Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen und Amtsschriften (Quellen: § 77 SchUG, § 77a SchUG, Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen, Erlass ER I: 101)
Lehrer/innen fordern von Bildungsminister Faßmann und vom Parlament dementsprechende Entscheidungen.
Wien (OTS) – „Der SLÖ bedauert, dass Bildungsminister Faßmann selbst in einem Corona-Schuljahr nicht den Mut gefunden hat, die blau-türkise „Vogel friss oder stirb“- Politik der Deutschförderklassen zu überdenken“, sagt Thomas Bulant, Vorsitzender der sozialdemokratischen Lehrer/innen. „Sprachförderung, an die Bedürfnisse vor Ort angepasst, hätte eine Integrationswirkung wie ein Ethik-Unterricht für alle.
Einen Tag vor dem Unterrichtsausschuss sieht es aber danach aus, dass Faßmann auch diese Integrationschance verstreichen lassen wird und mit dem Fach Ethik nur eine schulische Ersatzleistung für vom Religionsunterricht Abgemeldete und Konfessionslose einführen möchte.“
Bulant ruft daher die Bildungssprecher/innen der Regierungs- und Oppositionsparteien dazu auf, Bildungsminister Faßmann im morgigen Unterrichtsausschuss schulautonome Möglichkeiten in beiden Fragen abzuringen.
In der Frage der Deutschförderklassenkinder müsse der Minister den Lehrer/innen ein Prognose-Recht über den standardisierten Deutschtest hinaus und eine „Leistungsbeurteilung mit Milde“ ermöglichen. Dass Schüler/innen auch im ordentlichen Status Ressourcen für ihre Sprachförderung benötigen, könnte der Minister unterstreichen, indem er solche für schulautonome Förderpläne frei gibt.
„Mit dem morgigen Unterrichtsausschuss besteht die letzte Chance, dass auch Kinder aus Deutschförderklassen eine außerordentliche Unterstützung infolge der Pandemie erhalten“, hält Bulant fest. „Und was hindert die Abgeordneten daran, den Ethikunterricht für alle als verbindliche Übung in schulautonomen Stundentafeln zu fordern? Jene Schulen, an denen im Teilen von Werten und Lebensbildern eine integrative Kraft gesehen wird, würden davon Gebrauch machen. Es liegt in der Hand der Politik, ob man die Lehrer/innen in ihrem Auftrag, die individuellen Bedürfnisse jedes Kindes zu berücksichtigen und die Integration zu fördern, mit schulautonomen Rechten unterstützt oder sie und ihre Schüler/innen weiterhin im Stich lässt.“
Lehrer*innen können mit einem Nachweis (3G-Regel), dass eine geringe epidemiologische Gefahr von ihnen ausgeht, in der Schule auf das Tragen einer FFP-2 Maske verzichten. Ein Mund-Nasen-Schutz ist laut Covid-19 Schulverordnung von ihnen weiterhin verpflichtend zu tragen. Lediglich in Volksund Sonderschulen darf er im Unterrichtsraum abgenommen werden.
GETESTET Nachweis über negatives Test Ergebnis im Sinne der Covid-19 Öffnungsverordnung:
Antigentest von einer befugten Stelle (gültig: 48 Stunden ab Abnahme)
Selbsttest, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst wird (gültig: 24 Stunden ab Abnahme)
“Gurgeltest“/ PCR Test (gültig: 72 Stunden ab Abnahme)
GENESEN Nachweis über eine überstandene Covid-19 Infektion im Sinne der Covid-19 Öffnungsverordnung:
Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 6 Monaten überstandene Infektion
Ein Nachweis oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 6 Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde.
Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 3 Monate sein darf.
GEIMPFT Nachweis über eine Impfung im Sinne der Covid-19 Öffnungsverordnung:
Zweistufige Impfungen: Die Erstimpfung wird anerkannt nach dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate. Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (somit insgesamt 9 Monate ab dem 1. Stich).
Einstufige Impfungen: Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für die Dauer von insgesamt 9 Monaten.
Genesen und geimpfte Personen: Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.
Franz Bicek Zentralausschuss für APS OÖ Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS 0664/239 3546 Email:
Die Bundespensionskasse ist eine betriebliche Zusatzpension und stellt somit eine der drei Säulen der Pensionsvorsorge dar.
Sie besteht seit 2009 für vertragliche und pragmatisierte KollegInnen ab dem Jahrgang 1955.
Der Dienstgeber zahlt 0,75% des Pensionsbeitrages in die Bundespensionskasse ein – Ihr Gehalt verringert sich dadurch nicht.
Diese Beiträge werden von der Bundespensionskasse auf dem Kapitalmarkt veranlagt.
Leistungen
• Alterspension BeamtInnen: ab Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand Vertragsbedienstete: frühestens ab dem vollendeten 55. Lebensjahr. •Berufsunfähigkeitspension BeamtInnen: wenn Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit Vertragsbedienstete: wenn staatliche Berufsunfähigkeitspension •Hinterbliebenenpension Witwen- / Witwerpension: beträgt 40 % der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Waisenpension: beträgt für Vollwaisen 20 % und für Halbwaisen 10% der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Eigenbeiträge • beliebiger monatlicher Eurobetrag bis zu insgesamt 1.000,- Euro jährlich oder • freiwillige Zuzahlung von 100%, 75%, 50% oder 25 % des laufenden Dienstgeberbeitrages mit staatlicher Förderung
Für verschiedenste Berechnungen ihrer Zusatzpension steht Ihnen der Pensionskassenrechner zur Verfügung. Damit können Sie Ihren Pensionsantrittszeitpunkt für die Berechnung individuell wählen und Annahmen für den Veranlagungserfolg treffen sowie die diesbezüglichen Auswirkungen unterschiedlicher Annahmen sehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zu Berechnungen mit unterschiedlichen zukünftigen Eigenbeiträgen oder Dienstgeberbeiträgen und unterschiedlicher Beitragsanpassung. (Anmerkung: Dabei handelt es sich um ungefähre Wertangaben, da vereinfachte Annahmen für die Berechnung getroffen werden.)
Höhe der staatlichen Prämie für 2021: 4,25 % der Eigenbeiträge. Die laufenden Pensionszahlungen aus den geförderten Eigenbeiträgen sind steuerfrei. Pensionsantritt Der Dienstgeber meldet die Auflösung von Dienstverhältnissen bzw. die Versetzungen in den Ruhestand monatlich an die Bundespensionskasse und die erforderlichen Formulare werden sodann von der Bundespensionskasse an die/den Begünstigte/n gesandt. Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente wird die Höhe des Pensionsanspruchs berechnet und mit der Zahlung der Pension begonnen.
Abfindung Übersteigt der Wert der Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers und Eigenbeiträgen gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 12.900,– Euro, so erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Abfindung).
Beendigung des Dienstverhältnisses vor Pensionsantritt Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistung beendet, bleiben die Ansprüche aus Dienstgeber- und Eigenbeiträgen erhalten.
„Jahresinformation“ Um die Entwicklung Ihrer Zusatzpension verfolgen zu können, erhalten Sie von der Bundespensionskasse einmal jährlich eine sogenannte Jahresinformation. Diese Jahresinformation enthält eine Aufstellung der Dienstgeber- und Eigenbeiträge, das Pensionskapital und die erworbenen und – unter gewissen Annahmen hochgerechneten – zukünftigen Pensionsansprüche. Die Jahresinformation wird Ihnen im Juni über Ihren Dienstgeber zugestellt
Franz Bicek Zentralausschuss für APS OÖ Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS 0664/239 3546 Email:
Positiven Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen können gemäß den im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) aufgezählten Widerspruchsrechten von den Erziehungsberechtigten nicht widersprochen werden. Der Entscheidung der Klassenkonferenz, dass ein/e Schüler/in aufgrund des nicht positiven Jahresabschlusses in Pflichtgegenständen nicht in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen darf, können sich Erziehungsberechtigte widersetzen. Einem solchen Widerspruch folgt ein Ermittlungsverfahren in der Bildungsdirektion, in das die Lehrer*innen der betroffenen Klassenkonferenz aufgrund der heuer später durchgeführten „Notenkonferenzen“ zu Ferienbeginn involviert werden.
Zentrale Aussage: Unabhängig, ob die Schüler*innen im Präsenz- oder ortsungebundenen Unterricht unterrichtet bzw. mit Arbeitspaketen versorgt werden, die Mitarbeit der Schüler*innen wird besonders in diesem Schuljahr die primäre Leistungsfeststellung sein, wie es auch im § 18, Absatz 1 SchUG vorgegeben ist. D.h. Schularbeiten spielen nicht die zentrale Rolle.
Zu Schularbeiten hält die COVID-19-Schulverordnung fest: § 11 (2) Wenn vor dem 6. April 2021 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf … bis zum Ende des Sommersemester 2021 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden. Dürfen heißt nicht Müssen.
Wann ist ein/e Schülerin nicht zu beurteilen? Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund eines längeren Fernbleibens (z.B. Erkrankung) vom Unterricht keine Beurteilung durch die Lehrkraft getroffen werden kann. Es gibt dafür keinen Anwesenheitsprozentsatz im Gesetz. Ein/e Schülerin kann nämlich auch wenig, aber gezielt fehlen. Bevor ein „Nicht beurteilt“ in das Zeugnis geschrieben werden darf, ist eine Feststellungsprüfung gemäß § 21 LBVO am Jahresende anzusetzen. Wird diese Prüfung aus gerechtfertigten Gründen versäumt, ist sie im darauffolgenden Schuljahr als Nachtragsprüfung nachzuholen. Auf gar keinen Fall sind Schüler*innen die sich durch einen Lockdown, oder aufgrund eines Risiko-Attests oder einer Testverweigerung im ortsungebundenen Unterricht befinden, als Schüler*innen mit einem längeren Fernbleiben vom Unterricht zu klassifizieren.Wenn Schülerinnen im ortsungebundenen Unterricht die Arbeitsaufträge nicht erfüllen, also keine Leistung erbringen, führt das nicht zu einem „Nicht beurteilt“, sondern die Leistungen sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen! (Erlass des BMBWF GZ 2021-0.065.827, Punkt 4.1)
Franz Bicek Zentralausschuss für APS OÖ Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS 0664/239 3546 Email:
Die GÖD-Mitgliedskarte ermöglicht zahlreiche Ermäßigungen bei vielen Vorteilspartnern, z.B. für Freizeit, Auto, Bauen und Wohnen, Genuss, Theater, Shopping und vieles mehr.
Im Mitgliederbereich und auf www.goedvorteil.at sind stets die neuesten Vorteile im Überblick zu finden.
Franz Bicek Zentralausschuss für APS OÖ Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS 0664/239 3546 Email:
Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat per Erlass entschieden, die Impfungen für Über-65jährige zu priorisieren. Damit wurden die intensiven Bemühungen der Bildungsdirektion OÖ, alle Bediensteten der oö. Schulen mit Impfungen zu versorgen und damit vor den Gefahren der Covid-19 Erkrankung zu schützen konterkariert.
Dienstag früh hat es die Bildungsdirektion geschafft, dass von Elementarund Primarstufe nicht abgerufene Impftermine Sekundarstufenbediensteten angeboten werden können. Für dieses Engagement möchten wir uns an dieser Stelle bedanken!
Dennoch werden nicht genügend Impfmöglichkeiten für alle Impfwilligen bestehen.
Die Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen und der SLÖ fordern mit dieser Resolution Gesundheitsminister Anschober dringend auf, für das Personal an den Sekundarstufen schnellstmöglich Impfmöglichkeiten bereitzustellen.
Die besondere gesundheitliche Gefährdung aller in Mittelschulen, PTS, Berufsschulen und den Oberstufen darf als bekannt vorausgesetzt werden. Präventionsmaßnahmen wie Lüften im Spätwinter und FFP2 Masken reichen im 13. Monat der Pandemie nicht mehr aus. Minister Anschober muss als Mitglied der Bundesregierung die gesundheitliche Unversehrtheit aller im Schulbereich tätigen Personen Auftrag sein.
Franz Bicek Zentralausschuss für APS OÖ Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS 0664/239 3546 Email:
Voraussetzungen für den Bildungsförderungsbeitrag:
Aufrechte GÖD-Mitgliedschaft
Beitragswahrheit
Der Bildungsförderungsbeitrag wird gewährt für
Dienstprüfungen
Kurse und Ausbildungen (ohne Dienstauftrag) in engerem beruflichen Sinn nach Abschluss sämtlicher dazugehöriger Module.
Berechnung der Aus- bzw. Fortbildungsdauer:
Bei Modulen oder geblockter Form wird die Gesamtsumme der Kurstage zu Grunde gelegt.
Für Kurs- oder Fortbildungsabschlüsse nach der Norm des ECTS wird die Anzahl der Credits herangezogen.
Für Abschlüsse ohne vorgegebene Ausbildungsdauer (Computerführerschein, Studienberechtigungsprüfung) wird die jeweils durchschnittliche Ausbildungsdauer zur Berechnung herangezogen.
Wie lange muss man GÖD-Mitglied sein, um einreichen zu können?
Der Anspruch auf den Bildungsförderungsbeitrag besteht ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft und bei Erfüllung der Beitragswahrheit. Der Bildungsförderungsbeitrag wird ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft zu 50%, nach 6 Monaten zu 100% gewährt. Der Zeitpunkt des Ansuchens muss innerhalb der Mitgliedschaft liegen. Die Förderung wird nach Abschluss der Ausbildung gewährt.
Kann man auch rückwirkend einreichen?
Ja, aber nur bis zu einem Jahr nach Abschluss.
Nach Dauer bemessene Ausbildungen:
Ausbildungsdauer
Betrag
2 Tage bis 2 Wochen
€ 45,-
Mehr als 2 Wochen bis 6 Monate
€ 60,-
Mehr als 6 Monate bis 1 Jahr
€ 75,-
Mehr als 1 Jahr bis 2 Jahre
€ 150,-
Mehr als 2 Jahre bis 3 Jahre
€ 225,-
Mehr als 3 Jahre
€ 300,-
Nach ECTS bemessene Ausbildungen:
Für Ausbildungen, die nach dem Bologna-Modell in ECTS-Punkten bewertet sind, gebührt bei erfolgreichem Abschluss ein Förderbetrag von 75 € pro Regelstudienjahr (entspricht 60 ECTS).
Maximale Förderbeiträge
Nach Tagen bemessene Ausbildungen: maximal € 100,- pro Kalenderjahr.
Nach ECTS bemessene Abschlüsse: € 75,- pro Jahr in der Regelstudienzeit.
Lehrabschluss, Abschlüsse an Krankenpflegeschulen: € 60,- für jedes Ausbildungsjahr.