Die Induktionsphase ab dem Schuljahr 2022/23

Quelle: §§ 5 und 6 LVG gemäß Dienstrechtsnovelle vom 28.7.2022
Wozu?
Die IP dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt und findet am Standort statt (Die bisher verpflichtenden 24 h IP-Veranstaltungen an der PH wurden aus dem Dienstrecht gestrichen).
Wer?
Grundregel: Jeder neue Dienstantritt als Landesvertragslehrperson (kurz: LVLP) löst eine IP aus. Ausnahme: LVLP, die bereits eine IP erfolgreich absolviert haben oder ein ganzes Jahr Lehrpraxis (mit zumindest 25% einer Lehrverpflichtung) an Schule in Ö oder im EWR (inkl. Schweiz und Türkei) aufweisen können.
Wie lange?
Grundregel: ab Dienstantritt 12 Monate
Ausnahmen:
a) Bei Dienstantritt bis einem Tag nach den Herbstferien endet IP auch mit dem Schuljahr.
b) Frühestens nach 6 Monaten hat die Personalstelle die IP zu beenden, wenn die Schulleitung über den erbrachten Verwendungserfolg berichtet.
Muss die Induktionsphase auch als 23. oder 24.Stunde angerechnet werden? Ja.
Wer darf als Mentor*in eingesetzt werden?

Gemäß Reihenfolge:

  1. Lehrpersonen mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung und der Absolvierung des HLG „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren HLG im Umfang von mindestens 30 ECTS
  2. Praxisschullehrer*innen (bis 2029/30)
  3. Lehrpersonen mit Kompetenzen in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie Kommunikation (bis 2029/30)

Pflichten für Mentorinnen, Mentees und Schulleitung:

  • Zuteilung der Mentees an Mentor*innen durch Schulleitung
  • Zusammenarbeit; Hospitationen nach Bedarf und Möglichkeit
  • Vernetzungs- und Beratungstreffen 3 bis 4-mal pro Semester

Wer beurteilt die Mentees mit einem Bericht an die Personalstelle?

Schulleitung berichtet 2 Monate vor Ende der IP aufgrund Nachfrage bei Mentor*innen und eigener Wahrnehmung.

Beachte: Gemäß § 3 (12) LVG müssen alle neuen LVLP (Ausnahme wie bei IP, siehe oben) aufgrund der Dienstrechtsnovelle mehrtägige Kurse an der PH belegen, damit ihr Dienstvertrag wirksam wird. Im Regelfall sind diese Kurse vor dem Dienstantritt zu absolvieren.

Sonderfall 2022/23: Kurse müssen während dieses Schuljahres besucht werden. Es ist die Aufgabe des Dienstgebers (Präsidiale + Pädagogischer Dienst) Vorgaben zu machen, wie § 3 (12) LVG im Wiener Schulsystem umgesetzt werden soll.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Schulforum (SchUG § 63a)

Ein Schulforum ist von der Schulleiterin/vom Schulleiter in den ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.

Ein Schulforum ist an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.

  • Zusammensetzung des Schulforums
    Schulleiter*in, alle Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorstände, alle Klassenelternvertreter*innen
  • Vorsitz im Schulforum: Schulleiter*in
  • Ausschuss des Schulforums
    Das Schulforum kann beschließen, dass zur Behandlung und Beschlussfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuss eingesetzt wird.
    Angehörige des Ausschusses: Für jede Schulstufe je eine Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in und je eine Klassenelternvertreter*in (entsendet durch Klassenlehrer*innen / Klassenvorständ*innen bzw. durch Klassenelternvertreter*innen).
    Ausschussvorsitz: Schulleiter*in
  • Durchführung eines Schulforums: mindestens einmal pro Jahr
  • Einberufung durch den Schulleiter/die Schulleiterin
    bei notwendigen Entscheidungen und Beratungen durch das Schulforum; gleichzeitig mit der Einberufung erfolgt die Übermittlung der Tagesordnung auf Verlangen von mind. einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen.
  • Beschließende Stimme
    Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen und Klassenelternvertreter*innen (Mitglieder); Stimmenthaltungen und Stimmübertragungen sind unzulässig.
  • Keine beschließende Stimme
    Schulleiter*in (außer der/die Schulleiter*in ist auch Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorständ*in). Erforderlich ist eine Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme. Für einen Beschluss ist eine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der/Die Schulleiter*in entscheidet bei Stimmengleichheit in Entscheidungsfällen. Bei Stimmengleichheit in Beratungsfällen gilt der Antrag als abgelehnt.
  • SCHUG §63a – Beschlüsse in Entscheidungsfällen
    Für einen Beschluss in diesen Entscheidungsfällen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit beschließender Stimme erforderlich.
  • Annahme des Beschlusses:
    Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der/die Schulleiter*in; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

    Der/Die Schulleiter*in hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums zu sorgen; hält er/sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er/sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.

    Fehlt die Beschlussfähigkeit, hat der/die Schulleiter*in das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen (Das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest eine Klassenlehrer*in oder Klassenvorständ*in und mindestens eine Klassenelternvertreter*in anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuss).
  • Protokoll
    Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
  • Verhinderungen
    Für verhinderte Klassenlehrer*innen bzw. Klassenvorständ*innen obliegt es der Schulleitung eine*n Lehrer*in zur Vertretung zu bestellen. Bei Verhinderung des*der Schulleiterin hat diese*r ein*e Lehrer*in als Vertretung namhaft zu machen. Bei Verhinderung der Klassenelternvertreter*in ist dieser vom*von der Stellvertreter*in zu vertreten. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter*innen sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der*die Klassenelternvertreter*in als verhindert.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Klassenforum (SchUG § 63a)

Ein Klassenforum ist für jede Klasse an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.

Zusammensetzung eines Klassenforums:

  • Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstand,
  • Erziehungsberechtigte der Schüler*innen der betreffenden Klasse

Vorsitz im Klassenforum:

  • Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstand (Schulleiter*in kann den Vorsitz übernehmen)

Durchführung des Klassenforums:

a) mindestens einmal pro Schuljahr, innerhalb der 1. bis 8. Schulwoche
b) bei Zusammenlegung bzw. Teilung von Klassen während des Schuljahres
c) bei notwendigen Entscheidungen bzw. Beratungen durch das Klassenforum
d) auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen
e) Klassenelternvertreter*innen können die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen. Das Einvernehmen mit dem*der Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstand ist herzustellen. Die Übermittlung der Tagesordnung erfolgt gleichzeitig mit der Einberufung.

Wahl eines*r Klassenelternvertreter*in und Stellvertreter*in

  • auf jeden Fall in der Vorschulstufe und in der ersten Schulstufe jeder Schulart
  • Wahl: gleiche unmittelbare und persönliche Wahl, einfache Mehrheit der gültigen Stimmen
  • Der*Die Wahlvorsitzende ist aus den Erziehungsberechtigten der Schüler*innen der betreffenden Klasse zu wählen (gleiche, unmittelbare und persönliche Wahl, einfache Mehrheit).

Der Elternverein ist berechtigt eine*n Wahlvorsitzende zu nennen und einen Wahlvorschlag zu erstellen.

Der*Die Wahlvorsitzende und die Kandidatinnen dürfen nicht dieselben Personen sein.

Wahl:

Werden anlässlich der Wahl des*der Wahlvorsitzenden oder Klassenelternvertreter*in bzw. Stellvertreter*in die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidat*innen in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los.

Beschlussfähigkeit des Klassenforums

Anwesenheit: Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstand und mindestens zwei Drittel der Erziehungsberechtigten der Schüler*innen einer Klasse.

Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzung gegeben:

  • eine halbe Stunde nach dem vorgesehenen Beginn (laut Einladung) und
  • bei Anwesenheit von mindestens einem Erziehungsberechtigten und
  • Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstand oder Schulleiterin.

Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen entscheidet die Stimme des*der Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstandes.

Bei Stimmengleichheit bei Beratungen gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse sind mit unbedingter Mehrheit zu fassen.

Bei Widerspruch von Mehrheit und Stimme des*der Klassenlehrer*in bzw. Klassenvorstandes ist der Beschluss auszusetzen und die Materie ans Schulforum zu überweisen.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Generalversammlungen 2022 – kein Verständnis für Ihre Entscheidung Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin!

Oberösterreichische Pflichtschullehrer/innen-Organisationen

Frau
Landeshauptmann-Stellvertreterin
Mag. Christine Haberlander
Bahnhofplatz 1
4021 Linz

Linz, 20. September 2022

Generalversammlungen 2022 – kein Verständnis für Ihre Entscheidung!

Sehr geehrte Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin
und Präsidentin der Bildungsdirektion OÖ.

Ihr Schreiben vom 1. September 2022, in dem Sie den oberösterreichischen Pflichtschullehrer/innen-Organisationen mitteilen, dass nunmehr zur Abhaltung der jährlichen Generalversammlungen keine Verordnung eines schulfreien Tages mehr zu erwarten ist, nehmen wir mit Unverständnis, Befremden und Protest zur Kenntnis.

Wenn einerseits auf „pädagogisch wertvolle Inhalte“ verwiesen und „Engagement und Einsatz der jeweiligen Organisationen“ hervorgehoben wird und Sie andererseits auf die eingeschränkte Möglichkeit einer Fortbildungsveranstaltung (unter Gewährung eines Sonderurlaubes) hinweisen, ist für uns ganz klar, dass die Frage, welchen Lehrpersonen Sonderurlaub gewährt oder auch nicht gewährt wird, sich für alle schulisch Beteiligten als faktisch undurchführbar erweist und damit Jahreshauptversammlungen in der bisherigen Form unmöglich gemacht werden.

Nachdem sich aber die von Ihnen angedeuteten rechtlichen Rahmenbedingungen nicht geändert haben, müssen wir von einem bewussten Versuch der Bildungsdirektion OÖ, die seit Jahrzehnten von tausenden Lehrerinnen und Lehrern in Anspruch genommenen jährlichen Lehrer/innenversammlungen zu verhindern, ausgehen, der aus unserer Sicht auf sehr kurzsichtigen und den Respekt vor den Lehrkräften unseres Land völlig vermissenden Überlegungen beruht!

Von der Überzeugung und dem Wissen geleitet, dass diese traditionellen pädagogischen Tagungen wesentliche Impulse für das Bildungsgeschehen in unserem Land sind, ersuchen wir Sie, Ihre Entscheidung zu revidieren und unseren gemeinsamen Antrag auf Schulfreierklärung für den 30. November 2022 zu befürworten.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Kimberger, CLV OÖFranz Turek, SLÖ OÖ
Peter Novak, ÖLI-UGDietmar Wokatsch-Ratzberger, FLV OÖ
Lukas Oberwagner, Grüne PädagogInnen

Dieses Schreiben ergeht auch zur Information an die Bildungsdirektion und alle Pflichtschulen in Oberösterreich.

Hier der Brief als PDF zum Runterladen:

Der aktuelle Jahresnormrechner

Den aktuellen Jahresnormrechner (Excel-Tabelle) können Sie hier runterladen:
Jahresnormrechner
Die Ausfüllhilfe zum Jahresnormrechner können Sie hier runterladen:
Ausfüllhilfe für den Jahresnormrechner

Ausfüllhilfe für den Jahresnormrechner

Die gesetzliche Grundlage für die Arbeitszeit von Pflichtschullehrer*innen – mit Ausnahme der Lehrerinnen mit neuem Dienstrecht (diese müssen keineJahresnorm ausfüllen)- ist die seit dem Jahr 2001 geltende Jahresnorm.

Die Jahresstunden aus dem Bereich 3 ergeben sich aus der Differenz der Jahresnorm und der Summe aus den Bereichen 1 und 2.

Haben Sie vor dem 1.3.2022 Ihren 43. Geburtstag, dann beträgt Ihre Jahresnorm 1736 Stunden, für alle anderen Kolleg*innen beträgt die Jahresnorm 1776 Stunden für das Schuljahr 2021/22.

Für teilzeitbeschäftigte Kolleg*innen wird die Jahresnorm aliquot berechnet.

Der „Bereich 3“ umfasst Tätigkeiten, die zu den lehramtlichen Pflichten zählen.

Für die Erfüllung der lehramtlichen Pflichten ( SCHUG §17 und §51) wie z. B. die Klassenführung (66h), die Teilnahme an Schulkonferenzen, die Abhaltung von Elternsprechtagen, die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen (15h ), unentgeltliche Betreuungsstunden (20h) werden pauschaliert eingerechnet.

Was kann man im Bereich 3 der Jahresnorm („C-Topf“) anführen?

  1. Bereich Administration, Organisation, Verwaltung:
    • Verwalten von Kustodiaten, Sammlungen, Schulbibliothek, L – Bibiliothek
    • Mitarbeit bei Erstellung des Stundenplans, des Gangaufsichtsplans
    • Planung, wie z.B. „Tag der offenen Tür“,…
    • Vor- und Nachbereitung von internationalen Projekten
    • Wegräumen von Unterrichtsmaterialien bei besonderen Anlässen ( z.B. Organisation der Schulbuchaktion, Schulmilch, Schulbuffet, etc…
    • Materialverwaltung von Zeichen- und Schreibrequisiten
    • Mitarbeit bei Schulentwicklung, Schulqualität, Schulschwerpunkt, Evaluation Organisation und Erstellung von Unterrichtsmaterialien, Unterrichtsmitteln Zusammenarbeit mit Jugendrotkreuz, Buchklub, Theater der Jugend, Wahlen,..)
    • Schulsparen, Schülerparlament…

2. Bereich pädagogische Veranstaltungen:

  • Schullandwochen, Schikurse, Sprachwochen, Schulbezogene Veranstaltungen,
  • Jugendsingen
  • Teilnahme an Wettkämpfen…

3. Elternarbeit und Außenkontakte:

  • Schulpartnerschaft ( Klassen-, Schulforum, Elternabende), die über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß gehen
  • Individuelle Beratung (z.B. Kinder mit besonderen Bedürfnissen)
  • Kindersprechtage, KDL (kommentierte direkte Leistungsvorlage)
  • Zusammenarbeit mit dem Elternverein
  • Kontakte zu schulischen und außerschulischen Institutionen…

4. Mitarbeit in Gremien:

  • Mitarbeit in der Personalvertretung, Gewerkschaft
  • Im Auftrag der Dienstbehörde: Moderator*innen-, Referent*innen-, Multiplikator*innentätigkeit…

5. Außerdem:

  • Fort- Aus und Weiterbildung, die im schulischen Interesse liegt und das Ausmaß gemäß § 43 Abs.3 Pkt 4 überschreitet
  • Wegzeiten bei Einsatz an mehreren Schulstandorten
  • Freizeitleiter*innentätigkeit
  • Teilnahme an regionalen Kommissionen (außerhalb der Unterrichtstätigkeit)…

Die Aufstellung der Tätigkeiten ist allgemein gehalten und daher keineswegs vollständig.

Mit der Unterschrift unter dem „Topf C“ geht man eine verbindliche Vereinbarung mit der Schulbehörde ein. Die Einhaltung dieser Vereinbarung obliegt der Schulleitung.

Unser Jahresnormrechner ermöglicht die Berechnung auch für Teilzeitbeschäftigte

Antwortschreiben an HBM Polaschek bezüglich Arbeitsauftrages für die Sommerferien

Sehr geehrter Herr Bundesminister Univ.-Prof. Dr. Martin Polaschek!

Sie haben bezüglich der COVID-19-Pandemie mitgeteilt:

„Um möglichst punktgenau auf die Entwicklungen und Prognosen für den Schulbeginn eingehen zu können, werden wir Ihnen am Montag, 29. August, alle Details zu den ab Schulbeginn geltenden Maßnahmen per E-Mail übermitteln.

Wir ersuchen Sie sicherzustellen, dass diese Informationen noch am selben Tag an die an Ihrer Schule tätigen Personen, sowie insbesondere an die Eltern und Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler weitergeleitet und notwendige Vorbereitungen für den Schulstart veranlasst werden.“

Zu diesem Zeitpunkt machen viele Familien unserer Schüler*innen im Rahmen schulzeitgesetzlicher Vorgaben noch Urlaub. Auch viele Lehrer*innen werden sich unter Einhaltung der dienstrechtlichen Vorschriften noch in der Erholungsphase mit ihren Familien befinden, um Energie für das darauffolgende Belastungsjahr Nummer 3 zu schöpfen. Dadurch sind digitalen Kommunikationswegen Grenzen gesetzt.

Gemäß § 29 LDG haben wir Lehrer*innen das in uns gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit durch Beachtung der Rechtsvorschriften zu erhalten. Es ist daher gesetzliche Pflicht gegen Ihr Ersuchen zu remonstrieren. Ich denke, dass Sie nicht beabsichtigt haben, die letzten Ferienwochen zu streichen, denn mit Ausnahme der Sommerschulen ist die schulpartnerschaftliche Interaktion im Ferienmodus. Ich kann nicht sicherstellen, dass die Informationen am 29. August weitergeleitet werden können. Eine solche Vorgangsweise entspricht im Wesentlichen nicht den Dienstpflichten nach § 51 SchUG, sondern bedient zum wiederholten Male eine weder abgegoltene noch wertgeschätzte Übernahme von Aufgaben aus dem Gesundheitsbereich.

Ich weise darauf hin, dass Ihre Aufforderung, Ihre Informationen zum Pandemie-Management am 29. August zu verbreiten, sowohl die Anwesenheitsregel für Schulleiter*innen (siehe § 56 Abs 3 LDG) bricht als auch die Bestimmung zum Urlaubsanspruch für Lehrer*innen (siehe § 56 Abs. 1 LDG bzw. § 12, Abs. 2 LVG) verletzt. Sofern Ihre Informationen nicht über die öffentlichen Medien und nur von den Schulen selbst verbreitet werden können und Sie diese „Postboten-Tätigkeit“ als wichtiges dienstliches Interesse während der Schulferien sehen, das den Dienstgeber berechtigt, Urlaube zu unterbrechen, muss Ihnen auch bewusst sein, dass Sie den Steuerzahler mit den unvermeidlichen Mehrausgaben der Lehrer*innen gemäß § 56 Abs. 6 LDG bzw. § 12, Abs. 5 LVG belasten.

Eventuell könnten Sie Ihr Schreiben als oberster Dienstgeber, dem seine Mitarbeiter*innen mehr als die üblichen politischen Dankesworte wert sind, adaptieren, um das von Ihnen angestrebte Ziel im Pandemie-Management zu erreichen:

„Wir ersuchen Sie sicherzustellen, dass die Schulpartner entsprechend den schulautonomen Möglichkeiten informiert und notwendige Vorbereitungen für den Schulstart erfolgen werden.“

Hochachtungsvoll

Franz Bicek

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Brief an die Abgeordneten zum Nationalrat

Wien, am 10. Juni 2022

An die Abgeordneten zum Nationalrat
Parlament
1017 Wien

Sehr geehrte Abgeordnete zum Nationalrat!
Sehr geehrter Abgeordneter zum Nationalrat!

Auch wenn die Lehrer*innen an Österreichs Schulen noch immer dafür sorgen, dass ein Regelschulbetrieb möglich ist, sind Lehrer*innen von ihren eigenen Qualitätszielen, die sie mit ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit erreichen wollen, weit entfernt. Bundesminister Polaschek vermittelt der Öffentlichkeit hingegen ein geschöntes Bild über die Verhältnisse an vielen unserer Schulen. Sein Kabinett versucht zum Nachteil unserer Kinder und Jugendlichen die Folgen der aktuellen Krisen auf die Schulen zu negieren.

Beispielsweise befürchten immer mehr Volksschuldirektor*innen einen pädagogischen Supergau zu Schulbeginn. Eine immense Entwicklungsschere bei den 6-Jährigen aufgrund des unregelmäßigen Besuchs der Kindergärten während der Pandemie, alarmierende Sprachstandserhebungen, verzweifelte Eltern, die für die psychischen Probleme ihrer Kinder keine Beratungsgespräche, geschweige denn Therapieplätze bekommen, seien für die kommenden Taferlklassler vermehrt zu beobachten.

Die gemeinsamen Richtlinien des BMBWF und BMF für die nächstjährigen Dienstpostenpläne sehen weder zusätzliche Kontingente für den notwendigen Kleingruppenunterricht noch für einen multiprofessionellen Support vor. Die in diesem Schuljahr noch gewährten zusätzlichen Förderstunden („Faßmann-Stunden“) pro Klasse wurden gestrichen. Finanz- und Bildungsminister scheinen demnach die Pandemie und ihre Folgen auf die junge Generation als beendet erklärt zu haben.

Die noch nicht überschaubare Anzahl von Schüler*innen aus der Ukraine erschwert die Personalplanung. Doch auch für die bereits bekannte Menge wurden seitens der Bundesregierung keine dafür ausgewiesenen Dienstposten zur Verfügung gestellt. Da die Kinder aus der Ukraine im seltensten Fall die Unterrichtssprache Deutsch beherrschen, müssten sie als außerordentliche Schüler*innen die nach Schulrecht verpflichtenden Deutschförderklassen besuchen. Die Ressourcen dafür sind jedoch seit Jahren gedeckelt. Auch ohne die Kriegsflüchtlinge sind diese Klassen vielerorts mit zu vielen Schüler*innen bestückt. Kleinere Lerngruppen sind nur dann möglich, wenn aus den Regelschulklassen Ressourcen abgezogen werden, die dort wiederum jenen Kindern fehlen, bei denen die Pandemie Lerndefizite verursacht hat.

Viele Lehrer*innen sind ob dieser Gesamtsituation verzweifelt. Die damit einhergehende Belastung führt zu Krankenständen, Kündigungen sowie Ansuchen um frühzeitige Pensionierungen, verringerte Lehrverpflichtungen und unbezahlte Karenzurlaube und somit zu einer zusätzlichen Schwächung des Personalstandes in Zeiten des Lehrkräftemangels.

Wir wenden uns in dieser Ausnahmesituation an Sie als gewählte/n Volksvertreter*in.
Unsere Kinder und Jugendliche brauchen Sie als Lobby! Nützen Sie bitte die Parlamentssitzungen vor der Sommerpause, damit die Fördermittel unseren Schulen bedarfsgerecht durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden.

Hochachtungsvoll
MMag. Dr. Thomas Bulant
Bundesvorsitzender des SLÖ

MMag. Dr. Thomas Bulant
Bundesvorsitzender des SLÖ
+4369919413999

Beeinspruchen von Noten

Quelle: § 71 SCHUG

  • Laut § 18 (1) Schulunterrichtsgesetz ist die Lehrperson für die Leistungsbeurteilung verantwortlich.
  • Ein Widerspruch der Eltern gegen Noten ist im Schulrecht nicht vorgesehen.
  • Sehr wohl ist aber gegen das Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein Widerspruch durch die Eltern möglich.
  • Vorgangsweise: Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter/ Die Schulleiterin hat den Widerspruch (+ Stellungnahme der betroffenen Lehrkräfte und sonstige Beweismittel) unverzüglich der Bildungsdirektion vorzulegen. Diese leitet nun das Verwaltungsverfahren ein und entscheidet mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Eltern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Was Eltern machen könnten, wenn sie der Meinung sind, eine Leistungsbeurteilung ist nicht entsprechend den Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung erfolgt:
Es kann eine Sachverhaltsdarstellung – ohne Rechtsmittel und rechtliche Durchsetzbarkeit – bei der Schulleitung eingelegt werden. Der Leiter/Die Leiterin hat nach Überprüfung der Sachlage die Möglichkeit eine Weisung zu geben, um der schulrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Verfehlung einer Lehrperson entgegenzutreten Bleibt die Schulleitung untätig, besteht für die Eltern als letzte Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleitung bei der Landesschulbehörde.
Wichtig: Der Ausgang eines solchen Verfahrens hat keine Rechtswirksamkeit auf die Leistungsbeurteilung.
Eine Lehrperson hat vergessen dem Schüler eine Frühwarnung wegen zu erwartendem „Nicht genügend“ zu geben und der Schüler muss die Klasse wiederholen:
Die Lehrperson hat jene Note zu geben, die objektiv gerechtfertigt ist, auch wenn dies ein „Nicht genügend“ ist. In einem Widerspruchsverfahren können die Eltern die nicht erfolgte Frühwarnung als Dienstpflichtverletzung der Lehrperson anführen (Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Lehrperson).

  • Über den Verlauf einer Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Verhaltensnoten

SCHUG § 43 (1): Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des SCHOG) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.

Quelle: § 18 LBVO, § 21, § 43 und § 57 (4) SCHUG

Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis in den allgemeinbildenden Pflichtschulen

  • nur in der 5. bis 7. Schulstufe
  • durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes
  • in den Beurteilungsstufen: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend
  • unter Berücksichtigung von persönlichen Voraussetzungen, Alter und Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten des Schülers/der Schülerin zu erfolgen.

Ausnahme 1: Der Schüler/die Schülerin verlässt zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule.

Ausnahme 2: Außerordentliche Schüler/Schülerinnen erhalten in der Schulbesuchsbestätigung nur Leistungsbeurteilungen in einzelnen Pflichtgegenständen.

Die Verhaltensnote

  • beurteilt das persönliche Verhalten und die Einordnung des Schülers/ der Schülerin in die Klassengemeinschaft gemäß den Anforderungen der Schulordnung.
  • beurteilt die Schülerpflichten gemäß §43 des Schulunterrichtsgesetzes.
  • dient der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers/ der Schülerin.
  • hat unter Beachtung der LBVO §18, Abs. 3 das Alter zu berücksichtigen. Je älter der Schüler/ die Schülerin ist, desto eher kann man entsprechendes Verhalten erwarten.

Vorgangsweise bei der Festsetzung von Verhaltensnoten

  • Lehrer/ Lehrerinnen, die einen Schüler/ eine Schülerin zumindest 4 Wochen in dem Schuljahr unterrichtet haben, sind im Rahmen der Klassenkonferenz stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenvorstand.
  • Über den Verlauf einer Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
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