Familienbonus Plus

Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die zu bezahlende Lohnsteuer/Einkommensteuer reduziert und den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2019 ersetzte. Anspruchsvoraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe und steht mit folgenden Beträgen pro Kind zu:
1 500 € für jedes Kind unter 18 Jahre
500 € für jedes Kind über 18 Jahr in Ausbildung

Wahlmöglichkeit

  • Möglichkeit: über die Lohnverrechnung ( Formular E 30, Homepage BMF) und eine Kopie des Bezuges an den Dienstgeber senden
  • Möglichkeit: Steuererklärung/ ArbeitnehmerInnenveranlagung mittels Formular L 1 und Beilage L 1k (Homepage BMF)

Aufteilungsmöglichkeiten
• Partnerschaft: 50:50, beide Elternteile 750 € (bzw. 250 €)
• Getrennt lebend: 50:50, beide Elternteile 750 € (bzw. 250 €) 90:10 (nur für Kinder unter 10 Jahre), wenn eine Person überwiegend für die Kinderbetreuungskosten (mind. 1 000 € aufkommt) => befristet bis 2021

Kindermehrbetrag
Personen, die Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag haben und kaum bzw. gar keine Lohn-/bzw. Einkommensteuer zahlen, erhalten statt dem Familienbonus einen Kindermehrbetrag pro Kind bis zu 250 €.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Dienstrechtsnovelle 2020

Im Nationalrat wurde mit Wirksamkeit 1.1.2021 die Dienstrechtsnovelle
2020 beschlossen. Die wichtigsten Inhalte:

Gehaltserhöhung
Mit 1. Jänner 2021 werden alle Gehälter und Zulagen um 1,45 % erhöht
(Anweisung erfolgt erstmals ab Februar; der Jänner wird nachverrechnet).

Frühkarenzurlaub
Der Frühkarenzurlaub („Papamonat“) konnte bisher nur maximal 28 Tage
in Anspruch genommen werden; dieser wird ab 1. Jänner 2021 nun auf
die Maximaldauer von 31 Tagen verlängert.

Pflegefreistellung für behinderte Kinder
Die zweite Woche Pflegefreistellung für erkrankte behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, wird ab 1. Jänner 2021 unabhängig vom Alter des Kindes zustehen.
Außerdem erfolgt eine allgemeine Klarstellung, dass eine (durchgehende)
Pflegefreistellung von zwei Wochen erforderlich und damit möglich sein
kann. An den übrigen Voraussetzungen für die Pflegefreistellung ändert
sich dadurch nichts.

Bezugskürzung bei Suspendierung
Derzeit hat jede Suspendierung – auch eine vorläufige – die Kürzung des
Monatsbezuges auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur
Folge. Nun wird eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich
bestätigten Suspendierung (rückwirkend mit der vorläufigen
Suspendierung) zulässig sein.

Bezüge von Beamtinnen während des Beschäftigungsverbots
Die bisherige Regelung berücksichtigte nicht die Nebengebühren, die eine
werdende Mutter vor Eintritt der Schwangerschaft erhalten hat. Die neue
Regelung für Beamtinnen sieht vor, dass künftig während des
Beschäftigungsverbots zumindest der Durchschnitt der letzten drei
tatsächlich gebührenden Monatsbezüge, eines allfälligen
Kinderzuschusses, einer allfälligen Vertretungsabgeltung sowie der
Nebengebühren und sonstigen Vergütungen, gebührt.
Die neuen Bestimmungen sind auf alle werdenden Mütter anzuwenden,
deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen
Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt.

Schulwesen
-In Kleinclustern (bis 200 Schüler*innen) wird die Einrichtung einer
Bereichsleitung ermöglicht.
-Lehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht, die bereits eine
Induktionsphase abgeschlossen haben, müssen bei Wechsel des
Dienstgebers und/oder der Schulart keine weitere Induktionsphase
absolvieren.
COVID-19-Risikogruppe
Aufgrund der andauernden COVID-19-Krisensituation wird die Möglichkeit
der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe
bis 31. März 2021 verlängert. Darüber hinaus kann diese Maßnahme bei
Andauern der Pandemie per Verordnung bis 30. Juni 2021 verlängert
werden.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Resümee der letzten Wochen

Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Unsere Schulen brauchen Planungssicherheit! Wenn die Schulen am 25. Jänner wieder mit Präsenzunterricht und einem „Schichtbetrieb“ starten dürfen, sind nachfolgende Fragen rechtzeitig zu klären:

  1. Wer entscheidet zeitnah über welche Form des Schichtbetriebes, damit Lehrer*innen und Familien sich rechtzeitig auf den Unterricht vorbereiten können?
  2. Welche Angebote für zu betreuende Kinder werden angedacht, wenn an einem Standort die räumlichen und personellen Kapazitäten für einen Parallelbetrieb nicht gegeben sind?
  3. Warum übermittelt das Ministerium den Schulen nicht spätestens bis Donnerstag seine Vorgaben für die darauffolgende Woche, damit sich diese vorbereiten können, sofern die Pandemie wöchentliche Adaptierungen erfordert?
  4. Warum lässt das Ministerium einen Schichtbetrieb nicht schon in der nächsten Woche an jenen Standorten zu, wo mehr als zwei Drittel aller Schülerinnen in Betreuung sind?

Die letzte Frage ist uns bei der aktuellen Infektionslage immens wichtig, denn das Virus unterscheidet nicht zwischen betreuenden und unterrichtenden Lehrerinnen. In vielen Schreiben wurden bereits Testen und Impfen als wesentliche Hilfestellungen für unsere Schulen gefordert. Die wichtigen Selbsttests gelangen erst Ende dieser Woche in Österreich zur Verteilung.

Diese werden nicht nur im Unterricht, sondern auch in der Betreuungssituation mehr Information über die Infektionslage an einer Schule liefern. Unsere Kritik an der Weisung, dass die Pakete am Wochenende an Schulen entgegen zu nehmen sind, bleibt trotz Bekanntgabe eines eingegrenzten Zeitraums der Anlieferung aufrecht! Es ist uns wichtig festzuhalten, dass mit dieser Dienstanweisung auch der Dienstunfallschutz gewährleistet ist.

Besonders in den sonderpädagogischen Schulen, in denen bis jetzt durchgehend Präsenzunterricht angeboten werden musste, sind neben dem sofortigen Einsatz der Selbsttests den Pädagoginnen und Pädagogen die Impfung prioritär anzubieten. Zudem fordere ich erneut, dass in Sonderschulen ebenfalls ein eingeschränkter Unterrichtsbetrieb stattzufinden hat!

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Pflegefreistellung


Quellen: Dienstrechts – Novelle 2012, § 59 LDG, § 29f VBG, § 12 LVG

Die*Der Lehrer*in, der*die wegen der notwendigen Pflege eines*einer
im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet eines Sonderurlaubes, Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der individuellen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung. Wird diese überschritten (dauernde MDL), so gebührt die Pflegefreistellung für jede weitere Unterrichtsstunde. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. Im Anschluss an den Pflegeurlaub ist eine schriftliche Erklärung per Formular abzugeben; eine ärztliche Bestätigung ist nicht vorgesehen.

  • Nahe Angehörige sind der*die Ehegatt*in und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, mit denen der*die Lehrer*in in Lebensgemeinschaft lebt.
  • Ist die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, notwendig, so besteht zusätzlich noch einmal Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
  • Die Pflegefreistellung gilt auch für Kinder des*der Lebenspartner*in oder eingetragenen Partnerschaft, sowie für die eigenen Kinder, auch wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.
  • Bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist auch für die Begleitung und Pflege in einem Krankenhaus Pflegeurlaub möglich.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
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Broschüre „Mittelschule“


Der Umbau der NMS zur Mittelschule beginnt im September. Mit dem Gesetz zum Pädagogik-Paket 2018 wurde der Umbau der NMS zur Mittelschule beschlossen.
Wie auch immer man dazu steht, ab September 2020 wird damit begonnen. Ungeachtet der besonderen Belastungen durch die Coronazeit und die Sommerschule setzt das Ministerium dieses Vorhaben um. Damit sind die Schulen und alle Lehrkräfte wieder einmal in besonderer Weise gefordert.

Dir neuen Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ werden eingeführt, ebenso neue Notenskalen. Zeugnisse können nunmehr mit schriftlichen Erläuterungen im Rahmen der KEL-Gespräche erklärt werden. Förderunterricht wird nun verpflichtend.

Neu hinzukommen wird wieder einmal ein neues Testverfahren, die „Individuelle Kompetenzmessung PLUS“ in der 7. und 8. Schulstufe. Das Ministerium hat zur Umsetzung im Juni eine Handreichung gestaltet.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
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Die Schulautonomie hat über den Zentralismus gesiegt.

FSG und SLÖ bedanken sich bei Österreichs Schulleitungen für den gelungenen Neustart der Schulen.

„Es ist Zeit, Österreichs Schulleiterinnen und Schulleitern Hochachtung zu zollen. Ihrem Organisationstalent verdanken wir, dass SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen bestens vorbereitet nach zwei Monaten Home Schooling in die Wiedereröffnung der Schulen gestartet sind“, lobt Thomas Bulant, Vorsitzender der FSG in der Gewerkschaft der PflichtschullehrerInnen und Bundesvorsitzender des SLÖ im Namen von FSG und SLÖ.

„Selbst widerrufene, zumeist verspätet veröffentlichte und oftmals widersprüchliche Richtlinien des Ministeriums konnten das Krisenmanagement der SchulleiterInnen und ihrer LehrerInnen nicht bremsen.“

Bulant sieht daher in dem nun vom Ministerium abverlangten wöchentlichen Monitoring einen Affront gegenüber den Schulleitungen. Diese hätten insbesondere in den Pflichtschulen ohne Sekretariate und Administratoren auch in den nächsten Wochen für einen reibungslosen und sicheren Schulbetrieb zu sorgen.

Die Zeit für administrative Mehrbelastungen sei nicht mehr vorhanden, seine Kontrollbesessenheit müsste das Ministerium den Schulen schon zuletzt aufgrund der bisher hervorragenden Leistungen ersparen, meint Bulant. FSG und SLÖ fordern das Ministerium auf, Abfragen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu minimieren.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
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MiInfo: Die vergessenen Kinder

SLÖ fordert Chancengerechtigkeit für SchülerInnen der Deutschförderklassen.

Während das Bildungsministerium den MaturantInnen die mündlichen Prüfungen erlassen und Schularbeiten für alle SchülerInnen gestrichen hat, müssen die Kinder von Deutschförderklassen zum alles entscheidenden MIKA-D-Test noch in diesem Schuljahr antreten.

Während für alle Regelklassenkinder der Grundsatz, dass zuletzt erbrachten Leistungen das größere Gewicht zuzumessen ist, in CoronaZeiten außer Kraft gesetzt worden ist, werden bei Kindern aus Deutschförderklassen Inhalte abgeprüft, die sie unter Umständen gar nicht lernen konnten.

Während die Schulkonferenz Regelschulkindern mit mehreren Nicht genügend ein Aufsteigen ermöglichen kann, dürfen die PädagogInnen den Kindern aus Deutschförderklassen keine zusätzliche Chance geben.

Hat das Unterrichtsministerium auf diese Kinder vergessen? Gibt es für diese Kinder keine ministerielle „Milde“ in der Beurteilung?

Der SLÖ fordert, dass diese Kinder auch das kommende Schuljahr zum Lernen nützen dürfen!

Der SLÖ fordert, dass sie wegen der Corona-Pause keinen Schuljahresverlust erleiden!

Der SLÖ fordert, dass ihnen die MIKA-D-Testung bis 30. November gestundet wird, vergleichbar mit dem Regelwerk zu den Nachtragsprüfungen (§ 21, Abs. 9f LBVO).

Minister Faßmann hat dafür eine Verordnungsermächtigung des Parlaments. Er hat vergessen diese auch für die Kinder in den Deutschförderklassen und Deutschfördergruppen anzuwenden.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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