkeit 1.1.2021 die Dienstrechtsnovelle
2020 beschlossen. Die wichtigsten Inhalte:

Gehaltserhöhung
Mit 1. Jänner 2021 werden alle Gehälter und Zulagen um 1,45 % erhöht
(Anweisung erfolgt erstmals ab Februar; der Jänner wird nachverrechnet).

Frühkarenzurlaub
Der Frühkarenzurlaub („Papamonat“) konnte bisher nur maximal 28 Tage
in Anspruch genommen werden; dieser wird ab 1. Jänner 2021 nun auf
die Maximaldauer von 31 Tagen verlängert.

Pflegefreistellung für behinderte Kinder
Die zweite Woche Pflegefreistellung für erkrankte behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, wird ab 1. Jänner 2021 unabhängig vom Alter des Kindes zustehen.
Außerdem erfolgt eine allgemeine Klarstellung, dass eine (durchgehende)
Pflegefreistellung von zwei Wochen erforderlich und damit möglich sein
kann. An den übrigen Voraussetzungen für die Pflegefreistellung ändert
sich dadurch nichts.

Bezugskürzung bei Suspendierung
Derzeit hat jede Suspendierung – auch eine vorläufige – die Kürzung des
Monatsbezuges auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur
Folge. Nun wird eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich
bestätigten Suspendierung (rückwirkend mit der vorläufigen
Suspendierung) zulässig sein.

Bezüge von Beamtinnen während des Beschäftigungsverbots
Die bisherige Regelung berücksichtigte nicht die Nebengebühren, die eine
werdende Mutter vor Eintritt der Schwangerschaft erhalten hat. Die neue
Regelung für Beamtinnen sieht vor, dass künftig während des
Beschäftigungsverbots zumindest der Durchschnitt der letzten drei
tatsächlich gebührenden Monatsbezüge, eines allfälligen
Kinderzuschusses, einer allfälligen Vertretungsabgeltung sowie der
Nebengebühren und sonstigen Vergütungen, gebührt.
Die neuen Bestimmungen sind auf alle werdenden Mütter anzuwenden,
deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen
Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt.

Schulwesen
-In Kleinclustern (bis 200 Schüler*innen) wird die Einrichtung einer
Bereichsleitung ermöglicht.
-Lehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht, die bereits eine
Induktionsphase abgeschlossen haben, müssen bei Wechsel des
Dienstgebers und/oder der Schulart keine weitere Induktionsphase
absolvieren.
COVID-19-Risikogruppe
Aufgrund der andauernden COVID-19-Krisensituation wird die Möglichkeit
der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe
bis 31. März 2021 verlängert. Darüber hinaus kann diese Maßnahme bei
Andauern der Pandemie per Verordnung bis 30. Juni 2021 verlängert
werden.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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