Schulforum (SchUG § 63a)

Ein Schulforum ist von der Schulleiterin/vom Schulleiter in den ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.

Ein Schulforum ist an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.

  • Zusammensetzung des Schulforums
    Schulleiter*in, alle Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorstände, alle Klassenelternvertreter*innen
  • Vorsitz im Schulforum: Schulleiter*in
  • Ausschuss des Schulforums
    Das Schulforum kann beschließen, dass zur Behandlung und Beschlussfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuss eingesetzt wird.
    Angehörige des Ausschusses: Für jede Schulstufe je eine Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in und je eine Klassenelternvertreter*in (entsendet durch Klassenlehrer*innen / Klassenvorständ*innen bzw. durch Klassenelternvertreter*innen).
    Ausschussvorsitz: Schulleiter*in
  • Durchführung eines Schulforums: mindestens einmal pro Jahr
  • Einberufung durch den Schulleiter/die Schulleiterin
    bei notwendigen Entscheidungen und Beratungen durch das Schulforum; gleichzeitig mit der Einberufung erfolgt die Übermittlung der Tagesordnung auf Verlangen von mind. einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen.
  • Beschließende Stimme
    Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen und Klassenelternvertreter*innen (Mitglieder); Stimmenthaltungen und Stimmübertragungen sind unzulässig.
  • Keine beschließende Stimme
    Schulleiter*in (außer der/die Schulleiter*in ist auch Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in). Erforderlich ist eine Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme. Für einen Beschluss ist eine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der/Die Schulleiter*in entscheidet bei Stimmengleichheit in Entscheidungsfällen. Bei Stimmengleichheit in Beratungsfällen gilt der Antrag als abgelehnt.
  • SCHUG §63a – Beschlüsse in Entscheidungsfällen
    Für einen Beschluss in diesen Entscheidungsfällen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit beschließender Stimme erforderlich.
  • Annahme des Beschlusses:
    Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der/die Schulleiter*in; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

    Der/Die Schulleiter*in hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums zu sorgen; hält er/sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er/sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.

    Fehlt die Beschlussfähigkeit, hat der/die Schulleiter*in das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen (Das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest eine Klassenlehrer*in oder Klassenvorständ*in und mindestens eine Klassenelternvertreter*in anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuss).
  • Protokoll
    Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
  • Verhinderungen
    Für verhinderte Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen obliegt es der Schulleitung eine*n Lehrer*in zur Vertretung zu bestellen. Bei Verhinderung des*der Schulleiterin hat diese*r ein*e Lehrer*in als Vertretung namhaft zu machen. Bei Verhinderung der Klassenelternvertreter*in ist dieser vom*von der Stellvertreter*in zu vertreten. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter*innen sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der*die Klassenelternvertreter*in als verhindert.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
Email:  

Der aktuelle Jahresnormrechner

Den aktuellen Jahresnormrechner (Excel-Tabelle) können Sie hier runterladen:
Jahresnormrechner
Die Ausfüllhilfe zum Jahresnormrechner können Sie hier runterladen:
Ausfüllhilfe für den Jahresnormrechner

Ausfüllhilfe für den Jahresnormrechner

Die gesetzliche Grundlage für die Arbeitszeit von Pflichtschullehrer*innen – mit Ausnahme der Lehrerinnen mit neuem Dienstrecht (diese müssen keineJahresnorm ausfüllen)- ist die seit dem Jahr 2001 geltende Jahresnorm.

Die Jahresstunden aus dem Bereich 3 ergeben sich aus der Differenz der Jahresnorm und der Summe aus den Bereichen 1 und 2.

Haben Sie vor dem 1.3.2022 Ihren 43. Geburtstag, dann beträgt Ihre Jahresnorm 1736 Stunden, für alle anderen Kolleg*innen beträgt die Jahresnorm 1776 Stunden für das Schuljahr 2021/22.

Für teilzeitbeschäftigte Kolleg*innen wird die Jahresnorm aliquot berechnet.

Der „Bereich 3“ umfasst Tätigkeiten, die zu den lehramtlichen Pflichten zählen.

Für die Erfüllung der lehramtlichen Pflichten ( SCHUG §17 und §51) wie z. B. die Klassenführung (66h), die Teilnahme an Schulkonferenzen, die Abhaltung von Elternsprechtagen, die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen (15h ), unentgeltliche Betreuungsstunden (20h) werden pauschaliert eingerechnet.

Was kann man im Bereich 3 der Jahresnorm („C-Topf“) anführen?

  1. Bereich Administration, Organisation, Verwaltung:
    • Verwalten von Kustodiaten, Sammlungen, Schulbibliothek, L – Bibiliothek
    • Mitarbeit bei Erstellung des Stundenplans, des Gangaufsichtsplans
    • Planung, wie z.B. „Tag der offenen Tür“,…
    • Vor- und Nachbereitung von internationalen Projekten
    • Wegräumen von Unterrichtsmaterialien bei besonderen Anlässen ( z.B. Organisation der Schulbuchaktion, Schulmilch, Schulbuffet, etc…
    • Materialverwaltung von Zeichen- und Schreibrequisiten
    • Mitarbeit bei Schulentwicklung, Schulqualität, Schulschwerpunkt, Evaluation Organisation und Erstellung von Unterrichtsmaterialien, Unterrichtsmitteln Zusammenarbeit mit Jugendrotkreuz, Buchklub, Theater der Jugend, Wahlen,..)
    • Schulsparen, Schülerparlament…

2. Bereich pädagogische Veranstaltungen:

  • Schullandwochen, Schikurse, Sprachwochen, Schulbezogene Veranstaltungen,
  • Jugendsingen
  • Teilnahme an Wettkämpfen…

3. Elternarbeit und Außenkontakte:

  • Schulpartnerschaft ( Klassen-, Schulforum, Elternabende), die über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß gehen
  • Individuelle Beratung (z.B. Kinder mit besonderen Bedürfnissen)
  • Kindersprechtage, KDL (kommentierte direkte Leistungsvorlage)
  • Zusammenarbeit mit dem Elternverein
  • Kontakte zu schulischen und außerschulischen Institutionen…

4. Mitarbeit in Gremien:

  • Mitarbeit in der Personalvertretung, Gewerkschaft
  • Im Auftrag der Dienstbehörde: Moderator*innen-, Referent*innen-, Multiplikator*innentätigkeit…

5. Außerdem:

  • Fort- Aus und Weiterbildung, die im schulischen Interesse liegt und das Ausmaß gemäß § 43 Abs.3 Pkt 4 überschreitet
  • Wegzeiten bei Einsatz an mehreren Schulstandorten
  • Freizeitleiter*innentätigkeit
  • Teilnahme an regionalen Kommissionen (außerhalb der Unterrichtstätigkeit)…

Die Aufstellung der Tätigkeiten ist allgemein gehalten und daher keineswegs vollständig.

Mit der Unterschrift unter dem „Topf C“ geht man eine verbindliche Vereinbarung mit der Schulbehörde ein. Die Einhaltung dieser Vereinbarung obliegt der Schulleitung.

Unser Jahresnormrechner ermöglicht die Berechnung auch für Teilzeitbeschäftigte

Frühwarnung/ Frühinformation

Frühwarnung/ Frühinformation Quellen: § 19, § 12(6) und § 48 SchUG

Frühwarnung

  • SchUG § 19 (3): Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

    -> mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

  • SchUG § 19 (3a): Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten

    -> unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten

  • von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem

    -> beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt (alternative Leistungsbeurteilung), wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden.

Ist trotz Frühwarnung im 1. Semester und aller Fördermaßnahmen eine Leistungsbeurteilung mit „Nicht genügend“ im Halbjahr getroffen worden, zählt die erfolgte Frühwarnung auch für das 2. Semester. Eine neuerliche Leistungsverschlechterung nach positiver Halbjahresbeurteilung würde hingegen eine erneute Frühwarnung erfordern.

Im Sinne der Leistungsbeurteilung für ein ganzes Schuljahr ist zu bedenken, ob eine „Früh“-Warnung erst in den letzten Schulwochen aufgrund einer negativen punktuellen Leistungsfeststellung (z.B. letzte Schularbeit) pädagogisch sinnvoll und vertretbar ist.

Förderunterricht

Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des „Frühwarnsystems“ dar.

  • SchUG §12 (6): Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.

Frühinformation

SchUG § 19 (4): Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten

-> unverzüglich mitzuteilen

und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des SchUG § 48* Gelegenheit zu einem

-> beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem).

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z.B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.

*SchUG § 48: Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
Email: