Pflegefreistellung

Quellen: Dienstrechts – Novelle 2012, § 59 LDG, § 29f VBG, § 12 LVG
Die*Der Lehrer*in, der*die wegen der notwendigen Pflege eines*einer im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet eines Sonderurlaubes, Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der individuellen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung. Wird diese überschritten (dauernde MDL), so gebührt die Pflegefreistellung für jede weitere Unterrichtsstunde.

Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

Im Anschluss an den Pflegeurlaub ist eine schriftliche Erklärung per Formular abzugeben; eine ärztliche Bestätigung ist nicht vorgesehen.

  • Nahe Angehörige sind der*die Ehegatt*in und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, mit denen der*die Lehrer*in in Lebensgemeinschaft lebt.
  • Ist die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, notwendig, so besteht zusätzlich noch einmal Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
  • Die Pflegefreistellung gilt auch für Kinder des*der Lebenspartner*in oder eingetragenen Partnerschaft, sowie für die eigenen Kinder, auch wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.
  • Bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist auch für die Begleitung und Pflege in einem Krankenhaus Pflegeurlaub möglich.

Die gesetzlichen Bestimmungen der Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) gelten nicht für öffentlich Bedienstete! Wenn für Kinder von Lehrpersonen distance-learning oder Quarantäne verordnet wird, können Lehrpersonen, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, um Sonderurlaub ansuchen. Ist das Kind erkrankt, besteht Anspruch auf Pflegeurlaub.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Resolution des SLÖ Oberösterreich
bei der Delegiertenversammlung am 1.12.2021

Die Covid-19 Pandemie zeigt belegbar auf, dass durch die in Österreich festgelegte Teilung der Zuständigkeiten für den Schulbereich in Ministerium/ Bund- Länder und Schulerhalter, einheitliche Strategien nicht stattfinden. Der SLÖ OÖ. hat immer wieder an die Regierungsverantwortlichen appelliert, endlich für ein funktionierendes Corona-Management mit Klarheit, Voraussicht und Planbarkeit zu sorgen. Der SLÖ fordert Bundesminister Faßmann auf, unverzüglich einen nationalen Schulgipfel mit Vertreter*innen des Bundes, der Länder, der Schulerhalter, der Eltern, der Lehrer*innen und der Schüler*innen, sowie des Finanzministeriums einzuberufen, um in gemeinsamer Zuständigkeit und Verantwortung nachhaltige Lösungen festzulegen.

Persönliche Sicherheit: Das Nationale Impfgremium hat bereits auf die Notwendigkeit einer raschen Booster-Impfung hingewiesen. Damit die Pädagoginnen und Pädagogen als Rückgrat der Bildung in unserem Land wirksam gegen das Coronavirus geschützt sind, braucht es rasche, zentral organisierte Impfangebote vor Ort mit therapiesicheren Impfstoffen.

Die Gesundheitsbehörden entscheiden regional unterschiedlich, zum Teil müssen die Schulen selbst die Eltern informieren. Genaue Aussagen dazu lassen die Gesundheits- und Bildungsreferent*innen vermissen. Diese Nicht-Information sorgt für Unsicherheit. Viele fühlen sich im Stich gelassen und wagen gar nicht mehr nachzufragen. Das zerstört Vertrauen und schadet im Kampf gegen die Pandemie.
Der SLÖ OÖ. fordert ein korrektes und unverzügliches Contact Tracing. Die Behörde hat die Eltern umgehend zu informieren, Schulen unterstützen, sind aber keinesfalls Handlanger eines unkoordinierten Krisenstabes.

Personal: Dem akuten Lehrer*innenmangel ist mit oberster Priorität zu begegnen. Bestehende Studiengesetze der Lehrer*innenausbildung sind einer unverzüglichen Korrektur zu unterziehen. Die Bildungsdirektionen sind aufgefordert, vakante Planstellen umgehend zu besetzen.

Mit Hochdruck muss zusätzliches Personal für administrative Tätigkeiten eingestellt, dafür Räume und technisches Equipment bereitgestellt werden. Diese Zusatzkräfte haben jedenfalls auch die Corona-Logistik zu übernehmen.

Pädagogik: Das Ministerium hat einen Bildungskonvent einzurichten, der langfristige Strategien entwickelt und umsetzt, damit auch durch die Pandemie bedingte Versäumnisse aufgeholt werden können.

Lockdowns, Absenzen durch Quarantäne und deren psychologische Belastung bringen enorme Herausforderungen für Kinder und Jugendliche. Der Bildungskonvent ist auch mit der Aufgabe zu betrauen, wie sichergestellt werden kann, dass Schüler*innen erfolgreiche Bildungsabschlüsse erreichen. Die Einführung und Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen für Schulen ist im Bildungskonvent festzuschreiben. Eine Direktive für Schulen, die auf wahlabhängiger, parteipolitischer Bühne basiert, ist jedenfalls entbehrlich.

Administrative Unterstützung

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit enormem Engagement führten und führen unsere Direktor*innen die Schulen hervorragend durch diese schwierige Zeit der Pandemie.

War die Arbeit schon bislang von zu viel Bürokratie, immer mehr Verantwortung, immer mehr Administration und immer weniger Zeit für die Kernaufgabe Pädagogik geprägt, müssen fortan auch die COVID-Maßnahmen vollzogen werden – und ein Ende ist vorerst nicht in Sicht.

„Für jeden Pflichtschulstandort eine administrative Unterstützung“ lautete daher unsere Forderung – auf die mancherorts bereits dankenswerter Weise reagiert wurde.

Dennoch fehlen an vielen Schulstandorten noch immer administrative Hilfen.
So lautet unsere Forderung auch weiterhin:

  • Für jeden Pflichtschulstandort eine administrative Unterstützung!
  • Darüber hinaus muss der Bestand dieser Dienstposten auch langfristig gesichert sein!

Durch dieses Freispielen der Schulleiterinnen in der Verwaltung kann gewährleistet werden, dass die Pädagogik wieder den ihr zustehenden Stellenwert bekommen kann!

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Minister Faßmann und sein Generalsekretär haben das Vertrauen der Allgemeinheit verletzt

Aufgrund von Versäumnissen des Bildungsministeriums werden Schulleitungen beschimpft und bedroht.

Wien (OTS) – „Es ist unfassbar, wie lernresistent Minister Faßmann und sein Generalsekretär Netzer sind. Zum wiederholten Male wurde an einem Sonntag eine Corona-Maßnahme über die Medien angekündigt, diese den Bildungsdirektionen und Schulleitungen nachträglich spät abends über ein Mail kommuniziert, ohne dass die verfassungsrechtlich erforderliche Verordnung, ein Rundschreiben oder ein Erlass rechtzeitig erarbeitet worden wäre“, kritisiert Thomas Bulant, SLÖ-Vorsitzender und Pflichtschulgewerkschafter. Allein das Hin und Her um die FFP2-Pflicht an allen Schulen hat laut Bulant zur Verwirrung und Verärgerung aller Schulpartner geführt. Eltern, so berichten Personalvertreter/innen, haben Schulleiter/innen und Klassenvorstände wegen der unprofessionellen Umstände beschimpft. Auch Bedrohungen sollen darunter gewesen sein. „Ich sehe es nicht ein, dass unsere Kolleginnen und Kollegen, die seit Monaten allein durch ihre Leistung den Schulbetrieb am Laufen halten, die Watschen bekommen, die den beiden Herren Faßmann und Netzer gebühren“, so Bulant, der das Vertrauen in die Führung des Bildungsministeriums an einem Tiefpunkt angelangt sieht. Seiner Meinung nach sei durch diese der § 43, Absatz 2 des Beamtendienstrechts verletzt worden, in dem von jedem Beamten verlangt wird, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben durch sein gesamtes Verhalten zu erhalten. Mit dem Blick in die Zukunft: „Nach dieser erneut miserablen Performance soll die Regierung für Qualität im Bildungsministerium sorgen, bevor sie erneut in Betracht zieht, mit Projekten zum Qualitätsmanagement die Schulen zu belasten.“

MMag. Dr. Thomas Bulant
0699/1941 39 99

Bundesvorsitzender SLÖ

Fernbleiben vom Unterricht


(§9 Schulpflichtgesetz, Erlass Schulbetrieb an dem 17. Mai 2021)

Die Schüler*innen haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet worden sind, haben sie regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung der Schülerin/ des Schülers zulässig. Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

  • Erkrankung der Schülerin/ des Schülers,
  • Erkrankungen von Hausangehörigen, die mit der Gefahr der Übertragung
    verbunden sind,
  • Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe der
    Schülerin/ des Schülers bedürfen,
  • außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin/ des Schülers in der
    Familie oder im Hauswesen der Schülerin/ des Schülers,
  • Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die
    Gesundheit der Schülerin/ des Schülers dadurch gefährdet ist.

Erlass Schulbetrieb ab dem 17. Mai 2021
Für jene Schülerinnen, die aus sonstigen, mit der Covid-19 Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sind, am Unterricht teilzunehmen, besteht die Möglichkeit zum Fernbleiben vom Unterricht. Da diese Schülerinnen nicht an der Testung teilnehmen, befinden sie sich im ortsungebundenen Unterricht.

Verpflichtende Covid-19 Testungen
Wenn Schülerinnen oder Erziehungsberechtigte bei Unter-14jährigen der Covid-19 Testung an der Schule nicht zustimmen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. In diesem Fall kann auch kein Betreuungsangebot in Anspruch genommen werden.

Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Ist eine Covid-19 Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren, Ist dies nicht möglich, verleibt der Schüler/ die Schülerin im ortsungebundenen Unterricht.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben die/ den Klassenlehrerin oder die/ den Schulleiterin von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen der Schulleiterin/ des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei über mehrere Tage dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der/ die Klassenlehrerin (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche die/ der Schulleiterin erteilen. Die Entscheidung des/ der Klassenlehrerin (Klassenvorstandes) bzw. der/ des Schulleiters*in ist durch den Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die jeweilige Schulbehörde zuständig.

Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig

  • bei gerechtfertigter Verhinderung (siehe oben)
  • bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen von der/ vom
    Schulleiterin oder Leiterin des Betreuungsteiles zu erteilen ist und
  • auf Verlangen von Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt,
    die Freizeiteinheiten sind.

GÖD Vorteile & Ermäßigungen

Die GÖD-Mitgliedskarte ermöglicht zahlreiche Ermäßigungen bei vielen Vorteilspartnern, z.B. für Freizeit, Auto, Bauen und Wohnen, Genuss, Theater, Shopping und vieles mehr.

Im Mitgliederbereich und auf www.goedvorteil.at sind stets die neuesten Vorteile im Überblick zu finden.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Konferenzen und die Kommunikation mit Erziehungsberechtigten


(Quellen: COVID-19-Schulverordnung 2020/21, Beilage z. Erlass d. BMBWF)
Konferenzen finden ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation statt.

Elektronische Konferenzen (§11)

  • Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
  • Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind …beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
  • Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Elektronische Kommunikation mit Erziehungsberechtigten (§12)
Hinsichtlich des Kontakts mit Eltern/Erziehungsberechtigten wird auf § 12 Abs. 1 C-SchV 2020/21 verwiesen. Derartige Kontakte dürfen nur im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden.

  • Die Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des §62 Abs.1 SchUG … können bei Bedarf auch in Form elektronischer Kommunikation erfolgen.
  • Zwischen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten können (virtuelle) Sprechstunden als Videokonferenz oder unter Anwendung elektronischer Kommunikation abgewickelt werden, in denen die Lehrziele und Unterrichtsinhalte besprochen werden.
  • Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, …, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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