Mittwochsinfo Grippeimpfung

Der Höhepunkt der Grippewelle steht laut Rotem Kreuz kurz bevor. Es wird immer noch zur Schutzimpfung geraten! Eine Impfung wirkt innerhalb weniger Tage und bietet noch immer wirksamen Schutz. Zwischen fünf und 15 Prozent der Bevölkerung erkranken jedes Jahr in Österreich – teils mit schwerwiegenden Folgen. Für rund 1.500 Menschen enden die Grippe oder grippeähnliche Erkrankungen sogar tödlich.

Selbst eine Impfung bietet keinen völligen Schutz, da sich das Grippevirus ständig verändert. Eine Grippe-Impfung mildert jedoch die Schwere und die Dauer der Grippe, sofern man überhaupt erkrankt.

Besonders empfohlen ist die Impfung für
Personen (ab dem 7. Lebensmonat) mit erhöhter Gefährdung infolge eines Grundleidens (chronische Lungen-, Herz-, Kreislauferkrankungen, Erkrankungen der Nieren, Stoffwechselkrankheiten und Immundefekte), sowie Personen ab 50 Jahren und Personen mit häufigen Publikumskontakten -> Lehrpersonen im Aktivdienst
Die Vergütung durch die LKUF beträgt für Lehrer/innen im Aktivdienst 90 % der Arztkosten gemäß Honorarordnung für Vertragsärzte und 90 % der Kosten des Impfserums.

Der Impfschutz beträgt ein Jahr.

Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch oder persönlich im Kundenservice der LKUF, Leonfeldnerstr. 11, 4040 Linz
Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr/ 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Telefon 0732 66 82 21

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Mittwochsinfo Ziffernnote

Informationserlass des BMBWF vom 10.1.2020 zur schriftlichen Erläuterung der Ziffernnote

Gemäß § 18 Abs. 2 SchUG ist in der Volksschule und der Sonderschule der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. Schriftliche Erläuterung der Ziffernnote müssen sowohl in der Schulnachricht als auch im Jahreszeugnis erfolgen und sind als Teil der Schulnachricht bzw. des Jahreszeugnisses aufzufassen.

Für die schriftlichen Erläuterungen zur Schulnachricht sind den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen keine formalen Kriterien zu entnehmen. Es wird empfohlen, zumindest folgende Informationen anzuführen: Name der Schülerin/des Schülers, Name und Unterschrift der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers sowie das Ausstellungsdatum.

Worin bestehen die Zielsetzung und der Inhalt der schriftlichen
Erläuterung?

Die schriftliche Erläuterung hat den Erfüllungsgrad der Kompetenz-anforderungen gemäß Lehrplan in den entsprechenden Gegenständen der Schulnachricht und des Jahreszeugnisses zu dokumentieren und die Ziffernnote zu konkretisieren. Die zur Verfügung gestellten BMBWF-Kompetenzraster bieten bereits Formulierungen für die Anforderungsniveaus von Kompetenzen des Lehrplans an, die auf freiwilliger Basis von Lehrerinnen und Lehrern verwendet werden können.

Welche Unterlagen können für das Verfassen von schriftlichen Erläuterungen herangezogen werden?
Es können Dokumentationsformen verwendet werden, die an einem Schulstandort bereits verwendet werden, z.B. Lernfortschrittsdokumentationen, Lernzielkataloge oder Pensenbuch. Auch die BMBWF-Kompetenzraster bieten bereits Formulierungen für die Anforderungsniveaus von Kompetenzen des Lehrplans an, die auf freiwilliger Basis von Lehrerinnen und Lehrern verwendet werden können.

Dürfen die BMBWF-Kompetenzraster für das Verfassen von schriftlichen Erläuterungen verändert werden?
Ja – die Kompetenzbeschreibungen der BMBWF-Kompetenzraster können durch Lehrpersonen modifiziert werden; z. B. wenn die Verständlichkeit der ausgewählten Anforderungsniveaus in Bezug auf die Adressatin/den Adressaten der Erläuterung nicht bzw. nicht ausreichend gegeben ist.

Müssen schriftliche Erläuterungen auch für außerordentliche
Schülerinnen und Schüler verfasst werden?
Wenn eine Beurteilung der Leistung erfolgen kann, so hat eine schriftliche Erläuterung der Note(n) in der Schulnachricht bzw. dem Jahreszeugnis oder der Schulbesuchsbestätigung zu erfolgen.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Information zur abschlagfreien Pension

Liebe Kollegin! Lieber Kollege!

Am 19. September 2019 wurde im Parlament auf Initiative der SPÖ der abschlagsfreie Pensionsantritt nach 45 Arbeitsjahren für ASVG-Versicherte beschlossen. FSG-GÖD-Vorsitzender Hannes Gruber forderte bereits am nächsten Tag öffentlichkeitswirksam eine Ausweitung auch auf BeamtInnen mit einer analogen Regelung.

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PV-Wahl am 27. und 28. 11

Die letzten fünf Jahre lang haben sich die Personalvertreter/innen und
Gewerkschafter/innen für Ihre Interessen in Bund, Land und den Regionen
eingesetzt. Alle waren sie ehrenamtlich an Ihrer Seite, wenn es um
Beratung, Unterstützung oder sogar konkrete dienstrechtliche Hilfe ging.

Ihre Personalvertreter/innen und Gewerkschafter/innen des SLÖ haben viel der eigenen Freizeit dafür geopfert, um in Schul- und Dienstrecht sattelfest und immer am letzten Stand zu sein. Kompetente Beratung setzt viel Fleiß im Hintergrund voraus.

Bei Landes- und Bundesgesetzgebung haben wir uns ausschließlich für
die Interessen der oberösterreichischen Pflichtschullehrer/innen
eingesetzt.
Niemals wäre ein/e Minister/in damit durchgekommen, roten
Gewerkschafter/innen einen Maulkorb umzuhängen! Wir haben unseren Einfluss bei den uns nahestehenden Ressortverantwortlichen dafür genutzt, bessere Lösungen für Lehrer/innen zu erreichen und uns nicht einer „Message Control“ unterwerfen lassen.

In den kommenden Tagen haben Sie die Möglichkeit, per Briefwahl und am 27. und 28. November per persönlicher Stimmabgabe Ihre Personalvertretung für die kommenden fünf Jahre zu wählen.

Ich darf Sie auf diesem Wege um Ihre Stimme für den SLÖ ersuchen, die einzige kompetente Personalvertretung auf Ihrer Seite!

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Lehrerbewertungs-App


Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!

Zur aktuell diskutierten Lehrerbewertungs- App folgende Feststellungen seitens des SLÖ:
Schule und Unterricht sind nicht vergleichbar mit einer Taxifahrt oder einem Restaurantbesuch. Wir halten fest, dass diese App grundsätzlich auf ihre Rechtskonformität geprüft werden muss. Sie birgt Gefahren und Missbrauchspotential in sich; es stellen sich auch zahlreiche Datenschutzfragen. Diese App ermöglicht jedem eine Bewertung abzugeben. Das hat mit Feedback nichts zu tun, ist unseriös und öffnet Tür und Tor für gezielten Missbrauch. Der dadurch möglicherweise entstehende Schaden für einzelne LehrerInnen, aber auch für Schulen ist derzeit weder abschätzbar noch wieder gut zu machen. Zudem werden durch die Registrierung Telefonnummern gezielt gesammelt und mit einfachen, statistischen Analysen ausgewertet. Diese Daten stellen einen enormen Gewinn für jedes Unternehmen dar. Die App dient also in erster Linie der Datensammlung!

KollegInnen, die Mitglieder der Gewerkschaft sind, können zur Wahrung ihrer persönlichen Rechte den kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Wir fordern das Bildungsministerium auf, gemeinsam mit der Gewerkschaft Schritte einzuleiten, um unsere KollegInnen vor einem digitalen Pranger zu schützen. Persönlich plädieren wir zum wiederholten Male für eine konstruktive, wertschätzende Dialogkultur zwischen den Schulpartnern, die derzeit schon ohne App in Gefahr ist.

Wir empfehlen gerade auch in diesem Zusammenhang einmal mehr Mitglied der GÖD zu sein!

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Besoldung für die Tätigkeit von Mentor/innen

(Quellen: § 63 Gehaltsgesetz, §§ 6, 8 und 19 Landesvertragslehrpersonengesetz)
Vorbemerkung:
Lehrer/innen, die Praxisschulunterricht für Studierende erteilen, können auch zusätzlich als Mentor/in eingesetzt werden. Für Landeslehrer/innen erfolgt die Besoldung für die Praxislehrertätigkeit gemäß den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, für Landesvertragslehrpersonen nach § 19 LVG.

1) Praxisschullehrer/in als Mentor/in (§ 6, Absatz 4 LVG)
Lehrer/innen, die eine 5-jährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder
Praxisschullehrkraft aufweisen können oder einen einschlägigen Lehrgang von mindestens 30 ECTS absolviert haben, dürfen bis zum Schuljahr 2029/30 als Mentor/innen ohne zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt werden. Jahresnormlehrer/innen erhalten eine gestaffelte Besoldung für einen bis drei Mentees gemäß § 63 Gehaltsgesetz und können im Bereich 3 der Jahresnorm besonderen administrativ bedingten Zeitaufwand verbuchen. (Stand Oktober 2019: € 117,60/ € 157,50/ € 196,50)

2) Absolvent/innen des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ als Mentor/innen (§ 6, Absatz 1 LVG)
Lehrpersonen, die den oben erwähnten Hochschullehrgang im Umfang von
mindestens 60 ECTS absolviert haben, können nach einer mindestens 5-jährigen Berufserfahrung als Lehrperson ohne Einschränkung zum/r Mentor/in bestellt werden. Ihre Besoldung erfolgt nach § 19, Absatz 8 LVG für einen bis drei Mentees. (Stand Oktober 2019: € 101,30/€ 134,80/€ 168,30)

Ist der/die Mentor/in Landesvertragslehrperson (im pädagogischen Dienst), gilt die Mentorentätigkeit als 23. oder 24. Stunde der Unterrichtsverpflichtung.

3) Betreuung des Masterpraktikums
Der Studienplan für das Masterstudium, das nicht berufsbegleitend, sondern gleich im Anschluss an das Bachelor-Studium ohne Dienstantritt gestartet wird, sieht ein „Masterpraktikum“ an Schulen vor. Der Gesetzgeber hat dafür bisher weder dienst- noch besoldungsrechtliche Bestimmungen geschaffen. Eine Verpflichtung, solche Masterpraktikanten zu betreuen, besteht für Lehrer/innen nicht. Ein Weisungsrecht der Pädagogischen Hochschulen gegenüber den Pflichtschulen ist nicht gegeben. Wird diese Tätigkeit ohne besoldungsrechtliche Grundlage freiwillig übernommen, besteht keine Möglichkeit im Nachhinein Mehrdienstleistungen einzuklagen.

Mittwochsinfo Pflichten der Eltern

§ 61 des Schulunterrichtsgesetzes zählt unter anderem die Pflichten der Eltern auf:
(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. … Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur
Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. …

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

§ 24 des Schulpflichtgesetzes normiert die Verantwortlichkeit der
Erziehungsberechtigten und gibt die Strafbestimmungen an.

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler … zu sorgen. …

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten. …

(3) Die Nichterfüllung der … angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Weitere hilfreiche Gesetzespassagen zur Schulordnung hat das Schulunterrichtgesetz in den §§ 43 bis 50

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Mittwochsinfo After Work Party

Am 17. Oktober findet im Central, Landstraße in 34 Linz ein weiteres Mal die legendäre FSG-Afterwork Party statt. Bei freiem Eintritt und lässiger Musik kann der überstandene Schulbeginn gefeiert werden. FSG und SLÖ laden dazu herzlich ein!

Franz Bicek
Mitglied des ZA
Mitglied der Bundes- und
Landesleitung Gewerkschaft APS
Tel.: 0664/ 239 3546
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